Rechtsentwicklungen

Montenegros Entwurf eines neuen Ausländergesetzes behält den Aufenthalt über Immobilien ab 150.000 Euro – angewendet wird er erst am Tag des EU-Beitritts

Montenegros Regierung brachte am 8. Oktober 2026 ein neues Ausländergesetz ein. Aufenthalt über Immobilie bleibt bei 150.000 €; Anwendung ab EU-Beitritt.

Rohat Kahraman· 9. Oktober 2026· 4 Min. LesezeitAktualisiert · 9. Oktober 2026
Montenegro Entwurf eines neuen Ausländergesetzes, EPA 1219 — Anwendung ab EU-Beitritt, Aufenthalt über Immobilie weiter ab 150.000 Euro

Stand: 9. Oktober 2026. Status: Im Verfahren (Entwurf). Rechtsakt: Predlog zakona o strancima (Entwurf eines Ausländergesetzes – ein vollständig neues Gesetz, keine Novelle), EPA 1219 XXVIII, Aktenzeichen 24-3/26-4. Die Regierung hat den Text am 8. Oktober 2026 ohne Sitzung im Umlaufverfahren nach Art. 10 der Regierungsverordnung beschlossen und noch am selben Tag mit dem Antrag auf hitni postupak (Dringlichkeitsverfahren) an das Parlament (Skupština) geschickt. Ersetzen soll er das geltende Zakon o strancima, „Sl. list CG" Nr. 12/18, 3/19, 86/22, 77/24, 3/26 und 33/26.

Wer eine Wohnung an der Küste besitzt und darauf seinen Aufenthalt stützt, liest bei einem 174-seitigen Gesetzentwurf zuerst nach dem Betrag. Wichtiger ist diesmal das Datum, und das steht ganz am Ende.

Was der Entwurf regelt

Art. 278 ist der einzige Artikel im Schlussteil: Das Gesetz tritt am achten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, „wird aber ab dem Tag des Beitritts Montenegros zur Europäischen Union angewendet". Inkrafttreten und Anwendung fallen also auseinander. Selbst nach einer Verabschiedung greift keiner der 278 Artikel vor einem Datum, das kein Gesetz festlegen kann. Bis dahin entscheidet die Behörde über Ihren Antrag nach dem geltenden Gesetz.

Die Regeln, auf die sich unsere Leser am häufigsten stützen, im Vergleich:

ThemaGeltendes Gesetz (gilt heute)Entwurf EPA 1219 (ab EU-Beitritt)
Aufenthalt über ImmobilieArt. 56: Eigentum oder mindestens 1/2 Miteigentum, Grunderwerbsteuerbescheid mit Bemessungsgrundlage ab 150.000 Euro; EU/EWR- und Schweizer Bürger vom Wertnachweis befreitArt. 70: gleicher Wortlaut, gleiche 150.000 Euro, gleiche Befreiung
Abwesenheit während des befristeten AufenthaltsArt. 65 Abs. 1 Nr. 3: Erlöschen bei mehr als 30 Tagen außerhalb MontenegrosArt. 88 Abs. 1: unter den vier Erlöschensgründen keiner dieser Art
Daueraufenthalt (stalni boravak)Art. 86: fünf Jahre; Abwesenheit insgesamt bis 10 Monate oder einmalig bis 6 MonateArt. 158: fünf Jahre; jede Abwesenheit kürzer als 6 Monate am Stück, zusammen höchstens 10 Monate
Kurzaufenthalt90 Tage in 180Art. 41: 90 Tage je 180, nach dem Schengener Grenzkodex
ArbeitGetrennte Aufenthalts- und ArbeitserlaubnisArt. 89: kombinierte Erlaubnis (jedinstvena dozvola), bis ein Jahr, Verlängerung bis zwei Jahre

Vieles stammt erkennbar aus EU-Richtlinien: Blaue Karte EU, konzerninterne Entsendung, Forschermobilität, der Daueraufenthalt mit dem Vermerk „rezident za dugotrajni boravak – EZ" (Art. 165). Nach Art. 87 Abs. 2 erlischt die kombinierte Erlaubnis nicht schon mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, solange die Arbeitslosigkeit drei Monate nicht übersteigt (sechs nach zwei Jahren im Land). Art. 167 beendet den Daueraufenthalt nach 12 Monaten am Stück außerhalb der EU oder sechs Jahren außerhalb Montenegros.

Was der Entwurf offenlässt

Der Text enthält weder eine Aufhebungsklausel für das geltende Gesetz noch Übergangsvorschriften. Ob eine heute nach Art. 56 erteilte Erlaubnis am Beitrittstag als Erlaubnis nach Art. 70 weiterläuft, ob die angesammelten Jahre für den Daueraufenthalt zählen und nach welchem Recht über einen an diesem Tag laufenden Antrag entschieden wird, steht nicht darin. Wir erwarten, dass ein Änderungsantrag das klärt; belegen können wir es nicht.

Ebenso fehlt die Erlaubnis für EU-Bürger mit 250.000 Euro Investition, die der gesonderte Entwurf EPA 1181 als Art. 70g einfügen will. Die Zeichenfolgen „250.000" und „investiranje" kommen im neuen Text nicht vor. EPA 1181 liegt weiter im Parlament und würde, falls beschlossen, das geltende Gesetz ändern.

Unsere Einschätzung

Planen Sie nach dem geltenden Gesetz. Die 30-Tage-Regel des Art. 65 entscheidet weiterhin, ob Ihre Erlaubnis eine längere Reise übersteht, und der Entwurf ändert daran vor dem Beitritt nichts. Für Eigentümer bleibt der Grunderwerbsteuerbescheid mit mindestens 150.000 Euro Bemessungsgrundlage das tragende Dokument, heute wie im künftigen Text. Wer über den Beitritt hinaus plant, kann eines mitnehmen: Der Immobilientatbestand übersteht die Neufassung fast wörtlich, die Abwesenheitsregel nicht.

Was sich nicht ändert

Im Gesetz, das heute auf Sie angewendet wird, hat sich nichts geändert. Die Änderungen der Visumverordnung zum 1. November 2026 laufen gesondert, die Staatsangehörigkeit regelt ein eigenes Gesetz. Die geschlossene Liste der Aufenthaltszwecke in Art. 45 des Entwurfs enthält weiterhin keine Investition: Immobilie ist Nummer 9, digitaler Nomade Nummer 12, Arbeit Nummer 13. Die Erlaubnis für digitale Nomaden (Art. 80) bleibt bei zwei plus zwei Jahren und sechs Monaten Pause, und für den Daueraufenthalt bleiben Grundkenntnisse der montenegrinischen Sprache Voraussetzung (Art. 160).

So prüfen Sie

Die Parlamentsakte liegt unter zakoni.skupstina.me/zakoni/web/app.php/akt/4392; das Feld „Status" zeigt „U proceduri", nach Annahme „Usvojen". Durchsuchbar ist die Regierungsfassung auf wapi.gov.me: Suchen Sie „danom pristupanja" (Art. 278) und „150.000 eura" (Art. 70). Das geltende Gesetz finden Sie auf wapi.gov.me; vergleichen Sie dessen Art. 65 mit Art. 88 des Entwurfs.

Läuft Ihr Verfahren jetzt, läuft es nach den heutigen Regeln, die wir unter Aufenthaltsgenehmigung in Montenegro beschreiben. Zum zweiten Entwurf im Parlament: Aufenthalt für EU-Bürger gegen 250.000 Euro. Den Weg von EPA 1219 halten wir unter Rechtsentwicklungen fest.

Rechtsgrundlagen

  • Predlog zakona o strancima — čl. 41, čl. 45, čl. 70, čl. 80, čl. 86-89, čl. 158, čl. 160, čl. 163-167, čl. 232, čl. 278EPA 1219 XXVIII, broj akta 24-3/26-4, Vlada Crne Gore, 08.10.2026; status: U proceduri (predlog za hitni postupak)Amtlicher Text
  • Predlog zakona o strancima (materijal Vlade, tekstualna verzija) — čl. 1-278Vlada Crne Gore, telefonska sjednica 08.10.2026 (čl. 10 Uredbe o Vladi)Amtlicher Text
  • Zakon o strancima (konsolidovani tekst) — čl. 56, čl. 65 st. 1 tač. 3, čl. 86 st. 3Sl. list CG br. 12/18, 3/19, 86/22, 77/24, 3/26 i 33/26Amtlicher Text

Häufig gestellte Fragen

Wann tritt Montenegros neues Ausländergesetz in Kraft?

Noch nicht: Am 9. Oktober 2026 ist es ein Entwurf. Nach Annahme tritt es gemäß Art. 278 acht Tage nach Veröffentlichung im „Sl. list CG" in Kraft, angewendet wird es aber erst ab dem EU-Beitritt Montenegros.

Fällt der Aufenthalt über eine Immobilie weg?

Nein. Art. 70 behält die 150.000 Euro Bemessungsgrundlage, die 1/2-Miteigentumsregel, die Liste der Gebäudearten und die Befreiung für EU-, EWR- und Schweizer Bürger.

Ist die 30-Tage-Regel abgeschafft?

Für Sie heute nicht. Art. 65 Abs. 1 Nr. 3 des geltenden Gesetzes beendet die befristete Erlaubnis nach mehr als 30 Tagen im Ausland. Art. 88 des Entwurfs wiederholt diesen Grund nicht, gilt aber erst nach dem Beitritt.

Muss ich am Beitrittstag neu beantragen?

Der Entwurf sagt dazu nichts; es gibt keine Übergangsvorschriften. Achten Sie auf Änderungsanträge in den Ausschüssen.

Ist das derselbe Entwurf wie der mit 250.000 Euro?

Nein. Das ist EPA 1181, eine Novelle des geltenden Gesetzes, die noch im Verfahren ist.