Die Zahl, die in Foren und Beraterpräsentationen zirkuliert, lautet 9 Prozent. Daran sind zwei Dinge falsch. Erstens ist das nicht der Satz, sondern die erste Stufe eines progressiven Tarifs. Zweitens ist für einen Eigentümer mit Wohnsitz in Deutschland die entscheidende Zahl gar nicht die montenegrinische, sondern eine deutsche: die 15 Prozent aus § 8 Absatz 5 Außensteuergesetz (AStG).
Neun Prozent sind die erste Stufe, nicht der Tarif
Maßgeblich ist das Zakon o porezu na dobit pravnih lica (ZPDPL), konsolidiert „Sl. list RCG" 65/01 … „Sl. list CG" 125/23 nebst 088/24 vom 13. September 2024. Član 28 sagt es im ersten Satz ausdrücklich: die Sätze der Körperschaftsteuer sind progressiv (Stope poreza na dobit pravnih lica su progresivne).
| Steuerpflichtiger Gewinn | Tarif nach ZPDPL Član 28 | Steuer am oberen Rand | Effektive Belastung dort |
|---|---|---|---|
| bis 100.000,00 € | 9 % | 9.000 € | 9,00 % |
| 100.000,01 € bis 1.500.000,00 € | 9.000 € + 12 % auf den übersteigenden Teil | 177.000 € | 11,80 % |
| über 1.500.000,01 € | 177.000 € + 15 % auf den übersteigenden Teil | — | steigt, bleibt unter 15 % |
Rechnet man den Tarif durch, ergibt sich ein Befund, der für die deutsche Seite wichtiger ist als der Tarif selbst: Bei 500.000 € Gewinn liegt die effektive Belastung bei 11,40 Prozent, bei 3 Mio. € bei 13,40 Prozent, bei 10 Mio. € bei 14,52 Prozent. Weil der Spitzensatz nur für den Teil oberhalb von 1.500.000,01 € gilt, nähert sich die durchschnittliche Belastung den 15 Prozent nach der Formel des Član 28 zwar an, erreicht sie aber nicht.
Wer in Montenegro körperschaftsteuerpflichtig ist
Član 3 Absatz 1 ZPDPL definiert den Ansässigen zweigliedrig: ansässig ist, wer in Montenegro gegründet wurde oder dort den Sitz der tatsächlichen Geschäftsführung und Kontrolle (sjedište stvarne uprave i kontrole) hat. Der Ansässige versteuert nach Član 4 Absatz 1 den in und außerhalb Montenegros erzielten Gewinn, der Nichtansässige nach Absatz 2 den in Montenegro erzielten, die Betriebsstätte nach Absatz 3 ihren eigenen. Član 4 Absatz 4 zählt als Betriebsstätte Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Büro, Fabrik, Werkstatt, Bergwerk, Öl- oder Gasfeld und Steinbruch auf; eine Bau- oder Montagestelle erst nach mehr als sechs Monaten. Absatz 6 ist die Klammer zum Quellensteuerteil: Wer keine Betriebsstätte hat, wird genau mit den Einkünften des Član 29 Absätze 1 bis 3 erfasst.
Hier liegt eine Falle, die in der Gründungsberatung selten auftaucht. Nach § 1 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz ist eine Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat — eines von beidem genügt; Geschäftsleitung ist nach § 10 Abgabenordnung „der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung". Trifft der Eigentümer alle Entscheidungen von Hamburg oder Wien aus, kann dieselbe d.o.o. zugleich montenegrinisch ansässig und deutsch unbeschränkt steuerpflichtig sein. Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens löst das zugunsten des Staates der tatsächlichen Geschäftsleitung — entschieden wird das mit Protokollen, Vollmachten und der Frage, wer tatsächlich zeichnet.
Der eigentliche deutsche Hebel: §§ 7 und 8 AStG
Die Hinzurechnungsbesteuerung prüft man in drei Schritten.
Schritt eins — Beherrschung. Nach § 7 Absatz 2 AStG liegt sie vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder mit nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres mehr als die Hälfte der Stimmrechte, mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital oder ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses zuzurechnen ist. § 7 Absatz 4 stellt Personen gleich, die durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Die inhabergeführte d.o.o. erfüllt diesen Schritt.
Schritt zwei — niedrige Besteuerung. § 8 Absatz 5 AStG definiert sie als Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent. Weil die effektive Belastung nach Član 28 ZPDPL diese Schwelle rechnerisch nicht erreicht, ist dieser Schritt in Montenegro regelmäßig erfüllt — unabhängig von der Größe der Gesellschaft. Vorbehalt: § 8 Absatz 5 misst die Belastung der nach § 10 Absatz 3 AStG ermittelten, also nach deutschem Recht aufgestellten Einkünfte; die Quote kann im Einzelfall abweichen.
Schritt drei — hier fällt die Entscheidung. Bleibt die Frage, ob die Einkünfte aus dem Aktivkatalog des § 8 Absatz 1 AStG stammen. Der Substanznachweis, mit dem man in Polen oder Bulgarien arbeitet, steht in Montenegro nicht zur Verfügung: § 8 Absatz 2 AStG erlaubt ihn für eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit, § 8 Absatz 3 AStG beschränkt ihn aber ausdrücklich auf Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR. Montenegro ist Beitrittskandidat, aber weder EU-Mitglied noch EWR-Vertragsstaat (Stand 2. September 2026). Ein echtes Büro rettet die Struktur also nicht über § 8 Absatz 2; es wirkt nur innerhalb des Aktivkatalogs. Und das Abkommen hilft nicht: § 20 Absatz 1 AStG stellt klar, dass die §§ 7 bis 18 durch Doppelbesteuerungsabkommen „nicht berührt" werden.
Aktiv oder passiv — wo es in der Praxis kippt
Zwei Nummern des Katalogs entscheiden die meisten realen Fälle.
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 AStG (Dienstleistungen). Passiv wird es, wenn sich die Gesellschaft für die Leistung des deutschen Gesellschafters oder einer ihm nahestehenden Person bedient — oder wenn sie die Leistung an ihn erbringt. Abwenden lässt sich das nur mit dem Nachweis, dass die Gesellschaft einen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die Tätigkeiten ohne Mitwirkung des Gesellschafters ausübt. Die Ein-Personen-Beratungs- oder IT-Gesellschaft, in der der Inhaber selbst die Arbeit macht, scheitert daran regelmäßig.
§ 8 Absatz 1 Nummer 6 AStG (Vermietung und Verpachtung). Im Grundsatz passiv. Buchstabe b nimmt die Vermietung von Grundstücken aus, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit wären, hätte er sie unmittelbar bezogen. Für Montenegro führt das zu Artikel 6 des Abkommens in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, der solche Einkünfte bei einer in Deutschland ansässigen Person von der Bemessungsgrundlage ausnimmt und nur den Progressionsvorbehalt behält. Der Weg ist im Gesetz angelegt — die Nachweislast liegt beim Steuerpflichtigen, und Nachweis heißt Dokumentation, nicht Behauptung.
Produktion, Verarbeitung, Montage, Energieerzeugung und Rohstoffgewinnung (Nummer 2) sind aktiv, Handel (Nummer 4) ebenfalls, solange nicht der Gesellschafter der Gesellschaft die Verfügungsmacht an den Waren verschafft oder umgekehrt.
Was die Hinzurechnung kostet — und was angerechnet wird
Greift sie, ist der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Absatz 2 AStG Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Satz 4 schaltet die üblichen Entlastungen ab: weder § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d EStG noch § 32d EStG noch § 8b Absatz 1 KStG noch § 9 Nummer 7 GewStG sind anwendbar — keine Abgeltungsteuer, keine 95-Prozent-Freistellung, keine gewerbesteuerliche Schachtelkürzung.
Gegengerechnet wird zweierlei: § 12 Absatz 1 AStG rechnet die zulasten der montenegrinischen Gesellschaft tatsächlich erhobenen Steuern an, und § 11 AStG verhindert die Doppelerfassung bei späterer Ausschüttung durch einen Kürzungsbetrag, begrenzt durch das nach § 11 Absatz 3 gesondert festzustellende Hinzurechnungskorrekturvolumen (Absatz 4 auch für Veräußerungs- und Liquidationsgewinne). Wer diese Feststellung nicht führt, verliert die Entlastung faktisch.
Wer unter der Beherrschungsschwelle bleibt, ist nicht automatisch draußen: § 13 Absatz 1 AStG greift schon bei mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals, wenn die Einkünfte Kapitalanlagecharakter haben und niedrig besteuert sind. Die Freigrenze in Satz 3 gilt nur, wenn diese Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der Zwischeneinkünfte betragen und zusammen 100.000 € nicht übersteigen.
Beim Herausholen des Geldes: die montenegrinische Quellensteuer
Član 29 Absatz 4 ZPDPL setzt den Satz auf 15 Prozent, bemessen am Bruttobetrag, fällig im Zeitpunkt der Zahlung.
| Zahlung aus Montenegro | ZPDPL | Abkommen von 1987 |
|---|---|---|
| Dividenden und Gewinnanteile | Član 29 Abs. 1 Nr. 1 — an ansässige und nichtansässige juristische Personen | im Abkommenstext nicht ausdrücklich geregelt (siehe unten) |
| Zinsen | Član 29 Abs. 1 Nr. 2 — nur an Nichtansässige | Artikel 12 Absatz 1: Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat |
| Lizenzgebühren, Rechte des geistigen Eigentums | Član 29 Abs. 1 Nr. 2 | Artikel 13 Absatz 2: höchstens 10 % des Bruttobetrags |
| Miete/Pacht, Beratungs-, Marktforschungs-, Prüfungsleistungen | Član 29 Abs. 1 Nr. 2 | keine eigene Begrenzung; Artikel 6 bzw. 7 prüfen |
| Liquidationsrest | Član 29 Abs. 1 Nr. 3 | Einzelfallprüfung |
Der Satz von 30 Prozent nach Član 29 Absatz 5 trifft Zahlungen an Nichtansässige aus einem Steuerhoheitsgebiet, das auf Unternehmensgewinne und Dividenden eine geringere Belastung anwendet oder keinen Informationsaustausch zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten leistet. Wichtig ist der Wortlaut des Absatzes 7: Er nimmt nicht den Satz zurück, sondern erklärt Absatz 6 — die Zuordnungsregel — für nicht anwendbar, wenn der Nichtansässige zugleich in einem Abkommensstaat Montenegros ansässig ist.
Die Nachweismechanik des Član 29a verlagert das Risiko dorthin, wo es niemand erwartet: Das Abkommen wirkt nur, wenn der Nichtansässige seine Ansässigkeit nachweist und wirtschaftlicher Eigentümer (stvarni vlasnik) der Einkünfte ist (Absatz 1) und der Nachweis als bestätigte Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Staates beim Zahlenden vorliegt (Absatz 2). Absatz 3 ordnet an, dass bei nicht erfüllten Voraussetzungen und zu geringer Steuer die Differenz der Zahlende schuldet — nicht der Empfänger im Ausland. Für Zweigniederlassungen kommt Član 11 Nummer 5 hinzu: Verwaltungskosten, die eine Betriebsstätte an die nichtansässige Zentrale zahlt, sind nicht abziehbar — kein Fremdvergleichstest, sondern ein absolutes Abzugsverbot.
Das Abkommen stammt von 1987 — und wird gerade ersetzt
Nach dem BMF-Schreiben vom 7. Januar 2026 (GZ IV B 2 - S 1301/01499/005/004) gilt im Verhältnis zu Montenegro weiterhin das Abkommen mit der SFR Jugoslawien vom 26. März 1987; die Fortgeltung ist in BGBl. 2011 II S. 745 bekanntgemacht, das Abkommen trat am 25. Dezember 1988 in Kraft (BGBl. 1988 II S. 1179) und ist ab dem 1. Januar 1989 anzuwenden. Dasselbe Schreiben führt Montenegro unter den künftigen Abkommen als Revisionsabkommen mit dem Sachstand „P: 10.02.2025" — paraphiert, also weder unterzeichnet noch ratifiziert — und mit dem Vermerk, dass keine Rückwirkung vorgesehen ist.
Warum das mehr ist als eine Fußnote: Der Text ist für eine Selbstverwaltungswirtschaft geschrieben. Artikel 3 definiert „Gesellschaft" für die jugoslawische Seite als „Organisationen der Vereinten Arbeit", Artikel 8 besteuert den Gewinn aus Investitionen in einer solchen Organisation, und Artikel 11 regelt Dividenden ausschließlich für Ausschüttungen einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft. Die heutige d.o.o. kannte der Vertrag nicht.
Zwei Abweichungen gehören daneben. Artikel 5 Absatz 3 macht eine Bauausführung oder Montage erst nach zwölf Monaten zur Betriebsstätte — mehr als die sechs Monate des Član 4 Absatz 4 ZPDPL. Und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c enthält einen echten Aktivitätsvorbehalt: Betriebsstättengewinne werden nur freigestellt, wenn nachgewiesen wird, dass die Einnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technischer Beratung oder technischer Dienstleistung stammen; sonst wird angerechnet. Dieser Katalog ist enger als § 8 Absatz 1 AStG — Hotellerie und Vermietung stehen nicht darin.
Österreich und die Schweiz stehen anders da
Für österreichische Eigentümer gilt ein eigenständig verhandeltes Abkommen mit Montenegro, kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2015 — kein Nachfolgekonstrukt aus jugoslawischer Zeit. Österreich kennt mit § 10a KStG 1988 eine eigene Hinzurechnungs- und Methodenwechselregel; deren Schwellenwerte konnten wir hier nicht aus dem amtlichen Volltext bestätigen, weil das Rechtsinformationssystem den automatisierten Zugriff blockierte, und nennen deshalb bewusst keine Prozentzahl.
Für Schweizer Eigentümer weist die Eidgenössische Steuerverwaltung das Abkommen vom 13. April 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro aus, in Kraft seit dem 5. Mai 2006 und nach einem Notenwechsel von 2007 weitergeltend. Eine Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Muster der §§ 7 bis 13 AStG kennt das schweizerische Recht nicht; das Risiko verlagert sich auf die Frage, von wo aus die Gesellschaft geleitet wird. Nach Zahlen der Zentralbank Montenegros (CBCG) für das erste Halbjahr 2026 lag die Schweiz mit rund 18,5 Mio. € auf Rang vier der Kapitalzuflüsse.
Was in Deutschland ohnehin gemeldet werden muss
Unabhängig davon, ob am Ende hinzugerechnet wird, bestehen Anzeigepflichten. § 138 Absatz 2 AO verlangt die Mitteilung über Beteiligungen an ausländischen Körperschaften ab 10 Prozent am Kapital oder Vermögen oder ab Anschaffungskosten von mehr als 150.000 € (Nummer 3), über Gründung und Erwerb ausländischer Betriebe und Betriebstätten (Nummer 1) und über den erstmaligen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft (Nummer 4) — die § 138 Absatz 3 AO als Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb von EU und EFTA definiert, was Montenegro einschließt. Frist nach Absatz 5: mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Hinzu kommen die Feststellungserklärung nach § 18 Absatz 3 AStG, die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Absatz 2 AO und in Montenegro der Jahresbericht über einbehaltene Quellensteuern bis Ende Februar (Član 29 Absatz 11 ZPDPL).
Was diese Prüfung offen lässt
Ob Montenegro auf eine Dividende an einen deutschen Gesellschafter überhaupt einbehalten darf, lässt sich aus dem Abkommenstext nicht eindeutig beantworten: Artikel 11 erfasst nur Ausschüttungen deutscher Gesellschaften, Artikel 8 knüpft an eine Rechtsform an, die es nicht mehr gibt, und Artikel 22 weist nicht behandelte Einkünfte allein dem Ansässigkeitsstaat zu. Wir formulieren dazu bewusst kein Ergebnis. Offen bleibt auch die Reichweite des Informationsaustauschs jenseits des Artikels 27, der nach seinem Wortlaut auf Informationen „zur Durchführung dieses Abkommens" beschränkt ist — für § 13 Absatz 4 Satz 2 AStG und Član 29 Absatz 5 ZPDPL ist genau das der Angelpunkt.
Wer eine Gesellschaft in Montenegro hält oder gründen will, sollte die Reihenfolge einhalten: erst klären, wo tatsächlich geleitet wird, dann den Aktivkatalog gegen das reale Geschäftsmodell halten, dann über Tarife sprechen. Wir arbeiten mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusammen, die in das Verzeichnis der Anwaltskammer Montenegros eingetragen sind, und prüfen diese Kette — von der Firmengründung in Montenegro über die internationale Steuerplanung bis zur anwaltlichen Begleitung vor Ort. Grundlagen stehen im Beitrag zur Firmengründung aus EU-Sicht, zur Wohnsitzverlagerung in Wege und Realität beim Auswandern, zu Immobilien im Vergleich Gesellschaft oder Privatperson. Schildern Sie uns Ihren Sachverhalt, damit die Prüfung an Ihrem Fall geführt wird.




