Stand: 16. Oktober 2026. Status: Beschlossen, noch nicht in Kraft. Rechtsakt: Zakon o izmjenama i dopunama Zakona o strancima (Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes), EPA 1181 XXVIII, Aktnummer 24-3/26-3, eingebracht von der Regierung Montenegros. Laut Abstimmungsprotokoll der zweiten Sitzung der Herbsttagung 2026 hat das Parlament den Text am 15. Oktober 2026 im Grundsatz und im Ganzen mit 43 Ja-Stimmen, ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung angenommen. Ausfertigungsdekret und Fundstelle im Službeni list fehlen noch; das Gesetz tritt am achten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Leserinnen und Leser aus Deutschland und Österreich haben uns seit September fast nur zu Art. 70g geschrieben, der Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger gegen eine Investition von 250.000 Euro. Die gute Nachricht für diese Frage: Der Artikel ist so beschlossen, wie er im Entwurf stand. Weniger bekannt ist, dass die Regierung am Tag vor der Abstimmung und am Abstimmungstag neun Änderungsanträge nachgereicht hat. Einer davon schreibt das Kapitel über unrechtmäßigen Aufenthalt neu, und das betrifft auch EU-Bürger.
Art. 70g: so beschlossen wie entworfen
Ein EU-Bürger, der Unternehmer oder Gesellschafter ist, kann mit dem Nachweis einer Investition von mindestens 250.000 Euro in Montenegro eine Erlaubnis für Aufenthalt und Arbeit für drei Jahre erhalten, verlängerbar um weitere drei Jahre. Während der Geltung muss er sich mindestens 15 Tage in Montenegro aufhalten. Den Verweisfehler in Absatz 5, auf den wir im September hingewiesen haben (er zeigt auf den Absatz zur Geltungsdauer statt auf den Antrag), hat kein Änderungsantrag behoben. In den gelesenen Texten steht für Art. 70g keine gesonderte Verschiebung; eine Regelung des Ministeriums, mit welchem Formular und welchen Belegen die Investition nachzuweisen ist, haben wir noch nicht gesehen.
Was die Änderungsanträge geändert haben
Die Regierung reichte am 14. Oktober drei und am 15. Oktober sechs Anträge ein. Der Ausschuss für politisches System, Justiz und Verwaltung nahm alle neun in seiner 106. Sitzung am 15. Oktober einstimmig an; damit wurden sie ohne eigene Abstimmung Teil des Entwurfs. Der Bericht vermerkt rechtstechnische Fehler, die vor der Veröffentlichung zu bereinigen sind.
Das neue Kapitel VI (Art. 104 bis 138) zählt als unrechtmäßigen Aufenthalt die unerlaubte Einreise, das Fehlen eines gültigen Visums, das Fehlen oder Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis, das Überschreiten der erlaubten Aufenthaltsdauer und den Aufenthalt zu einem anderen Zweck (Art. 104). Das Kapitel über EU-Bürger (Art. 150 bis 178) gilt nach Art. 221 erst ab dem EU-Beitritt; bis dahin fallen auch Sie unter diese allgemeinen Regeln.
| Thema | Heute geltendes Recht | Beschlossener Text |
|---|---|---|
| Frist zur freiwilligen Ausreise | 7 bis 30 Tage; Verlängerung auf Antrag bis 90 Tage (Art. 107) | 10 Tage ab Vollziehbarkeit; Polizei kann bis zu 30 Tage gewähren (Art. 108, 111) |
| Einreisesperre | nach Ermessen der Polizei, 90 Tage bis 5 Jahre (Art. 107 Abs. 7) | Pflicht, wenn keine Frist gewährt oder nicht rechtzeitig ausgereist; 1, 2, 3 oder 5 Jahre und mehr (Art. 112) |
| Beschwerde | 5 Tage; Ministerium entscheidet in 15 Tagen (Art. 108) | 5 Tage; Ministerium entscheidet in 8 Tagen; Verwaltungsklage binnen 8 Tagen; gebührenfrei |
Die Dauer richtet sich nach den Umständen in Art. 113. Ein Jahr für den, dem eine Ausreisefrist gewährt wurde. Zwei Jahre bei einer rechtskräftigen Ordnungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in den letzten drei Jahren, gefälschten Dokumenten oder wiederholten Strafen nach Ausländer-, Grenz- oder Ordnungsrecht. Drei Jahre bei verweigerter Mitwirkung oder Biometrie, Einreise trotz Sperre, erklärter Weigerung und früherem Entziehen. Fünf Jahre und mehr bei Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Die Sperre läuft ab dem Tag der tatsächlichen Ausreise; wer innerhalb der Frist ausreist, kann sie aufheben, verkürzen oder aussetzen lassen.
Gestrichen wurde Kapitel XI (Art. 184 bis 203, Blaue Karte EU). Es galt nach Art. 221 erst ab dem EU-Beitritt und wurde daher nie angewendet.
Was der Text noch nicht sagt
Den beschlossenen Text selbst haben wir nicht gesehen; er steht nicht auf der Parlamentsseite. Art. 221 des geltenden Gesetzes schiebt Art. 115 und 120 bis 122 bis zum EU-Beitritt auf. Im neuen Kapitel tragen diese Nummern anderen Inhalt: Prozesskostenhilfe, die Rechte bei ausgesetzter Abschiebung und deren Ende. Eine Änderung von Art. 221 haben wir nicht gefunden. Nach einer Lesart sind auch diese vier Artikel aufgeschoben, nach der anderen sollen sie sofort gelten und die Liste bezieht sich noch auf die alten Vorschriften. Welche Lesart die Polizei anwendet, können wir heute nicht zeigen.
Der letzte Absatz von Art. 112 sieht vor, dass für drei Jahre Visum und Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn jemand trotz Sperre einreist oder nicht fristgerecht ausreist, und bricht bei der Ausnahme „außer einer Erlaubnis für den vorübergehenden Aufenthalt" ab, ohne sie zu Ende zu führen. Eine Übergangsregel für Bescheide aus der Zeit vor dem Inkrafttreten fehlt.
Unsere Einschätzung
Für einen Antrag nach Art. 70g lohnt es sich, die Unterlagen zur Herkunft der Mittel jetzt zu ordnen, den Antrag aber erst nach Inkrafttreten zu stellen. Wer sich als EU-Bürger ohne Aufenthaltserlaubnis in Montenegro aufhält, sollte die 90/180-Tage-Rechnung ernster nehmen als bisher: Eine einzige rechtskräftige Strafe wegen Überziehens kann später eine zweijährige Sperre begründen.
Was sich nicht ändert
Die Mindestgrenze von 150.000 Euro für den Aufenthalt über Immobilieneigentum (Art. 56) bleibt, ebenso die Regel, dass die Erlaubnis bei mehr als 30 Tagen Abwesenheit erlischt (Art. 65 Abs. 1 Nr. 3). Die Grenze von 90 Tagen innerhalb von 180 (Art. 34) und die Uredba o viznom režimu, die festlegt, wer visumfrei einreist, ändert diese Abstimmung nicht. Die Höchstdauer der Abschiebungshaft bleibt bei sechs Monaten, insgesamt höchstens 18 Monaten (Art. 126 und 132). Das neue Ausländergesetz (EPA 1219) passierte am selben Tag die Ausschüsse, wurde aber nicht abgestimmt.
So prüfen Sie
Die Aktseite: zakoni.skupstina.me, Akt 4354; das Feld „Status" kann noch „U proceduri" zeigen. Die Annahme belegt das Abstimmungsprotokoll vom 15. Oktober, zweimal 43-0-0. Das neue Kapitel VI steht in den Anträgen vom 14. Oktober, die Verweisanpassungen in den Anträgen vom 15. Oktober, die Annahme im Ausschussbericht. Nach der Veröffentlichung suchen Sie im Službeni list nach „Zakon o izmjenama i dopunama Zakona o strancima".
Art. 70g haben wir im Beitrag zum Entwurf vom 1. September Satz für Satz gelesen, das an den EU-Beitritt gebundene neue Gesetz im Beitrag zu EPA 1219. Fundstelle und Inkrafttreten ergänzen wir unter Rechtsentwicklungen.



