Steuerrecht Montenegro

Quellensteuer in Montenegro: welche Zahlung 15 Prozent auslöst, was das Abkommen von 1987 begrenzt — und warum die Differenz die montenegrinische Gesellschaft schuldet

Beratung, Zinsen oder Lizenzen aus Montenegro ins Ausland: Art. 29 ZPDPL nimmt 15 % brutto. Was das Abkommen von 1987 begrenzt. Stand 2.9.2026.

Rohat Kahraman· 1. September 2026Aktualisiert · 1. September 2026
Quellensteuer in Montenegro: welche Zahlung 15 Prozent auslöst, was das Abkommen von 1987 begrenzt — und warum die Differenz die montenegrinische Gesellschaft schuldet

Die Konstruktion ist in deutschen Unternehmensgruppen fast immer dieselbe. Die Muttergesellschaft stellt ihrer montenegrinischen Tochter monatlich „Management- und Beratungsleistungen" in Rechnung, lizenziert ihr die eigene Software, gibt ihr ein Gesellschafterdarlehen und vermietet ihr Maschinen. Vier Rechnungen, ein Muster: Geld verlässt Montenegro Richtung eines nichtansässigen Empfängers.

Genau hier greift die Quellensteuer — der porez po odbitku. Sie wird nicht beim Empfänger in Deutschland erhoben, sondern von der Gesellschaft in Podgorica oder Tivat einbehalten und abgeführt. Wird die Abkommensvergünstigung später nicht anerkannt, schuldet die Differenz ebenfalls die montenegrinische Gesellschaft.

Grundlage ist das Zakon o porezu na dobit pravnih lica (ZPDPL), konsolidiert „Sl. list RCG" 065/01 … „Sl. list CG" 125/23 nebst 088/24 vom 13. September 2024 (geprüft am 2. September 2026). Auf Abkommensseite gilt gegenüber Deutschland weiterhin der Vertrag mit der SFR Jugoslawien vom 26. März 1987 (BGBl. 1988 II S. 744); die Fortgeltung ist durch Notenwechsel vom 31. März 2011 vereinbart und in BGBl. 2011 II S. 745 bekanntgemacht, wo der Vertrag als Nummer 24 der Anlage geführt wird. Das BMF-Schreiben vom 7. Januar 2026 (GZ IV B 2 - S 1301/01499/005/004) bestätigt diesen Stand und nennt als Anwendungsbeginn den 1. Januar 1989.

Welche Zahlungen die Quellensteuer auslösen

Član 29 Absatz 1 ZPDPL unterscheidet drei Gruppen, und der Unterschied zwischen Nummer 1 und Nummer 2 wird regelmäßig übersehen: Dividenden treffen ansässige und nichtansässige Empfänger, der große Katalog der Nummer 2 dagegen ausschließlich nichtansässige juristische Personen.

Zahlung aus MontenegroZPDPLInnerstaatlichAbkommen 1987
Dividenden, GewinnanteileČlan 29 Abs. 1 Nr. 115 %Artikel 8: höchstens 15 %; Artikel 11 erfasst nur deutsche Ausschütter
ZinsenČlan 29 Abs. 1 Nr. 215 %Artikel 12 Abs. 1: Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat
Lizenzen, Rechte des geistigen EigentumsČlan 29 Abs. 1 Nr. 215 %Artikel 13 Abs. 2: höchstens 10 % brutto
Miete beweglicher und unbeweglicher SachenČlan 29 Abs. 1 Nr. 215 %Artikel 6 bzw. 13 Abs. 3 — Ausrüstung kann Lizenz sein
Beratung, Marktforschung, AbschlussprüfungČlan 29 Abs. 1 Nr. 215 %keine eigene Schranke; Artikel 7 Abs. 1
VeräußerungsgewinnČlan 29 Abs. 1 Nr. 2, Član 29c15 %Artikel 14
LiquidationsüberschussČlan 29 Abs. 1 Nr. 315 %Einzelfallprüfung

Daneben erfasst Absatz 2 Zahlungen an natürliche Personen beim Ankauf gebrauchter Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Produkte von umsatzsteuerpflichtigen Erzeugern, Absatz 3 Vergütungen für Bühnen-, Kunst- und Sportprogramme in Montenegro. Und Član 28a stellt Auszahlungen aus Darlehen an natürliche Personen — verzinslich oder nicht — unter dieselben 15 Prozent, ausgenommen nicht verbundene Personen bis 5.000 € im Jahr.

„Beratung" ist ein definierter Rechtsbegriff — mit vier Ausnahmen

Der in der Praxis am seltensten gelesene Paragraf ist Član 29b. Seine Definition der Beratungsleistungen (konsalting usluge) in Nummer 4 ist zugleich breiter und präziser, als die Rechnungsstellung deutscher Muttergesellschaften meist unterstellt.

Leistung an die montenegrinische TochterEinordnung nach Član 29b Nr. 4
Beratung bei wirtschaftlichen, finanziellen, technischen Projektenerfasst
Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- und Prüfungsleistungen ausländischer Gesellschaftenausdrücklich erfasst
Seminar, Vortrag, Workshop, ähnliche Unterrichtsformenausgenommen
Ingenieur- und Architektenleistung mit schriftlichen Ausführungsunterlagenausgenommen
Vermittlung und Vertretungausgenommen
Nutzung von Datenbankenausgenommen

Für ein deutsches Ingenieurbüro, das Entwurfs- und Ausführungsplanung liefert, gilt damit nicht dasselbe Regime wie für eine Mutter, die allgemeine Managementberatung stellt. Der Unterschied entsteht nicht im Vertragstitel, sondern im Leistungsergebnis — und eine Sammelrechnung „Konzernumlage" trägt ihn nicht.

Nummer 2 definiert die Lizenzgebühren und nennt Software ausdrücklich — neben Patenten, Marken, Mustern, Plänen, geheimen Formeln, Know-how und der Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung. Der letzte Punkt verschiebt Maschinenmietverträge in die Lizenzkategorie. Nummer 1 definiert die Zinsen als Einkünfte aus Forderungen, unabhängig von Pfand oder Hypothek, einschließlich Wertpapier- und Anleiheerträgen samt Prämien — Verzugszinsen ausdrücklich ausgenommen. Dasselbe tut Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens; hier laufen beide Texte ausnahmsweise parallel.

Der Satz: 15 Prozent, brutto, im Zeitpunkt der Zahlung

Član 29 Absatz 4 ordnet dreierlei zugleich an: Berechnung und Abführung im Zeitpunkt der Auszahlung, Satz 15 Prozent, Bemessungsgrundlage der Bruttobetrag.

Das Wort „brutto" entscheidet über die tatsächlichen Kosten. Wer eine Nettovergütung zusagt, zahlt die Steuer zusätzlich auf den hochgerechneten Bruttobetrag: Eine Nettozusage von 10.000 € ergibt eine Bemessungsgrundlage von rund 11.765 € und eine Steuer von rund 1.765 €. Das ist Rechenarbeit, keine Auslegung — sie fehlt in Modellrechnungen trotzdem regelmäßig.

Absatz 5 hebt den Satz auf 30 Prozent, wenn der Empfänger aus einem Steuerhoheitsgebiet stammt, in dem entweder Unternehmensgewinne und Dividenden geringer belastet werden als nach dem ZPDPL und dem Einkommensteuergesetz, oder kein Datenaustausch zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten und der Steuerpflichten stattfindet. Absatz 6 knüpft die Zuordnung an Gründung, eingetragenen Sitz, Verwaltungssitz oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung.

Beim Absatz 7 lohnt genaues Lesen, weil er häufig verkürzt wiedergegeben wird. Er sagt nicht „bei einem Abkommen gelten keine 30 Prozent". Sein Wortlaut nimmt Absatz 6 — die Zuordnungsregel — für einen Nichtansässigen zurück, der zugleich in einem Abkommensstaat Montenegros ansässig ist. Ausgeschaltet wird die Definition, nicht der Satz; verteidigt wird der Fall folglich mit dem Ansässigkeitsnachweis. Welche Gebiete betroffen sind, steht nicht im Gesetz: Absatz 10 verweist auf eine Liste des Ministeriums auf dessen Internetseite — eine separate Quelle, die vor der Zahlung zu prüfen ist.

Ohne Betriebsstätte ist die Quellensteuer die ganze Steuer

Wer den Einbehalt als Zusatzbelastung neben der Körperschaftsteuer liest, hat die Architektur des Gesetzes falsch verstanden. Član 4 Absatz 6 schließt den Kreis: Besteuerungsgegenstand eines Nichtansässigen ohne feste Geschäftseinrichtung sind genau die Einkünfte aus Član 29 Absätze 1, 2 und 3. Für eine deutsche Gesellschaft ohne montenegrinische Betriebsstätte ist der Einbehalt also kein Aufschlag, sondern die Steuer selbst.

Ob eine Betriebsstätte besteht, entscheidet Član 4 Absatz 4 mit einem Katalog von Ort der Leitung, Zweigniederlassung und Geschäftsstelle bis Bergwerk und Steinbruch; Absatz 5 nimmt Lagerung, Ausstellung, Auslieferung, Einkauf, Informationsbeschaffung sowie vorbereitende und Hilfstätigkeiten aus. Hier liegt die erste harte Abweichung: Eine Baustelle oder Montage wird nach Absatz 4 bereits nach mehr als sechs Monaten zur Betriebsstätte, Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens verlangt mehr als zwölf Monate. Der Unterschied ist ein halbes Jahr Bauzeit — und die Frage, ob Gewinne erklärt oder Rechnungen mit Einbehalt bezahlt werden.

Die Nachweismechanik des Član 29a

Das Abkommen wirkt nicht von selbst. Član 29a Absatz 1 knüpft die Anwendung an zwei Bedingungen: Der Nichtansässige muss seinen Status als Ansässiger eines Abkommensstaats nachweisen und wirtschaftlicher Eigentümer (stvarni vlasnik) der Einkünfte sein. Absatz 2 bestimmt die Form: Nachweis beim Zahlenden, durch Bescheinigung oder ein anderes geeignetes Dokument, bestätigt von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats.

Zwei Punkte sind operativ entscheidend. Erstens muss der Nachweis beim Zahlenden vorliegen, wenn die Steuer nach Absatz 4 entsteht — bei der Auszahlung; nachgereichte Bescheinigungen heilen diesen Zeitpunkt nicht zurück. Zweitens schreibt das Gesetz kein bestimmtes Formular vor, sondern lässt „Bescheinigung oder anderes geeignetes Dokument" zu; eine Formularermächtigung enthält Član 29 Absatz 12 nur für den Jahresbericht.

Und dann Absatz 3, die Vorschrift, die den Vorgang zum Risiko der Tochter macht: Wendet der Zahlende die Abkommensbestimmungen an, obwohl die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind, und wird deshalb zu wenig Steuer gezahlt, so trägt er die Differenz. Die Erklärung der Mutter, sie sei in Deutschland ansässig, ist ohne bestätigte Bescheinigung in der Akte keine Absicherung.

Ergänzend verpflichtet Absatz 4 die Steuerbehörde, dem Nichtansässigen auf Antrag eine Bescheinigung über die gezahlte Steuer auszustellen — das Dokument für die Anrechnung in Deutschland. Der Jahresbericht über einbehaltene Quellensteuern ist nach Član 29 Absatz 11 bis Ende Februar für das Vorjahr einzureichen.

Zwei Stellen, an denen Vertrag und Landesrecht auseinanderlaufen

Die erste Abweichung betrifft den Satz. Innerstaatlich nimmt Član 29 Absatz 4 einheitlich 15 Prozent vom Bruttobetrag — unabhängig davon, um welche der in Absatz 1 genannten Zahlungen es geht. Das Abkommen differenziert dagegen: Zinsen dürfen nach Artikel 12 Absatz 1 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, Lizenzen begrenzt Artikel 13 Absatz 2 auf 10 Prozent brutto, Dividenden deckelt Artikel 8 bei 15 Prozent — also genau auf dem innerstaatlichen Niveau. Für Beratung, Marktforschung und Abschlussprüfung enthält das Abkommen dagegen keine eigene Schranke; sie fallen unter Artikel 7 Absatz 1 und bleiben damit bei den vollen 15 Prozent. Das ist deshalb unangenehm, weil genau diese Rechnung — die Managementumlage der deutschen Mutter — in den meisten Konzernstrukturen die häufigste ist.

Die zweite Abweichung betrifft nicht den Einbehalt, sondern den Abzug. Član 11 Nummer 5 ZPDPL verbietet den Abzug von Verwaltungskosten, die eine Betriebsstätte an die nichtansässige Zentrale zahlt — ohne Fremdvergleichstest, als absolutes Verbot. Nummer 4 versagt den Abzug von Zinsen an Nichtansässige, soweit sie über dem üblichen kommerziellen Satz liegen.

Dem stehen zwei Abkommensnormen gegenüber. Artikel 7 Absatz 3 lässt bei der Gewinnermittlung einer Betriebsstätte die für sie entstandenen Aufwendungen einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten zum Abzug zu, gleich wo sie angefallen sind. Artikel 25 Absatz 2 verlangt, dass Zinsen, Lizenzgebühren und andere Zahlungen an einen Ansässigen des anderen Staates unter denselben Bedingungen abziehbar sind wie an einen Inländer — ausgenommen die Fremdvergleichsfälle der Artikel 10, 12 Absatz 4 und 13 Absatz 5.

Diese Spannung ist real, und wir lösen sie hier bewusst nicht auf: Wie eine montenegrinische Veranlagung ausgeht, hängt vom Sachverhalt, von der Dokumentation und vom Verlauf des Rechtsbehelfs ab. Besser argumentiert jedenfalls, wer die Kostenzuordnung vorher vertraglich und buchhalterisch getrennt hat.

Ein dritter Punkt gehört daneben, weil er fast nie auftaucht. Die Nullbesteuerung der Zinsen nach Artikel 12 Absatz 1 beruht auf einer ausdrücklichen Annahme: Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls vom selben Tag hält fest, dass bei Unterzeichnung Zinsen an Nichtansässige in keinem der beiden Staaten einer Quellensteuer unterlagen, und verpflichtet zu Verhandlungen über Artikel 12, falls einer der Staaten eine solche Steuer einführt. Montenegro hat sie eingeführt. Rechtsfolge des Protokolls ist Verhandlung, nicht automatischer Wegfall der Begünstigung; ein Änderungsabkommen dazu ist bis zum 2. September 2026 nicht veröffentlicht.

Was sich gerade bewegt

Erstens verhandeln Deutschland und Montenegro über ein Revisionsabkommen als Ersatz des bestehenden Vertrags. Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 7. Januar 2026 führt Montenegro unter „Künftige Abkommen und laufende Verhandlungen" mit dem Sachstand „P: 10.02.2025" — paraphiert, also weder unterzeichnet noch ratifiziert — und vermerkt für Veranlagungs- wie für Abzugsteuern „keine Rückwirkung vorgesehen". Der Text ist nicht veröffentlicht; wer heute Zahlungsströme aufsetzt, sollte einkalkulieren, dass sich Artikel 12 und 13 ändern können.

Zweitens das BEPS-MLI. Für Montenegro ist das Übereinkommen nach der Signatarliste der OECD am 1. September 2026 in Kraft getreten (Unterzeichnung 12. November 2025, Hinterlegung 6. Mai 2026); in der bei der Hinterlegung bestätigten Liste führt Montenegro das Abkommen mit Deutschland als Nummer 15 seiner erfassten Steuerabkommen. Auf deutscher Seite gilt das Übereinkommen seit dem 1. April 2021, wirkt aber nach der zu Artikel 35 Absatz 7 getroffenen Auswahlentscheidung erst nach einem gesonderten Anwendungsgesetzgebungsverfahren und einer Notifikation gegenüber der OECD — so das BMF-Schreiben vom 7. Januar 2026. Der Vertrag steht mit dem Nachfolgestaat Montenegro als Listennummer 49 im Gesetzentwurf der Bundestagsdrucksache 21/3944 vom 2. Februar 2026. Ob der zweite Schritt abgeschlossen ist, konnten wir amtlich nicht bestätigen — deshalb nennen wir kein Anwendungsdatum.

Was diese Prüfung offen lässt

Ob Montenegro auf eine Dividende an einen deutschen Gesellschafter einbehalten darf, ist aus dem Vertragstext nicht eindeutig zu beantworten. Artikel 11 regelt nur Ausschüttungen einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft; Artikel 8 knüpft an die „Organisation der vereinten Arbeit" an, eine Rechtsform, die es nicht mehr gibt, und deckelt bei 15 Prozent — demselben Satz, den Član 29 Absatz 4 ohnehin vorsieht. An der Zahl ändert die Einordnung praktisch nichts; rechtlich formulieren wir dazu kein Ergebnis. Offen bleibt ebenso, ob Zahlungen für Standardsoftware unter einem Vertrag von 1987, dessen Artikel 13 Absatz 3 Software nicht nennt, Lizenzgebühr oder Unternehmensgewinn sind. Die umsatzsteuerliche Seite derselben Rechnung folgt einem eigenen Gesetz und wäre gesondert mit Artikelnachweis zu prüfen.

Wer Zahlungen aus einer montenegrinischen Gesellschaft ins Ausland plant, sollte die Reihenfolge einhalten: erst den Leistungsinhalt gegen den Katalog des Član 29b halten, dann die Bescheinigung beschaffen, bevor die erste Rechnung bezahlt wird, dann über Sätze sprechen. Wir arbeiten mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusammen, die in das Verzeichnis der Anwaltskammer Montenegros eingetragen sind, und prüfen diese Kette — von der Firmengründung in Montenegro über die internationale Steuerplanung bis zur anwaltlichen Begleitung vor Ort. Den Rahmen liefern die Beiträge zur Firmengründung aus EU-Sicht und zum Vergleich Gesellschaft oder Privatperson beim Immobilienerwerb; für Lizenzmodelle ist zusätzlich die Fintech- und Krypto-Praxis einschlägig. Schildern Sie uns Ihre Vertrags- und Rechnungsstruktur, damit die Prüfung an Ihrem Fall geführt wird.

Häufig gestellte Fragen

Meine deutsche Muttergesellschaft stellt der Tochter Beratung in Rechnung. Fällt darauf Quellensteuer an?

Nach innerstaatlichem Recht ja: ZPDPL Član 29 Absatz 1 Nummer 2 nennt Beratungsleistungen an nichtansässige juristische Personen ausdrücklich, der Satz beträgt nach Absatz 4 15 Prozent brutto. Das Abkommen von 1987 kennt für Beratung keine eigene Vorschrift; ohne Betriebsstätte weist Artikel 7 Absatz 1 solche Unternehmensgewinne allein Deutschland zu. Die Entlastung tritt aber nur ein, wenn die Nachweise des Član 29a beim Zahlenden vorliegen.

Wer schuldet die Steuer, wenn die Abkommensvergünstigung nicht anerkannt wird?

Der Zahlende, also die montenegrinische Gesellschaft. Član 29a Absatz 3 verpflichtet sie, die Differenz zwischen gezahlter und geschuldeter Steuer zu tragen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt waren und deshalb zu wenig abgeführt wurde.

Welche Bescheinigung braucht die Tochtergesellschaft — und wann?

Nach Član 29a Absatz 2 eine von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bestätigte Bescheinigung oder ein anderes geeignetes Dokument, und zwar beim Zahlenden. Da die Steuer nach Član 29 Absatz 4 im Zeitpunkt der Auszahlung entsteht, sollte das Dokument vor der Zahlung in der Akte liegen. Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor.

Wie hoch ist der Einbehalt auf Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen?

Innerstaatlich 15 Prozent nach Član 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4. Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens weist das Besteuerungsrecht dagegen allein dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten zu. Zu beachten ist Član 11 Nummer 4: Zinsen an Nichtansässige oberhalb des üblichen kommerziellen Satzes sind nicht abziehbar. Verzugszinsen sind nach Član 29b Nummer 1 und Artikel 12 Absatz 2 keine Zinsen.

Gilt für Softwarelizenzen der Satz von 10 Prozent aus dem Abkommen?

Das innerstaatliche Recht ist eindeutig: Član 29b Nummer 2 nennt Software ausdrücklich als Lizenzgebühr, Satz 15 Prozent. Artikel 13 Absatz 2 begrenzt Lizenzgebühren auf 10 Prozent brutto, seine Definition in Absatz 3 stammt jedoch aus 1987 und nennt Software nicht. Die Einordnung ist eine Argumentationsfrage; wir nennen dafür bewusst keine sichere Zahl.

Ab wann wird eine Baustelle in Montenegro zur Betriebsstätte?

Nach ZPDPL Član 4 Absatz 4 nach mehr als sechs Monaten, für in Deutschland ansässige Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens dagegen erst nach mehr als zwölf Monaten. Besteht eine Betriebsstätte, verschiebt sich die Besteuerung vom Einbehalt zur Gewinnermittlung — Član 4 Absatz 6 erfasst nur Nichtansässige ohne Betriebsstätte.

Wann greift der Satz von 30 Prozent?

Nach Član 29 Absatz 5 bei Empfängern aus einem Steuerhoheitsgebiet mit geringerer Belastung von Unternehmensgewinnen und Dividenden oder ohne Datenaustausch zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten. Absatz 6 regelt die Zuordnung, Absatz 7 nimmt sie für Ansässige eines Abkommensstaats zurück. Die Liste der Gebiete wird nach Absatz 10 vom Ministerium veröffentlicht.

Welche Fristen und Meldungen gehören dazu?

Berechnung und Abführung erfolgen nach Član 29 Absatz 4 im Zeitpunkt der Auszahlung. Der Bericht über die abgeführten Quellensteuern ist nach Absatz 11 bis Ende Februar für das Vorjahr einzureichen; Inhalt und Formular bestimmt nach Absatz 12 das Ministerium. Für die Anrechnung in Deutschland stellt die Steuerbehörde nach Član 29a Absatz 4 auf Antrag eine Bescheinigung aus.