Stand: 5. September 2026. Status: In Kraft. Instrumente: drei Verordnungen des Finanzministeriums — zur Hinzurechnungsbesteuerung beherrschter ausländischer Gesellschaften (Amtsblatt Montenegros 116/2026 vom 5. August 2026, in Kraft seit 13. August), zu hybriden Gestaltungen (gleiche Ausgabe, gleiche Daten) und zur Bemessungsgrundlage und Stundung bei der Wegzugsbesteuerung (Amtsblatt 118/2026 vom 7. August 2026, in Kraft seit 15. August). Grundgesetz: Zakon o porezu na dobit pravnih lica in der Fassung 104/2026.
Im Juli erhielt Montenegros Körperschaftsteuergesetz ein Kapitel, das sich wie die EU-Richtlinie gegen Steuervermeidung liest: Zinsschranke, Hinzurechnungsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung und Regeln zu hybriden Gestaltungen. Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes knüpft die Anwendung an den 1. Januar 2027, und dieses Datum ist hängen geblieben. Die drei Verordnungen vom August tragen ein anderes Datum, und dieses ist maßgeblich.
Ein Satz, dreimal wiederholt
Der Schlussartikel lautet in allen drei Verordnungen gleich: Die Verordnung „tritt am achten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Montenegros in Kraft und ist ab dem Tag des Beitritts Montenegros zur Europäischen Union anzuwenden". Er steht in der Verordnung zur Hinzurechnungsbesteuerung, ergangen auf Grundlage von Artikel 38f Absatz 5; in der Verordnung zu hybriden Gestaltungen, Artikel 38l Absatz 3; und in der Verordnung zur Wegzugsbesteuerung, Artikel 38g Absatz 9.
Drei Ministerialakte mit demselben Satz sind kein Redaktionsversehen. Die Grundlage steht im Gesetz selbst.
Das Datum steht in Artikel 45a
Artikel 17 des Änderungsgesetzes fasst Artikel 45a des Körperschaftsteuergesetzes neu. In der neuen Fassung sind „die Bestimmungen der Kapitel VIa, VIIa und Xa sowie der Artikel 38m und 40a dieses Gesetzes ab dem Tag des Beitritts Montenegros zur Europäischen Union anzuwenden".
Kapitel Xa ist das Kapitel gegen Gewinnverlagerung — die Artikel 38d bis 38l, also Zinsschranke, Hinzurechnungsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung und hybride Gestaltungen. Artikel 38m ist die Vorabverständigung über Verrechnungspreise. Artikel 40a ist die allgemeine Missbrauchsvorschrift, die dasselbe Gesetz eingefügt hat.
| Vorschrift | Gegenstand | Anwendung ab |
|---|---|---|
| Kapitel Xa, Artikel 38d–38l | Zinsschranke, Hinzurechnung, Wegzug, Hybride | Tag des EU-Beitritts |
| Artikel 38m | Vorabverständigung über Verrechnungspreise | Tag des EU-Beitritts |
| Artikel 40a | Allgemeine Missbrauchsvorschrift | Tag des EU-Beitritts |
| Kapitel VIa und VIIa | Grenzüberschreitende Umstrukturierungen; Zinsen, Lizenzen und Dividenden zwischen verbundenen EU-Gesellschaften | Tag des EU-Beitritts, wie bisher |
| Übriges Änderungsgesetz | Alles außerhalb dieser Kapitel | 1. Januar 2027 |
Die Technik ist nicht neu. Schon vor dieser Änderung verschob Artikel 45a die Kapitel VIa und VIIa — die Umsetzungen der Fusionsrichtlinie sowie der Zins-Lizenz- und Mutter-Tochter-Regelungen — auf den Beitritt. Das Gesetz von 2026 hat dieser Liste das Kapitel gegen Steuervermeidung hinzugefügt.
Was das nicht bedeutet
Es bedeutet nicht, dass das Kapitel toter Buchstabe wäre. Die Regeln sind Gesetz, die Verordnungen sind Recht, und die Formulare liegen vor — der Verordnung zur Hinzurechnungsbesteuerung ist sogar ein Meldeformular beigefügt. Ausgesetzt ist die Anwendung, und zwar nur bis eine Bedingung eintritt.
Es bedeutet auch nicht, dass sich am 1. Januar 2027 nichts ändert. Das Änderungsgesetz hat auch außerhalb von Kapitel Xa Vorschriften gebracht, und für sie gilt die allgemeine Regel des Artikels 19. Der Fehler liegt darin, den 1. Januar 2027 auf das ganze Gesetz zu übertragen; den EU-Beitritt auf das ganze Gesetz zu übertragen wäre derselbe Fehler in die Gegenrichtung.
Und es erfasst die Meldepflichten nicht. Das Steuerverfahrensgesetz wurde in derselben Ausgabe geändert, und seine Pflichten zu grenzüberschreitenden Gestaltungen, Kryptowerten und Vorabauskünften enthalten überhaupt keine Beitrittsklausel. Informationen fließen, bevor die materiellen Regeln greifen. Wenn Sie eine montenegrinische Holding- oder Finanzierungsstruktur überprüfen, zeigt unsere Seite zur Firmengründung die gesellschaftsrechtliche Seite, und unser Beitrag zum Kapitel gegen Gewinnverlagerung dessen Inhalt.
Was sich nicht ändert
Die Tarifstruktur der Körperschaftsteuer, der Besteuerungszeitraum, die gewöhnliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die bestehenden Verrechnungspreisartikel bleiben von diesen drei Verordnungen unberührt; die Verordnungen sind verfahrensrechtlich: welche Daten der Erklärung beiliegen, wie der Stundungsbescheid ergeht, wie die fünf Teilbeträge und die Zinsen berechnet werden. Die Veröffentlichungskette des Grundgesetzes — 65/01 und 80/04, dann 40/08 bis 88/24 und 104/26 — bleibt unverändert. Die Verordnungen verschieben den Anwendungsbeginn nicht; sie geben die Antwort des Gesetzes wieder.
So prüfen Sie
Der angenommene Text des Änderungsgesetzes liegt samt Verkündungsdekret im Parlamentsvorgang EPA 1059 XXVIII: zakoni.skupstina.me/zakoni/web/app.php/akt/4231. Artikel 17 ist kurz und zitiert den neuen Artikel 45a vollständig; Artikel 19 ist die allgemeine Vorschrift zu Inkrafttreten und Anwendung. Lesen Sie beide zusammen.
Die Verordnungen selbst führt das Register des Amtsblatts mit Seitenbildern: sluzbenilist.me/propisi/396833 zur Hinzurechnungsbesteuerung, 396832 zu hybriden Gestaltungen und 397028 zur Wegzugsbesteuerung. Öffnen Sie die letzte Seite und lesen Sie den Schlussartikel. Ein Hinweis: Die Registerzeile zur Wegzugsverordnung nennt als Inkrafttreten den 15. Juli 2026, was nicht stimmen kann — der Akt selbst spricht vom achten Tag nach der Veröffentlichung, und veröffentlicht wurde er am 7. August. Der Text geht der Zusammenfassung vor. Wir führen diesen Vorgang unter Rechtsmonitoring.


