Der Satz, der in Foren und Vergleichsportalen kursiert, lautet: „In Montenegro ist die Rente steuerfrei." Er ist zur Hälfte richtig — und die fehlende Hälfte entscheidet.
Richtig ist: Das montenegrinische Einkommensteuergesetz rechnet Renten nicht zum Einkommen, mit einer Ausnahme für montenegrinische Staats- und Amtsträger. Aber damit Ihnen diese Regel etwas nützt, müssen vorher zwei Dinge zutreffen: Sie müssen in Montenegro steuerlich ansässig sein, und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien — das im Verhältnis zu Montenegro weiter angewendet wird — muss Montenegro das Besteuerungsrecht für Ihre Rente zuweisen. Für manche Renten tut es das, für andere nicht.
Diese Seite liest beide Texte und zeigt, wo sie sich treffen. Sie ersetzt nicht Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater in Deutschland: Wie Deutschland Ihre Rente nach dem Wegzug behandelt, entscheidet deutsches Recht zusammen mit dem Abkommen — und das gehört dorthin.
Was das montenegrinische Gesetz sagt
Artikel 5 des Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen (Zakon o porezu na dohodak fizičkih lica) zählt Einnahmen auf, die nicht als Einkommen gelten. Unter Nummer 9 stehen die Renten — mit einer einzigen Ausnahme: Renten, die nach dem Gesetz über die Bezüge staatlicher und öffentlicher Amtsträger erworben wurden. Die behandelt dasselbe Gesetz als „sonstige Einnahmen" (Artikel 37n), und die Steuer darauf behält der montenegrinische Rentenfonds ein (Artikel 46a).
Der Text unterscheidet nicht zwischen montenegrinischen und ausländischen Renten. Er spricht von Renten, sonst nichts.
Zwei Artikel davor steht, wer worauf zahlt. Artikel 4: Ansässige werden mit ihrem Einkommen in und außerhalb Montenegros besteuert, Nichtansässige nur mit dem in Montenegro erzielten. Artikel 3 nennt zwei Merkmale der Ansässigkeit: Wohnsitz oder Mittelpunkt der geschäftlichen und Lebensinteressen in Montenegro; Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Steuerjahr.
Die konsolidierte Fassung, die wir gelesen haben, reicht bis Amtsblatt 160/2025. Die spätere Änderung 70/2026 vom 20. Mai 2026 ändert einen Steuersatz in Artikel 10 und ein Wort in Artikel 50f — Artikel 5 bleibt unberührt.
Das Abkommen: welcher Staat welche Rente besteuert
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wurde am 26. März 1987 in Bonn geschlossen (BGBl. 1988 II S. 744) und ist laut Bekanntmachung des Auswärtigen Amts am 25. Dezember 1988 in Kraft getreten. Auf der Liste der angewendeten Abkommen des montenegrinischen Finanzministeriums steht es mit dem Gegenstand „Einkommen und Vermögen". Maßgeblich sind der deutsche, der serbokroatische und der englische Wortlaut; bei unterschiedlicher Auslegung entscheidet der englische.
Artikel 19 („Ruhegehälter") hat drei Absätze.
- Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
- Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften aus Haushaltsmitteln oder einem Sondervermögen zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- Ruhegehälter für Arbeit im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer Gebietskörperschaft: nur im Ansässigkeitsstaat.
Zwei Dinge fallen auf, wenn man den Artikel neben andere Abkommen legt. Erstens: Absatz 2 kennt keine Staatsangehörigkeits-Ausnahme — eine deutsche Beamtenpension, die unter ihn fällt, bleibt Deutschland vorbehalten, gleich wo Sie wohnen. Zweitens: Artikel 19 enthält keine eigene Regel für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, und auch das Protokoll zum Abkommen schweigt dazu; es behandelt nur Dividenden und Zinsen, die Ausschüttungsbelastung und eine Übergangsregel.
| Rentenart, wie das Abkommen sie beschreibt | Wer besteuern darf | Was dann das montenegrinische Gesetz sagt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Für frühere unselbständige Arbeit | nur der Ansässigkeitsstaat | ist das Montenegro, gilt die Rente nicht als Einkommen | DBA Art. 19 Abs. 1; Gesetz Art. 5 |
| Vom Staat oder einer Gebietskörperschaft aus Haushaltsmitteln oder Sondervermögen | nur dieser Staat, ohne Ausnahme | für eine deutsche Pension nicht einschlägig | DBA Art. 19 Abs. 2 |
| Für Arbeit in einer gewerblichen Tätigkeit der öffentlichen Hand | nur der Ansässigkeitsstaat | wie die erste Zeile | DBA Art. 19 Abs. 3 |
| Pension eines montenegrinischen Amtsträgers | — | als „sonstige Einnahme" steuerpflichtig | Gesetz Art. 5, 37n, 46a |
Unter welchen Absatz Ihre Rente fällt — gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenpension, private Leibrente — ist eine Einordnungsfrage, die Ihr Steuerberater und das zuständige Finanzamt nach deutschem Verständnis des Abkommens beantworten. Wir entscheiden sie nicht; wir zeigen die Texte, von denen die Antwort abhängt. Wer sich auf einen Satz aus einem Portal verlässt, der für die gesetzliche Rente eine bestimmte Zuordnung „im Abkommen" behauptet, sollte zuerst in Artikel 19 nachsehen: Eine solche Regel steht dort nicht.
Wer ansässig ist, wenn beide Staaten Sie beanspruchen
Wer umzieht, kann nach beiden Rechtsordnungen als ansässig gelten: nach deutschem Recht und nach Artikel 3 des montenegrinischen Gesetzes. Für diesen Fall hat Artikel 4 des Abkommens eine Stufenleiter: zuerst die ständige Wohnstätte; hat die Person in beiden Staaten eine, der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der Staat der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen; dann der gewöhnliche Aufenthalt; und wenn auch der nicht entscheidet, eine Verständigung der zuständigen Behörden. Eine Stufe „Staatsangehörigkeit" gibt es in diesem Abkommen nicht.
Praktisch heißt das: Wer das Haus in Deutschland behält, dort Kinder und Hausarzt hat und in Montenegro den Sommer verbringt, verlagert den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen kaum. Die günstige montenegrinische Regel bleibt dann auf dem Papier.
Der Aufenthaltstitel ist nicht die steuerliche Ansässigkeit
Hier laufen zwei Uhren gegeneinander. Die befristete Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn Sie sich während ihrer Geltung mehr als 30 Tage außerhalb Montenegros aufhalten (Artikel 65 des Ausländergesetzes). Die steuerliche Ansässigkeit folgt dagegen den Merkmalen von Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes, darunter dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, der keine Tageszählung ist.
Unter den Aufenthaltszwecken von Artikel 38 des Ausländergesetzes gibt es keinen eigenen für Rentner. Wer eine Immobilie besitzt, nutzt in der Regel den Zweck „Nutzung und Verfügung über eine Immobilie" — bei dem EU-Bürger vom Wertnachweis über 150.000 Euro befreit sind; den Weg beschreibt Aufenthaltsgenehmigung in Montenegro beantragen. Was der Alltag als Rentnerin oder Rentner bedeutet, von der Krankenversicherung bis zur Sprache, steht in Leben in Montenegro.
Und die Wohnung in Montenegro?
Die Rente ist nur ein Teil des Bildes. Wer umzieht, besitzt meist auch die Wohnung — und die behandelt das Abkommen nach eigenen Regeln.
Artikel 6 bestimmt, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im anderen Vertragsstaat im Belegenheitsstaat besteuert werden können; Absatz 3 stellt klar, dass das für die unmittelbare Nutzung, die Vermietung und jede andere Nutzung gilt. Artikel 14 Absatz 1 regelt dasselbe für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Montenegro darf also Miete und Veräußerungsgewinn Ihrer Wohnung besteuern, auch solange Sie in Deutschland ansässig sind; wie Deutschland dann die Doppelbesteuerung vermeidet, regelt das Abkommen gesondert.
Hier hilft die günstige Rentenregel nicht: Miete ist keine Rente. Wie der Kauf selbst abläuft, steht im Rechtsleitfaden Immobilienkauf.
Was Sie konkret tun
- Klären Sie die Rentenart nach Artikel 19 mit Ihrem Steuerberater — gesetzliche Rente, Betriebsrente und Pension werden nicht automatisch gleich eingeordnet.
- Prüfen Sie Ihre Ansässigkeit nach Artikel 4 des Abkommens, nicht nur nach Tagen: Wohnstätte, Familie, Interessen.
- Lesen Sie die montenegrinische Regel so, wie sie dasteht: Artikel 5 nimmt Renten aus dem Einkommen heraus, außer denen montenegrinischer Amtsträger.
- Trennen Sie Aufenthaltstitel und Steueransässigkeit: Der Titel erlischt nach mehr als 30 Tagen außer Landes (Artikel 65), die Ansässigkeit folgt Artikel 3.
- Klären Sie die deutsche Seite vor dem Umzug: Abmeldung, Finanzamt und Rentenzahlstelle sind deutsche Verfahren.
- Bewahren Sie Belege auf — zu Wohnung, Aufenthalt und Lebensmittelpunkt. Die Frage „wo waren Sie in diesem Jahr ansässig" kommt immer später.
Auf wessen Seite wir stehen — und wie wir bezahlt werden
Wer Ihnen einen Umzug „mit steuerfreier Rente" anbietet, verkauft oft noch etwas anderes: eine Wohnung, einen Aufenthaltsservice, ein Paket. Die Provision des Maklers hängt vom Verkauf ab; der Vertrieb des Bauträgers arbeitet für den Bauträger.
Wir nehmen keine Provision von Verkäufern, Bauträgern, Maklern oder Vermittlern — in keiner Form und in keiner Akte. Unser einziges Einkommen ist das Honorar, das Sie zahlen, und es steigt nicht, wenn Sie umziehen oder kaufen. Ihnen zu sagen, dass sich der Umzug rechtlich nicht trägt, kostet uns nichts.
Konkret: Wir legen Ihre Lage an Artikel 3 des montenegrinischen Gesetzes und Artikel 4 des Abkommens, bevor Sie packen; wir trennen den Kalender des Aufenthaltstitels von dem der Steueransässigkeit; und wir schreiben es auf, wenn die günstige Regel auf Ihren Fall nicht passt. Wo eine Sache Vertretung vor einer montenegrinischen Behörde oder einem Gericht verlangt, übernimmt das ein bei der Rechtsanwaltskammer Montenegros zugelassener Anwalt, mit dem wir zusammenarbeiten. Die deutsche Seite bleibt bei Ihrem Steuerberater.
Eine Grenze, und sie ist nicht verhandelbar: Wir sind Juristen, keine zugelassenen Anlageberater. Wir beraten nicht persönlich zu Finanzinstrumenten oder Altersvorsorgeprodukten und sagen nicht, ob sich eine Anlage lohnt. Was wir schützen, ist Ihre rechtliche Position — Eigentum, Vertrag, Eintragung, Status und die Fristen, die über alle vier entscheiden.
Bevor Sie den Umzug festlegen
Schreiben Sie uns, welche Rente Sie von welcher Stelle beziehen, wo heute Wohnung und Familie sind und wie viele Monate im Jahr Sie in Montenegro verbringen wollen. Wir sagen Ihnen, wie Artikel 3 des montenegrinischen Gesetzes und die Artikel 4 und 19 des Abkommens sich auf Ihren Fall lesen, und welche Fragen Sie Ihrem Steuerberater in Deutschland stellen sollten. Läuft bereits eine Frist, nennen Sie sie bitte gleich in Ihrer Nachricht.
Rechtsstand September 2026. Montenegrinisches Recht: Zakon o porezu na dohodak fizičkih lica, konsolidierte Fassung bis Amtsblatt 160/2025, zuzüglich Änderung 70/2026 (die Artikel 5 nicht berührt); Zakon o strancima (12/18 mit Änderungen bis 33/26). Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien vom 26. März 1987, BGBl. 1988 II S. 744, in Kraft seit 25. Dezember 1988. Hinweise auf deutsches Recht sind beschreibend. Diese Seite ist allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall.




