Rechtsentwicklungen

Montenegro hat den Europäischen Haftbefehl ins Gesetz geschrieben, und der letzte Artikel verschiebt die Anwendung auf den Beitrittstag

Montenegros Parlament hat am 16. September 2026 den Europäischen Haftbefehl geregelt. Der Schlussartikel verschiebt die Anwendung auf den EU-Beitritt.

Rohat Kahraman· 22. September 2026· 6 Min. LesezeitAktualisiert · 22. September 2026
Montenegro hat den Europäischen Haftbefehl ins Gesetz geschrieben, und der letzte Artikel verschiebt die Anwendung auf den Beitrittstag

Stand: 22. September 2026. Status: Beschlossen, noch nicht in Kraft. Rechtsakt: Zakon o pravosudnoj saradnji u krivičnim stvarima sa državama članicama Evropske unije (Gesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), EPA 1183 XXVIII, Aktenzeichen 24-9/26-1, eingebracht von der Regierung Montenegros. Das Parlament hat den Text am 16. September 2026 angenommen, der Präsident hat das Verkündungsdekret am 18. September 2026 unterzeichnet, und im Službeni list ist er am Morgen des 22. September 2026 noch nicht erschienen.

Wir öffnen diese Akte wegen der Fehllesart, zu der die Überschrift einlädt. „Montenegro übernimmt den Europäischen Haftbefehl" trifft zu. „Ein Haftbefehl aus einem Mitgliedstaat wirkt jetzt unmittelbar in Montenegro" trifft nicht zu. Den Unterschied macht ein einziger Artikel, und er steht ganz am Ende.

Was der Text sagt

Der Schlussartikel trennt zwei Daten, die sonst zusammenfallen: „Ovaj zakon stupa na snagu osmog dana od dana objavljivanja u Službenom listu Crne Gore, a primjenjivaće se od dana pristupanja Crne Gore Evropskoj uniji." Das Inkrafttreten liegt acht Tage nach der Veröffentlichung. Die Anwendung beginnt an dem Tag, an dem Montenegro der Europäischen Union beitritt. Ein Kalenderdatum nennt der Text dafür nicht, und wir nennen auch keines.

Der Artikel davor beschreibt die Folge. Mit dem Beginn der Anwendung tritt das gleichnamige Gesetz außer Kraft, das im Službeni list CG unter der Nummer 85/18 veröffentlicht wurde. Die justizielle Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten ist im montenegrinischen Recht also kein weißes Blatt: ein Gesetz von 2018 regelt sie und regelt sie bis zum Beitritt weiter. Der neue Text ersetzt es, er ändert es nicht.

Das Gesetz umfasst dreizehn Kapitel und 194 Artikel. Artikel 1 zählt zehn Formen der Zusammenarbeit auf: Europäischer Haftbefehl, Europäische Ermittlungsanordnung, Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung, Geldstrafenentscheidung, freiheitsentziehendes Urteil, Bewährungsentscheidung und alternative Sanktion, Überwachungsentscheidung, Europäische Schutzanordnung, gemeinsame Ermittlungsgruppen und Übertragung des Strafverfahrens.

Das Haftbefehlskapitel ist für unsere Leser das greifbarste.

ThemaRegelArtikel
SchwelleZur Strafverfolgung eine Tat mit mindestens einem Jahr und ein Haftbeschluss; zur Vollstreckung eine rechtskräftige Strafe von mindestens vier Monaten oder ein Rest von vier Monatenčl. 16
Beiderseitige StrafbarkeitWird geprüft, außer bei den gelisteten Taten mit drei Jahren oder mehr im Ausstellungsstaatčl. 9
Zuständiges GerichtVollstreckung durch ein viši sud; lässt sich keines bestimmen, das Obergericht in Podgoricačl. 18
Zwingende AblehnungAmnestie, rechtskräftiges Urteil zur selben Tat, Alter unter vierzehn Jahren zur Tatzeitčl. 20
Staatsangehörige und NiedergelasseneDie Übergabe kann an die Rückführung nach Montenegro zur Strafverbüßung geknüpft werdenčl. 22
FristenSechzig Tage für die Übergabeentscheidung ohne Zustimmung, mit Begründung dreißig weitere, danach wird Eurojust unterrichtetčl. 35
RechtsmittelDrei Tage Beschwerde gegen die Übergabeentscheidung beim Berufungsgericht, mit aufschiebender Wirkungčl. 36

Artikel 22 lohnt eine genaue Lektüre. Er stellt „crnogorski državljanin" und „lice koje ima stalni boravak prema domaćem zakonu" in denselben Satz. Die Möglichkeit, die Strafe in Montenegro zu verbüßen, ist nicht auf Staatsangehörige beschränkt; wer nach innerstaatlichem Recht eine Daueraufenthaltserlaubnis hat, steht in derselben Bestimmung. Artikel 25 verlangt, dass die festgenommene Person vor der ersten Vernehmung eine schriftliche Rechtsbelehrung in einer ihr verständlichen Sprache erhält, und zu den aufgezählten Rechten gehört die Benennung eines zweiten Verteidigers im Ausstellungsstaat.

Was der Text nicht sagt

Er definiert den Beitrittstag nicht. Kein Verweis auf einen Verhandlungskalender, auf einen Kapitelabschluss oder auf ein Zieljahr; der Artikel sagt nur „danom pristupanja". Ein Satz wie „gilt ab 2028" lässt sich aus diesem Dokument nicht ableiten.

Was heute gilt, steht ebenfalls nicht darin. Wir haben versucht, die konsolidierte Fassung des Gesetzes 85/18 zu lesen; sluzbenilist.me lieferte am Morgen des 22. September 2026 auf der gesamten Seite einschließlich der Startseite einen Serverfehler, und zwei verschiedene Verbindungen ergaben dasselbe. Einen Abgleich Bestimmung für Bestimmung zwischen altem und neuem Gesetz haben wir deshalb nicht vorgenommen. Festgestellt haben wir nur, welche Nummer der neue Text aufhebt.

Vom Entwurf unterscheidet sich der beschlossene Text an einer Stelle. Die Regierung brachte am 3. September 2026 einen Änderungsantrag ein, der an den Anfang von Artikel 19 Absatz 6 die Wendung „Počevši od dana iz stava 5 ovog člana," setzt und diesen Absatz damit an den Übergangszeitplan für das dezentrale IT-System nach der Verordnung (EU) 2023/2844 bindet. Der Gesetzgebungsausschuss hielt den Antrag am 16. September für rechtlich annehmbar. Wir haben die dem Dekret beigefügte Fassung Artikel für Artikel mit dem Entwurf verglichen: Kapitelzahl, Artikelzahl und Nummerierung stimmen überein, der Unterschied bleibt auf diesen Absatz beschränkt.

Unsere Lesart

Für Unionsbürger, die in Montenegro leben, sieht die Lage heute so aus. Erreicht ein im Heimatstaat ausgestellter Haftbefehl Montenegro, ist dieses Gesetz nicht der Maßstab. Die Akte läuft nach dem Gesetz 85/18 und nach den von Montenegro ratifizierten Auslieferungsübereinkommen. Die Annahme hat an der Rechtsgrundlage eines Schriftstücks, das dieser Tage eintrifft, nichts geändert.

Am Beitrittstag ändert sich vor allem das Tempo. Sechzig Tage für die Entscheidung, zweiundsiebzig Stunden gegen den Haftbeschluss und drei Tage gegen die Übergabeentscheidung sind deutlich enger als das heutige Auslieferungsverfahren. Für Leser mit Daueraufenthalt lohnt es sich, die Rückführungsbedingung aus Artikel 22 vorher zu kennen, denn sie ist als Bedingung formuliert, die beim Gericht beantragt wird, und nicht als Regel, die von selbst greift.

Hinzu kommt die Datenbankseite. Artikel 19 misst einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem dieselbe Wirkung bei wie einem Haftbefehl. Sobald Montenegro in diesem System ist, wartet eine Festnahme nicht auf ein gesondertes Haftbefehlsdokument.

Was sich nicht ändert

Auf Grundlage dieses Gesetzes kann heute in Montenegro weder ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt noch vollstreckt werden, denn der Anwendungstag ist nicht eingetreten. Regeln zu Aufenthalt und Arbeitserlaubnis, Registerpflichten für Gesellschaften, Steuersätze und der Zeitplan der legalizacija bleiben von diesem Text unberührt. Die Rechte festgenommener Personen im Strafverfahren stehen in einem anderen Gesetz und werden hier nicht verändert. Die Auslieferung an Staaten außerhalb der Union liegt ebenfalls außerhalb dieses Gesetzes, das nur für Mitgliedstaaten geschrieben ist.

So prüfen Sie

Die Akte liegt beim Parlament: zakoni.skupstina.me akt 4356. Das Feld Status lautet „Usvojen", und die Dokumentenliste enthält sowohl das Abstimmungsprotokoll vom 16. September mit 49 zu null im Grundsatz und 51 zu null insgesamt als auch das Verkündungsdekret vom 18. September. Der vollständige beschlossene Text steckt in diesem zweiten Dokument; der Artikel zum Inkrafttreten steht am Ende. Der Änderungsantrag der Regierung ist ein eigener Eintrag derselben Liste.

Eine Warnung. Die gov.me-Fassung, die bei der Suche nach dem Gesetzestitel zuerst erscheint, ist nicht der beschlossene Text, sondern ein früherer Entwurf. Sie hat 186 Artikel, ihr Artikel 19 regelt Ablehnungsgründe, und ihr Schlussartikel knüpft das Inkrafttreten unmittelbar an den Beitrittstag. Der beschlossene Text hat 194 Artikel, sein Artikel 19 regelt die Kommunikation zwischen den Behörden, und er trennt Inkrafttreten und Anwendung. Ein billiger Test sagt Ihnen, welche Fassung Sie in der Hand halten: Behandelt der Artikel, auf den sich der Änderungsantrag bezieht, in Ihrer Fassung das Thema, von dem der Antrag spricht?

Die schriftliche Rechtsbelehrung im Gewahrsam haben wir in unserem Beitrag zu Festnahmerechten dargestellt, die mit demselben Dekret verkündete Strafgesetzbuchänderung in unserem Beitrag zur Annahme. Dasselbe Muster „in Kraft, aber noch nicht anwendbar" beschreiben wir in unserem Beitrag zu den ATAD-Regelwerken. Das Datum des Inkrafttretens tragen wir auf dieser Seite nach, sobald die Nummer erscheint; den weiteren Gang der Akte finden Sie unter Rechtsentwicklungen.

Rechtsgrundlagen

  • Zakon o pravosudnoj saradnji u krivičnim stvarima sa državama članicama Evropske unije (usvojeni tekst uz ukaz)čl. 1 st. 2 (deset mehanizama), čl. 9 (dvostruka kažnjivost), čl. 16, čl. 18, čl. 19, čl. 20-22, čl. 25, čl. 35, čl. 36, čl. 192-194EPA 1183 XXVIII, broj akta 24-9/26-1/7; usvojen 16.09.2026, Deveto vanredno zasijedanje 28. sazivaAmtlicher Text
  • Ukaz o proglašenju Zakona o pravosudnoj saradnji u krivičnim stvarima sa državama članicama Evropske unijeUstav čl. 95 t. 3; br. 01-009/26-1615/2Predsjednik Crne Gore Jakov Milatović, Podgorica, 18.09.2026Amtlicher Text
  • Listing glasanja — Sjednica Devetog vanrednog zasijedanja u 2026. godinielektronsko glasanje u načelu 49-0-0; u cjelini 51-0-0Skupština Crne Gore, 16.09.2026Amtlicher Text
  • Amandman Vlade Crne Gore na Predlog zakona o pravosudnoj saradnji u krivičnim stvarima sa državama članicama Evropske uniječl. 19 st. 6 (Regulativa (EU) 2023/2844 čl. 3; Direktiva 2013/48 čl. 10 st. 5; Direktiva 2016/1919 čl. 5 st. 2)Vlada Crne Gore br. 11-011/26-3399/2 od 03.09.2026; Skupštini 24-9/26-1/2Amtlicher Text
  • Izvještaj Zakonodavnog odbora o razmatranju amandmana16.09.2026 — amandman pravno prihvatljiv; odluka po čl. 91 st. 1 Ustava (većina prisutnih poslanika)Skupština Crne Gore, 24-9/26-1/6Amtlicher Text
  • Akt 4356 — Zakon o pravosudnoj saradnji u krivičnim stvarima sa državama članicama Evropske unijeEPA 1183 XXVIII; Status: Usvojen; lista dokumenata (uklj. Ukaz)zakoni.skupstina.me, očitano 22.09.2026Amtlicher Text

Häufig gestellte Fragen

Gilt der Europäische Haftbefehl in Montenegro jetzt?

Nein. Das Gesetz wurde am 16. September 2026 beschlossen und am 18. September 2026 verkündet, aber sein Schlussartikel verschiebt die Anwendung auf den Tag des EU-Beitritts. Bis dahin gelten das Gesetz 85/18 und die bestehenden Auslieferungsübereinkommen.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Acht Tage nach der Veröffentlichung im Službeni list. Am Morgen des 22. September 2026 ist die jüngste Nummer 136/2026 vom 18. September, und das Gesetz steht nicht darin.

Sind Inkrafttreten und Anwendung nicht dasselbe?

In diesem Text nicht. Der Schlussartikel schreibt zwei Daten: Kraft acht Tage nach Veröffentlichung, Anwendung ab dem Beitrittstag. Dazwischen besteht das Gesetz rechtlich, es wird aber nicht danach gehandelt.

Ich habe einen Daueraufenthalt in Montenegro, bin aber kein Staatsangehöriger. Erfasst mich Artikel 22?

Die Bestimmung nennt Staatsangehörige und Personen mit Daueraufenthalt nach innerstaatlichem Recht im selben Satz, ohne Staatsangehörigkeitsbedingung. Die Bedingung wirkt nicht von selbst, sondern wird bei der Übergabeentscheidung beim Gericht beantragt.

Ändert dieses Gesetz die Auslieferung an Staaten außerhalb der EU?

Nein. Der Text regelt nur die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten. Das Verhältnis zu anderen Staaten beruht auf anderen Gesetzen und Verträgen.

Ist der beschlossene Text mit dem Entwurf identisch?

Der einzige Unterschied liegt in Artikel 19 Absatz 6, wo die Regierung am 3. September 2026 einen Zeitbezug eingefügt hat. An der Nummerierung von Kapiteln und Artikeln hat sich nichts geändert.