Stand: 7. September 2026. Status: Beschlossen, noch nicht in Kraft. Rechtsakt: Odluka o utvrđivanju visine godišnje naknade za korišćenje puteva pri registraciji drumskih motornih vozila, traktora i priključnih vozila, ergangen auf Grundlage von Art. 20 Abs. 2 des Zakon o putevima („Sl. list CG" Nr. 82/20, 140/22 und 39/26). Die Regierung Montenegros hat sie in ihrer Sitzung vom 18. Juni 2026 auf Vorschlag des Verkehrsministeriums beschlossen; der Beschlussvermerk trägt die Nummer 11-011/26-2337/3 vom 23. Juni 2026.
Zu uns kam die Sache als politische Behauptung: eine am 6. September 2026 verbreitete Oppositionserklärung, die Abgaben bei der Zulassung stiegen um bis zu 500 Prozent. Unter dieser Erklärung liegt ein bereits gefasster Beschluss. Deshalb schreiben wir auf, was im Text steht, statt die Prozentzahl weiterzureichen.
Was der Beschluss regelt
Der Betrag ist kein fester Listeneintrag mehr. Art. 2 ersetzt ihn durch eine Formel: GN = OGN × K. GN ist der Jahresbetrag in Euro, OGN der auf 5,00 Euro festgesetzte Grundjahresbetrag, K ein Korrekturkoeffizient je Fahrzeugkategorie. Jede Zahl der Aufstellung ist dieser Grundbetrag, multipliziert mit dem Koeffizienten der jeweiligen Stufe.
| Hubraum (Pkw mit Verbrennungsmotor, Kategorie M1) | Koeffizient K | Jahresbetrag |
|---|---|---|
| bis 900 cm³ | 1.00 | 5,00 Euro |
| 901 – 1350 cm³ | 2.10 | 10,50 Euro |
| 1351 – 1800 cm³ | 3.20 | 16,00 Euro |
| 1801 – 2500 cm³ | 4.30 | 21,50 Euro |
| 2501 – 3150 cm³ | 5.40 | 27,00 Euro |
| über 3150 cm³ | 6.50 | 32,50 Euro |
Unter dieser Aufstellung stehen zwei Multiplikatoren. Ein Pkw mit sechs bis neun Sitzplätzen nimmt den Betrag mal 1,3. Ein Plug-in-Hybrid nimmt ihn mal 0,8. Rein elektrische Pkw verlassen die Hubraumtabelle vollständig und werden nach Motorleistung eingestuft: von 3,75 Euro bis 55 kW bis 25,00 Euro über 115 kW. Krafträder liegen nach Hubraum zwischen 1,50 und 2,50 Euro, nach Leistung zwischen 1,00 und 2,00 Euro, wenn sie elektrisch sind. Busse, Lkw, Anhänger und Zugmaschinen haben in derselben Aufstellung eigene Gewichtsstufen; ein zweiachsiger Bus beginnt bei 20,00 Euro und rechnet je 1.000 kg über 18.000 kg 3,00 Euro hinzu.
Drei Verfahrensartikel wiegen schwerer als die Rechenformel.
Art. 3 bestimmt, dass der Betrag bei der Beantragung der Zulassung oder ihrer Verlängerung fällig wird, in einer Zahlung, im Voraus für zwölf Monate, wobei der Monat der Zulassung mitzählt. Art. 4 sieht einen anteiligen Betrag vor, wenn ein Fahrzeug für weniger als zwölf Monate zugelassen wird. Art. 5 ist der merkenswerte: Wechselt das Fahrzeug den Eigentümer, zahlt der neue Eigentümer den Jahresbetrag nicht erneut, bis der bereits bezahlte Zeitraum abgelaufen ist.
Art. 7 setzt die Zeitschiene nach dem in Montenegro häufigen Muster: Inkrafttreten am achten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, Anwendung jedoch ab 1. Juli 2027. Art. 6 hebt die seit 2005 geltende Aufstellung („Sl. list RCG" Nr. 60/05) genau an dem Tag auf, an dem die neue anzuwenden ist.
Was wir nicht prüfen konnten
Die Aufstellung von 2005 haben wir nicht gelesen.
Das ist erheblich, denn der ganze Rahmen „bis zu 500 Prozent" beruht auf einem Vergleich mit Zahlen, die wir in ihrem eigenen Text nicht gesehen haben. Wir machen uns diese Prozentzahl nicht zu eigen und geben die alten Beträge nicht wieder. Wer die Steigerung braucht und nicht die Höhe, sollte 60/05 unmittelbar aufschlagen.
Für diese Zurückhaltung gibt es einen zweiten Grund. Auch die in der Presse genannten neuen Beträge stimmen nicht durchgehend: für die Stufe 901–1350 cm³ werden 10 Euro berichtet, während der Beschluss 10,50 ergibt (Koeffizient 2,10 auf einen Grundbetrag von 5,00). Ein kleiner Abstand, aber genau der Abstand zwischen einer weitergereichten Zahl und der Zahl, die der Text hergibt.
Auch die Amtsblattnummer konnten wir nicht feststellen. Der Beschlussvermerk sagt, der Beschluss werde im „Službeni list Crne Gore" veröffentlicht; wir haben die unmittelbar nach der Sitzung erschienenen Ausgaben geprüft — 86/2026 vom 19. Juni, 87/2026 vom 24. Juni und 88/2026 vom 25. Juni — ohne Fund, und die Suche in den späteren Juniausgaben lief in die Anfragebegrenzung der Amtsblattseite. Da die Nummer fehlt, lässt sich der Tag des Inkrafttretens nicht berechnen, sondern nur die Regel, die ihn ergibt. Der Anwendungstermin 1. Juli 2027 hängt davon nicht ab und steht im Text.
Wie wir das lesen
Vor dem 1. Juli 2027 ist aus diesem Beschluss nichts zu zahlen; eine bis dahin verlängerte Zulassung läuft nach der alten Aufstellung. Für die meisten Privatfahrzeuge ist die Höhe absolut betrachtet maßvoll — ein 1,6-Liter-Wagen landet bei 16,00 Euro im Jahr — der praktische Planungspunkt ist deshalb nicht der Betrag, sondern Art. 5. Wer in Montenegro einen Gebrauchtwagen von einem Verkäufer kauft, dessen Zulassung noch Monate läuft, für den ist der Jahresbetrag dieses Restzeitraums bereits entrichtet und wird nicht erneut erhoben. Das gehört anhand der Zulassungspapiere geprüft und nicht unterstellt.
Was sich nicht ändert
Die Zulassungspflicht, die technische Untersuchung und die Kfz-Pflichtversicherung richten sich nach eigenen Vorschriften, und dieser Beschluss rührt keine davon an. Er ändert nicht, wer in Montenegro Fahrzeughalter sein oder eine Zulassung beantragen kann, und er hat keine Verbindung zum Aufenthaltsstatus: Ihr Aufenthaltstitel hängt nicht daran und der Betrag nicht am Titel. Es ist keine Vermögensteuer und keine Maut, sondern der Jahresbetrag für die Straßennutzung, der am Zulassungsschalter erhoben wird. Die Aufstellung von 2005 bleibt bis zum 1. Juli 2027 in Kraft.
So prüfen Sie
Beschluss und Beschlussvermerk hat die Regierung veröffentlicht. Der Text mit der vollständigen Aufstellung steht unter gov.me/dokumenta/12446806…, der Vermerk mit Sitzungsdatum und Nummer unter gov.me/dokumenta/5f065c18…. Im Beschluss suchen Sie den Satz in Art. 7: „primjenjivaće se od 1. jula 2027. godine". Ermächtigungsgrundlage ist Art. 20 Abs. 2 des Zakon o putevima, dessen Änderung von 2026 unter sluzbenilist.me registriert ist. Sobald die Amtsblattnummer vorliegt, ergibt die Achttageregel des Art. 7 das Datum des Inkrafttretens.
Wenn Sie in Montenegro mit einem Aufenthaltstitel leben, steht die Fahrzeugzulassung neben dieser Akte und nicht darin; welche Grundlage Ihnen offensteht und welche Nachweise dafür verlangt werden, haben wir auf unserer Seite zu den Aufenthaltstiteln nach dem geltenden Text zusammengestellt. Die Amtsblattnummer tragen wir hier nach, sobald der Beschluss veröffentlicht ist; die laufende Chronologie führen wir unter Rechtsentwicklungen.




