Rechtsentwicklungen

In Montenegro gehen die Beitragssätze auf null, die Lohnnebenkosten aber nicht: die sechs Entwürfe vom 17. September 2026

Am 17. September 2026 beschlossen: Sozialbeiträge auf 0 Prozent, Netto-Mindestlohn 1.000-1.400 Euro, Gewinnsteuer über 100.000 Euro auf 15 Prozent.

Rohat Kahraman· 19. September 2026· 7 Min. LesezeitAktualisiert · 19. September 2026
Karadağ'da sosyal güvenlik primleri, asgari net taban ve kurumlar vergisi tasarıları — 17 Eylül 2026 paketi

Stand: 19. September 2026. Status: Im Verfahren (Entwurf). Instrument: sechs Predlog zakona, die die Regierung Montenegros in ihrer Telefonsitzung am 17. September 2026 beschlossen hat — Änderungen des Zakon o doprinosima za obavezno socijalno osiguranje (Beitragsgesetz), des Zakon o radu (Arbeitsgesetz), des Zakon o porezu na dohodak fizičkih lica (Einkommensteuer), des Zakon o porezu na dobit pravnih lica (Gewinnsteuer), des Zakon o penzijskom i invalidskom osiguranju (Rentenversicherung) und des Zakon o finansiranju lokalne samouprave. Der Schlussartikel lautet in allen sechs Texten gleich: Inkrafttreten am achten Tag nach der Veröffentlichung, Anwendung ab dem 1. Januar 2027.

Seit Donnerstagabend erreicht uns immer dieselbe Frage: Wenn die Beiträge auf null gehen, kostet eine Anstellung in Montenegro dann nichts mehr? Nein. Die ausführliche Antwort nehmen wir aus den sechs Entwürfen, nicht aus der Pressemitteilung; die veröffentlichten Dateien sind Scans und mussten Seite für Seite gelesen werden.

Was der Text sagt

Das Beitragsgesetz kennt drei Satzartikel, und der Entwurf verkürzt jeden auf einen Satz. Artikel 15 teilt den Rentenbeitrag heute in 0 Prozent zulasten des Arbeitgebers und 10,0 Prozent zulasten des Versicherten; in der Neufassung bleibt ein einziger Satz, und der lautet 0 Prozent. Artikel 16 hält den Zusatzbeitrag für begünstigte Versicherungszeiten bei 6, 9, 12, 18 oder 28 Prozent; auch er geht auf 0 Prozent. Artikel 18 teilt die Arbeitslosenversicherung in 0,5 plus 0,5 Prozent; ebenfalls 0 Prozent. Artikel 2 desselben Gesetzes nennt nur zwei Beiträge, und der Satzartikel für die Krankenversicherung wurde bereits mit Nummer 145/21 gestrichen. In diesem Gesetz bleibt nichts übrig, was man noch auf null setzen könnte.

Im Arbeitsgesetz hat die Änderung zwei Schichten. Artikel 101 Absatz 2 wird neu gefasst: Der Netto-Mindestlohn darf 1.000 Euro bei Qualifikationsstufe I oder II, 1.250 Euro bei Stufe III oder IV und 1.400 Euro bei Stufe V und höher nicht unterschreiten. Der geltende Text kennt zwei Stufen: 600 Euro bis Stufe V und 800 Euro ab Stufe VI. Verschoben werden auch die Grenzen, nicht nur die Beträge — Stufe V liegt heute in der unteren Gruppe und rückt im Entwurf in die oberste. Die zweite Schicht ist der neue Artikel 101a. Ein privater Arbeitgeber darf für Arbeitsplätze von Beschäftigten, die am 31. August 2026 bei ihm angestellt waren, weder im Organisationsakt noch im Arbeitsvertrag eine niedrigere Qualifikationsstufe vorsehen noch Stellenbezeichnung, Tätigkeitsbeschreibung oder Vertrag so ändern, dass die Untergrenze sinkt, solange diese Beschäftigten dieselbe oder überwiegend dieselbe Arbeit verrichten. Ein Vorgehen entgegen diesem Artikel hat für die Festsetzung des Mindestlohns „keine Rechtswirkung". In Artikel 208 Absatz 1 kommen zwei neue Ziffern; der dortige Rahmen für eine juristische Person reicht von 2.000 bis 20.000 Euro.

Die Einkommensteuer verliert eine Stufe. Heute gilt für Gehalt: 0 Prozent bis 700 Euro, 9 Prozent von 700,01 bis 1.000 Euro und 15 Prozent ab 1.000,01 Euro. Der Entwurf lässt zwei Stufen: 0 Prozent bis 700 Euro, 9 Prozent auf den darüber liegenden Teil. Bei der Gewinnsteuer geht es in die Gegenrichtung. Artikel 28 Absatz 2 lautet heute 9 Prozent bis 100.000 Euro, dann 9.000 Euro plus 12 Prozent bis 1.500.000, dann 177.000 Euro plus 15 Prozent. Der Entwurf streicht die mittlere Stufe und belegt jeden Euro über 100.000 mit 15 Prozent.

PositionHeuteNach dem EntwurfGrundlage
RentenbeitragArbeitgeber 0% · Versicherter 10%0%Beitragsgesetz čl. 15
Zusatzbeitrag begünstigte ZeitenArbeitgeber 6%-28%0%Beitragsgesetz čl. 16
Arbeitslosenversicherung0,5% + 0,5%0%Beitragsgesetz čl. 18
Beitrag an den Fond radaArbeitgeber 0,20%Nicht im PaketZakon o Fondu rada čl. 14
Netto-Mindestlohn je Monat600 (bis V) · 800 (VI+)1.000 · 1.250 · 1.400Arbeitsgesetz čl. 101 st. 2
Steuer auf Gehalt0% / 9% / 15%0% / 9%Einkommensteuer čl. 10 st. 1 t. 1
Gewinnsteuer9% · 12% · 15%9% · 15%Gewinnsteuer čl. 28 st. 2

Die Änderung des Rentengesetzes ist der leise, aber tragende Teil. Worauf beruht der Rentenanspruch, wenn niemand mehr einen Beitrag zahlt? Der Entwurf beantwortet das vorab. In Artikel 4a werden die Worte „Dauer der Einzahlung und Höhe der Bemessungsgrundlage, auf die der Beitrag gezahlt wurde" durch „Dauer der Versicherung und Höhe der Versicherungsgrundlage" ersetzt. In Artikel 22 Absatz 4 entfällt die Voraussetzung, dass der Beitrag tatsächlich gezahlt wurde. Artikel 61 definiert die Versicherungszeit als Zeit der Arbeit beziehungsweise der Versicherung statt als Zeit, für die ein Beitrag entrichtet wurde. Artikel 58 verschiebt die Anpassung des Rentenwerts von drei auf vier Termine im Jahr: 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober.

Was der Text nicht sagt

Der erste und praktischste Punkt: Die Lohnnebenkosten fallen nicht auf null. Artikel 14 des Zakon o Fondu rada („Sl. list CG" Nr. 080/20) hält einen gesonderten Beitrag von 0,20 Prozent zulasten des Arbeitgebers, berechnet auf die Bemessungsgrundlage der Arbeitslosenversicherung, und dieses Gesetz steht nicht im Paket. Die Entwürfe setzen den Satz der Arbeitslosenversicherung auf null, beseitigen aber ihre Bemessungsgrundlage nicht. Aus der Zusammenschau beider Gesetze bleibt der Satz von 0,20 Prozent bestehen; ausdrücklich steht das in keiner Norm, deshalb kennzeichnen wir es als unsere Lesart.

Zweitens setzt der Entwurf Sätze auf null, ohne die Mechanik anzufassen. Beitragsschuldner, Bemessungsgrundlage sowie Berechnung und Zahlung nach Artikel 21 bleiben. Was aus der monatlichen Meldung wird, steht nicht im Text.

Drittens ist nichts davon Gesetz. Am Morgen des 19. September 2026 steht keiner der sechs Entwürfe im Aktenregister der Skupština; der jüngste Eintrag dort ist EPA 1199 vom 17. September. Die am selben Abend veröffentlichte Erklärung des Premierministers — von jedem Euro, den der Arbeitgeber aufwendet, blieben 92 bis 97 Cent, mit einem Rechenbeispiel auf 1.600 Euro netto — ist die Darstellung der Regierung. In keinem Artikel der Entwürfe stehen diese Zahlen.

Unsere Lesart

Auf Arbeitgeberseite betrifft die heute anstehende Entscheidung Artikel 101a. Der Schutz ist auf den 31. August 2026 datiert, also auf einen Zeitpunkt vor der Ankündigung des Pakets; eine Umgruppierung von Stellen taugt jetzt nicht mehr dazu, die Untergrenze für vorhandene Beschäftigte mit unveränderter Arbeit zu drücken. Der neue Artikel 218g begrenzt diesen Schutz auf das Jahr 2027, was eher nach einem Riegel für das Übergangsjahr aussieht als nach einer Erlaubnis, 2028 zurückzurudern.

Auf Gesellschaftsseite lohnt die Rechnung sofort. Bei 200.000 Euro steuerlichem Gewinn beträgt der Unterschied 3.000 Euro im Jahr, bei 1.500.000 Euro sind es 42.000. Oberhalb von 1.500.000 Euro liegt der Grenzsatz ohnehin bei 15 Prozent, also bleibt die Mehrbelastung bei glatten 42.000 Euro. Genau an dieser Größe hängen Gewinnverwendung, Jahresabschluss 2026 und die zeitliche Verteilung von Aufwendungen über beide Jahre.

Was sich nicht ändert

Heute hat sich nichts geändert. Am 19. September 2026 beträgt der Rentenbeitrag des Versicherten 10 Prozent, die Arbeitslosenversicherung 0,5 plus 0,5 Prozent, der Netto-Mindestlohn 600 und 800 Euro, die Steuer auf Gehalt über 1.000,01 Euro 15 Prozent und die mittlere Gewinnsteuerstufe 12 Prozent. Die Schwellen von 8.400 und 12.000 Euro bei selbstständiger Tätigkeit und die 15 Prozent darüber bleiben unberührt. Die 80 Prozent auf nicht erklärte Einkünfte nach Artikel 10a bleiben. Die Befreiung für digitale Nomaden nach Artikel 18d des Beitragsgesetzes bleibt. Pflichten rund um Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sowie die Meldepflichten für Beschäftigte berührt dieses Paket nicht.

So prüfen Sie

Der Sitzungsbeschluss und die Liste der sechs Dokumente stehen auf gov.me: Mitteilung zur Telefonsitzung vom 17. September 2026. Jeder Entwurf lässt sich über den Link „Materijal" neben dem jeweiligen Tagesordnungspunkt herunterladen; der Beitragsentwurf liegt unter wapi.gov.me/download/7edeb39c-81cc-4468-bd62-6cfc5a36443c. Ob die Entwürfe im Parlament angekommen sind, zeigt das Register der Akte im Verfahren; suchen Sie nach „porezu na dobit", „doprinosima" und „Zakona o radu". Werden sie beschlossen, erscheint die Fundstelle in einer Nummer des „Službeni list Crne Gore".

Die geltenden Gewinnsteuerstufen und die mit Nummer 104/2026 eingeführten Regeln gegen Gewinnverlagerung haben wir in einem eigenen Beitrag aufgeschlüsselt; jene Tabelle gilt heute weiterhin. Wer in Montenegro beschäftigt, plant für 2027 ab sofort in zwei Varianten; welche Pflichten unabhängig von den Sätzen bestehen bleiben, steht auf unserer Seite zu Arbeitserlaubnis und Personalgewinnung, und die nächsten Schritte in dieser Sache führen wir unter Rechtsentwicklungen.

Häufig gestellte Fragen

Fallen die Beiträge je Beschäftigtem wirklich auf null, wenn die Entwürfe beschlossen werden?

Die drei Sätze des Beitragsgesetzes gehen auf null: Rente (čl. 15), Zusatzbeitrag für begünstigte Zeiten (čl. 16) und Arbeitslosigkeit (čl. 18). Der Arbeitgeberbeitrag von 0,20 Prozent nach Artikel 14 des Zakon o Fondu rada steht nicht im Paket und bleibt in seinem eigenen Gesetz.

Entfallen auch die 10 Prozent, die der Versicherte selbst trägt?

Artikel 15 trennt heute die 0 Prozent des Arbeitgebers von den 10,0 Prozent des Versicherten. Die Neufassung hebt diese Trennung auf und nennt einen einzigen Satz von 0 Prozent, erfasst dem Wortlaut nach also beide Seiten.

Was wird aus Versicherungszeit und Rente, wenn kein Beitrag gezahlt wird?

Die Änderung des Rentengesetzes ist genau für diese Frage geschrieben. Die Artikel 4a, 22 Absatz 4 und 61 lösen den Anspruch vom gezahlten Beitrag und knüpfen ihn an die Dauer der Versicherung und an die Versicherungsgrundlage.

Darf ich eine Stellenbezeichnung ändern, um unter dem höheren Mindestlohn zu bleiben?

Der neue Artikel 101a verhindert das. Bei einer Person, die am 31. August 2026 bei Ihnen beschäftigt war und dieselbe oder überwiegend dieselbe Arbeit fortsetzt, wirkt eine Herabstufung nicht auf die Untergrenze, und die zwei neuen Ziffern in Artikel 208 Absatz 1 machen sie zur Ordnungswidrigkeit.

Bleibt die Gewinnsteuer bei 9 Prozent?

Bis 100.000 Euro Gewinn ja. Darüber entfällt die mittlere Stufe von 12 Prozent, und es gelten unmittelbar 15 Prozent. Über 1.500.000 Euro ändert sich der Grenzsatz nicht, die Mehrbelastung bleibt also bei glatten 42.000 Euro im Jahr.