Wer in Deutschland ansässig ist und Gewinnausschüttungen aus einer montenegrinischen Gesellschaft bezieht, sucht im Abkommen zuerst den Dividendenartikel. Der hilft nicht: Artikel 11 regelt nur Dividenden, die eine deutsche Gesellschaft an eine in Jugoslawien ansässige Person zahlt. Für die umgekehrte Richtung enthält das Abkommen vom 26. März 1987, das im Verhältnis zu Montenegro fortgilt, eine eigene Vorschrift: Nach Artikel 8 darf der Quellenstaat den „Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit“ besteuern, höchstens mit 15 Prozent des Gewinns, und Deutschland nimmt diese Einkünfte nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a von der Bemessungsgrundlage aus und berücksichtigt sie nur beim Steuersatz. Die Organisation der Vereinten Arbeit gibt es nicht mehr. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 13. Juli 2021 (I R 63/17) für Bosnien und Herzegowina entschieden, dass der Begriff auch nach 1988 gegründete Gesellschaften erfasst, und zwar für Ausschüttungen wie für Anteilsverkäufe (Artikel 14 Absatz 3). Für Montenegro gibt es, soweit wir feststellen konnten, keine solche Entscheidung. Die Frage lautet also nicht, wie hoch der Steuersatz ist, sondern welcher Staat überhaupt besteuert.
Quellen, geprüft am 17. September 2026: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 26. März 1987 samt Protokoll (BGBl. 1988 II S. 744), Artikel 3, 4, 6, 8, 11 bis 14, 19, 22 und 24, gelesen im Bundesgesetzblatt; die Fortgeltung im Verhältnis zu Montenegro ist durch Notenwechsel vom 31. März 2011 vereinbart (BGBl. 2011 II S. 745). BMF-Schreiben vom 7. Januar 2026 zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2026. BFH, Beschluss vom 13. Juli 2021, I R 63/17, Volltext auf bundesfinanzhof.de. Montenegrinisches Einkommensteuergesetz (Zakon o porezu na dohodak fizičkih lica), konsolidierte Fassung des Finanzministeriums bis „Sl. list CG“ 160/2025, Artikel 4, 37, 37a, 37e, 43, 45, 50 und 50a; Gesetz über die Finanzierung der lokalen Selbstverwaltung, Artikel 8 und 11. Diese Seite ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung. Wie Deutschland Ihren Fall nach innerstaatlichem Recht behandelt, beurteilt ein deutscher Steuerberater.
Welches Abkommen gilt
Montenegro hat kein eigenes Abkommen mit Deutschland. Es gilt das Abkommen mit der SFR Jugoslawien, das nach dem BMF-Schreiben vom 7. Januar 2026 seit dem 1. Januar 1989 anzuwenden ist. Verbindlich sind der deutsche, der serbokroatische und der englische Wortlaut; weichen der deutsche und der serbokroatische voneinander ab, geht der englische vor.
Ein Nachfolger ist in Arbeit, aber nicht in Kraft. Dasselbe BMF-Schreiben führt Montenegro unter den künftigen Abkommen als Revisionsabkommen, paraphiert am 10. Februar 2025, mit dem Vermerk „keine Rückwirkung vorgesehen“ für die veranlagten Steuern und für die Abzugsteuern. Paraphiert heißt: weder unterzeichnet noch ratifiziert. Der Text ist nicht veröffentlicht. Wer heute ausschüttet oder verkauft, tut das unter dem Abkommen von 1987.
Wie das multilaterale BEPS-Übereinkommen (MLI) im Verhältnis zu Montenegro steht, beschreiben wir im Beitrag zur Quellensteuer in Montenegro.
Artikel 11 ist die falsche Tür
Der Wortlaut ist eindeutig einseitig. Artikel 11 Absatz 1 erfasst „Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Jugoslawien ansässige Person zahlt“. Eine Ausschüttung aus Podgorica an einen Gesellschafter in München fällt nicht darunter.
Das hat einen historischen Grund. Bei Unterzeichnung war die Organisation der Vereinten Arbeit nach den Ausführungen des BFH die einzige Unternehmensform, in die private Investoren investieren konnten, und für deren Gewinne schrieben die Vertragsstaaten Artikel 8:
„Der Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit, den eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht, kann in Jugoslawien besteuert werden. Die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Gewinns nicht übersteigen.“
Artikel 14 Absatz 3 regelt dazu die Veräußerung: Gewinne aus der Veräußerung von Rechten aus einem Vertrag über Investitionen in einer solchen Organisation „können in Jugoslawien besteuert werden“. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d definiert „Gesellschaft“ auf jugoslawischer Seite als Organisation der Vereinten Arbeit und andere der Steuer unterliegende juristische Personen.
Fallen die Einkünfte nicht unter einen dieser Artikel, bleibt Artikel 22 Absatz 1: Einkünfte, die das Abkommen nicht behandelt, darf nur der Ansässigkeitsstaat besteuern. Veräußerungsgewinne, die Artikel 14 Absätze 1 bis 4 nicht erfassen, darf nach Absatz 5 ebenfalls nur der Ansässigkeitsstaat besteuern.
Was der BFH entschieden hat
Der Sachverhalt. Ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger hatte 1991 nach dem jugoslawischen Unternehmensgesetz von 1988 eine Gesellschaft gegründet, die später an das Recht der Föderation Bosnien und Herzegowina angepasst wurde, und 1995 eine zweite. 2009 verkaufte er die Anteile an der zweiten Gesellschaft an die erste, 2012 erhielt er eine Ausschüttung der ersten. In Bosnien und Herzegowina wurde keines von beidem besteuert. Das Finanzamt erfasste daraufhin Veräußerungsgewinn und Ausschüttung in Deutschland. Das Finanzgericht Düsseldorf (3 K 2745/16 E) gab der Klage statt, der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.
Der Leitsatz. Der Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit in Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 3 erfasst auch die juristischen Personen, die an deren Stelle getreten sind: die nach jugoslawischem Gesellschaftsrecht bis zum 31. Dezember 1991 in ihrer Rechtsform angepassten früheren Organisationen sowie steuerpflichtige juristische Personen, die nach 1988 errichtet worden sind.
Die Begründung in vier Schritten.
- Bei Abschluss der Fortgeltungsvereinbarung gab es keine Organisationen der Vereinten Arbeit mehr, und das musste beiden Staaten bewusst sein. Dass sie Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 3 damit bewusst leerlaufen lassen wollten, hält der BFH für nicht vorstellbar. Bei einer Fortgeltungsvereinbarung könne für die Auslegung auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses abzustellen sein.
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d zeigt, dass die Organisation der Vereinten Arbeit nur eine Sonderform der juristischen Person im Sinne des Abkommens war.
- Ohne diese Auslegung würde die Ausschüttung mangels passenden Artikels unter Artikel 22 fallen. Die für den Gewinnempfänger in Deutschland vorgesehene Freistellung würde sich in eine volle deutsche Steuerpflicht verwandeln. Das widerspräche nach dem BFH dem Geist des Abkommens.
- Dass der Quellenstaat nicht besteuert hat, ändert nichts. Das Abkommen enthält keine Rückfallklausel, die Deutschland dann das Besteuerungsrecht zurückgäbe.
Das Ergebnis. Für beide Beträge fehlte Deutschland das Besteuerungsrecht. Sie waren nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a nur beim Steuersatz zu berücksichtigen. Auch eine innerstaatliche Rückfallregel des deutschen Einkommensteuerrechts hat der BFH geprüft und für diesen Sachverhalt verneint.
Und Montenegro?
Der Beschluss betrifft Bosnien und Herzegowina. Auf Montenegro übertragbar ist die tragende Überlegung: Die Fortgeltung mit Montenegro wurde am 31. März 2011 vereinbart, also noch später, und auch Montenegro gehörte zu dem Bundesstaat, dessen Gesellschaftsrecht die Anpassung bis Ende 1991 verlangte. Das Argument, die Vertragsstaaten hätten die Artikel 8 und 14 Absatz 3 nicht leerlaufen lassen wollen, gilt hier erst recht.
Drei Dinge fehlen aber, und wir verschweigen sie nicht:
- Keine Entscheidung zu Montenegro. Wir haben keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung gefunden, die Artikel 8 auf eine montenegrinische Gesellschaft anwendet.
- Keine Erklärung des montenegrinischen Finanzministeriums. Der BFH stützte sich auch auf Schreiben des Finanzministeriums von Bosnien und Herzegowina, nach denen der Begriff alle juristischen Personen des geltenden Gesellschaftsrechts umfasst. Eine vergleichbare veröffentlichte Stellungnahme aus Montenegro haben wir nicht gefunden.
- Keine Verständigungsvereinbarung. Für Slowenien und Kroatien verweist der BFH auf veröffentlichte Verständigungsvereinbarungen mit demselben Inhalt. Für Montenegro haben wir keine gefunden.
Die Übertragung auf Montenegro ist deshalb ein gut begründetes Argument, aber noch kein entschiedenes Ergebnis.
Zwei Lesarten, zwei entgegengesetzte Ergebnisse
| Ausschüttung einer montenegrinischen d.o.o. an eine in Deutschland ansässige Person | Lesart des BFH: Artikel 8 | Lesart des Finanzamts im BFH-Fall: Artikel 22 |
|---|---|---|
| Darf Montenegro besteuern? | Ja, höchstens 15 % des Gewinns | Nein, nur der Ansässigkeitsstaat |
| Deutschland | Nimmt die Einkünfte von der Bemessungsgrundlage aus, berücksichtigt sie beim Steuersatz (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a) | Besteuert allein |
| Montenegrinischer Einbehalt von 15 % | Im Rahmen des Abkommens | Wäre nicht geschuldet; das Abkommen hat Vorrang vor dem Gesetz (ZPDFL Art. 45 Abs. 1) |
| Anteilsverkauf | Montenegro darf besteuern (Art. 14 Abs. 3); Deutschland stellt frei | Nur Deutschland (Art. 14 Abs. 5) |
Ein Satz auf einer Übersichtsseite wie „15 Prozent nach dem Abkommen“ ist deshalb nur die halbe Antwort. Er sagt, was Montenegro einbehalten darf, aber nicht, was in Deutschland geschieht.
Was Montenegro tatsächlich erhebt
Das ist montenegrinisches Recht, und hier ist die Lage klarer.
| Ausschüttung einer montenegrinischen Gesellschaft | Verkauf eines Anteils an einer montenegrinischen Gesellschaft | |
|---|---|---|
| Steuerpflicht des Nichtansässigen | Mit dem in Montenegro erzielten Einkommen (Art. 4 Abs. 2) | Mit dem in Montenegro erzielten Einkommen (Art. 4 Abs. 2) |
| Einkunftsart | Einkünfte aus Kapital: Dividenden und Gewinnanteile (Art. 37 Abs. 1 Nr. 4) | Veräußerungsgewinn aus Anteilen an einer juristischen Person (Art. 37a Abs. 1) |
| Bemessungsgrundlage | Bruttobetrag, keine Kosten (Art. 37 Abs. 3 und 4) | Verkaufs- minus Anschaffungswert laut Vertrag; bei Gründung die Einlage samt Erhöhungen (Art. 37e Abs. 2 und 4) |
| Satz | 15 % (Art. 50 Abs. 2) | 15 % (Art. 50a) |
| Wer zahlt | Die Gesellschaft behält bei Auszahlung ein (Art. 50 Abs. 1) | Sie, mit der Jahreserklärung bis Ende April (Art. 43 Abs. 2 und 6, Art. 50a) |
Drei Hinweise dazu:
- Der Gemeindezuschlag. Artikel 8 des Gesetzes über die Finanzierung der lokalen Selbstverwaltung erlaubt einen Zuschlag (prirez) auf die Steuer auf Einkünfte aus Kapital, bis 13 % der Steuer, in Podgorica und Cetinje bis 15 %. Artikel 11 weist den Gemeinden einen Anteil der Einkommensteuer nach dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen zu. Ob der Zuschlag bei einem Nichtansässigen ohne Wohnsitz in einer Gemeinde anfällt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Fällt er an, läge die Belastung über 15 Prozent, während Artikel 8 des Abkommens „die Steuer“ auf 15 Prozent des Gewinns begrenzt.
- Der Verkaufspreis. Liegt er unter dem Marktwert, bestimmt die Steuerbehörde den Verkaufswert (Art. 37e Abs. 3). Ein symbolischer Kaufpreis trägt deshalb nicht.
- Die Quelle des Gewinns. Für den Anteil an einer montenegrinischen Gesellschaft ist die Einordnung als in Montenegro erzielt naheliegend. Eine ausdrückliche Quellenregel für Anteilsverkäufe enthält das Gesetz aber nicht.
Gehört der Anteil einer deutschen GmbH statt einer Privatperson, gilt auf montenegrinischer Seite das Körperschaftsteuergesetz mit eigenen Nachweispflichten; das beschreiben wir im Beitrag zur Quellensteuer in Montenegro.
Die übrigen Einkünfte im Überblick
| Einkunft aus Montenegro | Artikel | Wer darf besteuern | Deutsche Seite nach Art. 24 |
|---|---|---|---|
| Ausschüttung einer Gesellschaft | 8 (Lesart des BFH) | Montenegro, höchstens 15 % des Gewinns | Freistellung, Steuersatz (Abs. 1 a) |
| Verkauf eines Gesellschaftsanteils | 14 Abs. 3 (Lesart des BFH) | Montenegro | Freistellung, Steuersatz (Abs. 1 a) |
| Miete aus einer Immobilie | 6 Abs. 1 und 3 | Montenegro | Freistellung, Steuersatz (Abs. 1 a) |
| Verkauf einer Immobilie | 14 Abs. 1 | Montenegro | Freistellung, Steuersatz (Abs. 1 a) |
| Zinsen | 12 Abs. 1 | Nur Deutschland | – |
| Lizenzgebühren | 13 Abs. 1 und 2 | Montenegro, höchstens 10 % brutto | Anrechnung (Abs. 1 b) |
| Gewinne einer Betriebsstätte | 7 | Montenegro | Freistellung nur bei Nachweis aktiver Tätigkeit, sonst Anrechnung (Abs. 1 c) |
| Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit | 19 Abs. 1 | Nur der Ansässigkeitsstaat | – |
Zwei Punkte aus dieser Tabelle sind für Immobilienanleger wichtig. Erstens enthält Artikel 14 keine Sonderregel für Anteile an Gesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus Immobilien besteht, wie sie neuere Abkommen kennen. Wer eine Wohnung über eine d.o.o. hält, landet beim Verkauf der Anteile deshalb nicht in Absatz 1, sondern bei der Frage nach Absatz 3. Ob die Gesellschaft oder das Privateigentum die bessere Struktur ist, beantwortet das Abkommen allein nicht; dazu Immobilie privat halten oder über eine DOO. Zweitens sind Zinsen nach dem Abkommen allein in Deutschland zu besteuern, obwohl Montenegro nach seinem Gesetz 15 % einbehält (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1, Art. 50). Das Protokoll hält fest, dass bei Unterzeichnung keiner der Staaten Zinsen an Nichtansässige an der Quelle besteuerte, und sieht für den Fall einer solchen Steuer Verhandlungen über Artikel 12 vor, keine automatische Änderung.
Renten behandeln wir ausführlich in Deutsche Rente in Montenegro.
Was die Freistellung nicht regelt
Die Hinzurechnungsbesteuerung. Die Freistellung der Ausschüttung sagt nichts darüber, ob Gewinne der montenegrinischen Gesellschaft in Deutschland schon vorher erfasst werden. Diese Prüfung beschreiben wir im Beitrag zur Unternehmenssteuer in Montenegro.
Die Ansässigkeit. Alles auf dieser Seite setzt voraus, dass Sie nach dem Abkommen in Deutschland ansässig sind. Sind Sie nach dem Recht beider Staaten ansässig, entscheidet Artikel 4 Absatz 2 in dieser Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, dann Verständigung der Behörden. Eine Stufe „Staatsangehörigkeit“ gibt es in diesem Abkommen nicht. Zum Wegzug siehe Auswandern nach Montenegro; wer in Montenegro ansässig ist, findet die Besteuerung seiner Kapitalerträge in Montenegro: Kapitalertragsteuer auf Aktien, Dividenden und Krypto.
Was diese Seite nicht klärt
- Ob Ihr Finanzamt die Linie des BFH auf Montenegro anwendet. Klären Sie das mit einem deutschen Steuerberater, bevor Sie ausschütten oder verkaufen.
- Deutsches innerstaatliches Recht. Rückfallregeln, die Berechnung des Steuersatzes und Meldepflichten richten sich nach deutschem Recht.
- Den Gemeindezuschlag bei Nichtansässigen. Das montenegrinische Gesetz beantwortet die Frage nicht ausdrücklich.
- Den Inhalt des neuen Abkommens. Ob Artikel 8 und die Freistellung das Revisionsabkommen überleben, ist unbekannt, solange der Text nicht veröffentlicht ist.
Auf wessen Seite wir stehen
Wir beraten den Anleger. Wir nehmen keine Provision von Banken oder Maklern, und unser Honorar hängt nicht davon ab, ob Sie ausschütten, verkaufen oder umstrukturieren. Wir liefern die montenegrinische Seite, belegt mit Artikeln, und die Fragen, die Ihr deutscher Steuerberater zur deutschen Seite beantworten muss.
Vor der Ausschüttung oder dem Anteilsverkauf
Schicken Sie uns den Gesellschaftsvertrag Ihrer d.o.o., den Auszug aus dem Zentralregister, die geplante Maßnahme (Ausschüttung, Anteilsverkauf, Liquidation) und Ihren Wohnsitz. Wir sagen Ihnen schriftlich, was Montenegro einbehält oder erklärt haben will, bis wann, welche Unterlagen Sie für die deutsche Veranlagung aus Montenegro brauchen und an welchen Punkten die montenegrinische Rechtslage für die Frage nach Artikel 8 relevant ist.



