Ihr Ehevertrag wählt deutsches Recht. Über Ihre Immobilie in Montenegro entscheidet ein anderes Gesetz

Ihr Ehevertrag wählt deutsches Recht. Über Ihre Immobilie in Montenegro entscheidet das montenegrinische Kollisionsrecht — und es kann sich ändern.

Rohat Kahraman· 31. August 2026Aktualisiert · 31. August 2026
Ihr Ehevertrag wählt deutsches Recht. Über Ihre Immobilie in Montenegro entscheidet ein anderes Gesetz

Die Akte sieht meistens gleich aus. Ein Haus in Kotor oder Tivat, im Kaufvertrag steht ein Name. Der Ehevertrag liegt beim Notar in Frankfurt, München oder Wien, sorgfältig aufgesetzt, mit einer Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts. Beide Dokumente sind wirksam. Und beide beantworten die Frage, wem diese Immobilie gehört, nicht allein.

Das ist keine Frage an Ihre Ehe. Es ist eine Frage an eine Akte — und Akten beantwortet man mit Fundstellen, nicht mit Vermutungen.

Was Sie mitbringen: § 1363 BGB und eine europäische Verordnung

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in Deutschland im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. § 1363 Absatz 2 BGB sagt dazu einen Satz, der die ganze deutsche Erwartung trägt: „Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen." Ausgeglichen wird am Ende der Zugewinn — ein Anspruch in Geld, kein Anteil an der Sache.

Dazu kommt die Verordnung (EU) 2016/1103 über eheliche Güterstände, die seit dem 29. Januar 2019 in den Staaten der Verstärkten Zusammenarbeit gilt — Deutschland und Österreich gehören dazu. Artikel 22 erlaubt die Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten. Artikel 21 fügt hinzu, was Mandanten am meisten beruhigt: „Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit" dem gewählten Recht. Der Schluss liegt nahe: Wir haben deutsches Recht gewählt, also gilt es auch für das Haus in Montenegro. Er ist nicht falsch, nur unvollständig — und die Lücke sitzt genau dort, wo Ihre Immobilie liegt.

Wo die Verordnung selbst aufhört

Zwei Ausnahmen in Artikel 1 Absatz 2 werden selten zitiert und entscheiden hier fast alles. Ausgenommen sind nach Buchstabe g „die Art der dinglichen Rechte an Vermögen" und nach Buchstabe h „jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung".

Die Verordnung regelt also Ihren Güterstand — aber nicht, welche dinglichen Rechte an einem Grundstück existieren und was ein Registereintrag bewirkt. Diese Fragen bleiben nationales Recht, und beim montenegrinischen Katasteramt heißt das: montenegrinisches Recht. Hinzu kommt der schlichtere Punkt: Montenegro ist kein EU-Mitgliedstaat und nimmt an dieser Verstärkten Zusammenarbeit nicht teil. Ein montenegrinisches Gericht wendet nicht die Verordnung an, sondern sein eigenes Kollisionsrecht, das Zakon o međunarodnom privatnom pravu (ZMPP, „Amtsblatt Montenegros" Nr. 1/2014 mit späteren Änderungen).

Ein Datum sollte man dabei in der eigenen Akte prüfen: Nach Artikel 69 Absatz 3 gilt das Kapitel über das anzuwendende Recht „nur für Ehegatten, die nach dem 29. Januar 2019 die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben". Wer 2004 geheiratet und nie eine Rechtswahl getroffen hat, steht schon auf deutscher Seite nicht dort, wo er sich vermutet.

Was das montenegrinische Kollisionsrecht sagt

Hier kommt die erste Überraschung, und sie ist eine gute. Artikel 81 Absatz 1 ZMPP unterstellt die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten demselben Recht, das für ihre persönlichen Beziehungen gilt. Artikel 80 baut dafür eine Leiter: gemeinsame Staatsangehörigkeit, sonst gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, sonst letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, sonst montenegrinisches Recht. Zwei deutsche Staatsangehörige landen damit auf der ersten Stufe: deutsches Recht. Ihre Erwartung stimmt also — nur ist sie kein Selbstläufer, sondern das Ergebnis einer montenegrinischen Kollisionsnorm. Was eine Norm gibt, kann sie auch wieder nehmen.

Der Satz, den kaum jemand kennt: Artikel 81 Absatz 2

Führt eine Änderung der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines oder beider Ehegatten zu einem Wechsel des maßgeblichen Rechts, so wird das neue Recht auf das Vermögen der Ehegatten angewendet — unabhängig vom Zeitpunkt seines Erwerbs.

Lesen Sie den letzten Halbsatz zweimal. Greift die Norm, wird nicht erst ab dem Wechsel neu gerechnet, sondern über den gesamten Bestand — die 2019 gekaufte Wohnung eingeschlossen.

Wann sie greift, verdient allerdings eine genaue Antwort, denn die Leiter des Artikels 80 verläuft nicht so, wie viele annehmen. Solange beide Ehegatten ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind, bleiben sie auf der ersten Stufe: Ein Umzug nach Montenegro allein bewegt den Anknüpfungspunkt nicht, weil die gemeinsame Staatsangehörigkeit vorgeht. Zwei Konstellationen verschieben ihn sehr wohl:

  • Gemischte Staatsangehörigkeit. Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, entscheidet nach Artikel 80 Absatz 2 der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt. Dann ist der Umzug nach Montenegro selbst der Auslöser.
  • Einbürgerung. Nimmt ein Ehegatte die montenegrinische Staatsangehörigkeit an — nach Jahren des Aufenthalts kein exotischer Fall —, endet die gemeinsame Staatsangehörigkeit, und die Leiter fällt auf die zweite Stufe.

Der Kontrast zur europäischen Regel ist dort, wo die Norm greift, scharf. Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung sagt: „Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, gilt eine während der Ehe vorgenommene Änderung des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft." Artikel 81 Absatz 2 ZMPP zieht diese zeitliche Grenze nicht.

Praktisch heißt das: Was Sie in Ihrer Akte suchen müssen, steht nicht in der Kaufurkunde, sondern in den Pässen und Meldungen beider Ehegatten.

Wenn montenegrinisches Recht greift: was dann gilt

Was der deutsche Ehevertrag voraussetztWas das montenegrinische Familiengesetz vorsiehtFundstelle
Vermögen bleibt getrennt, ausgeglichen wird in GeldWas während der Ehe durch Arbeit erworben wird, ist gemeinsames Vermögen — samt Erträgen darausArt. 288 PZ
Der eingetragene Eigentümer ist der EigentümerIst nur ein Ehegatte eingetragen, gilt die Eintragung als auf beide Namen erfolgtArt. 289 Abs. 2 PZ
Der Eingetragene kann über seinen Anteil verfügenÜber den Anteil am ungeteilten Gesamtgut kann unter Lebenden nicht verfügt und es kann nicht belastet werdenArt. 290 PZ
Geerbtes und Voreheliches bleibt außen vorEbenso: Sondergut ist, was vor der Ehe erworben wurde sowie Erbschaft, Schenkung und sonstiger unentgeltlicher ErwerbArt. 286 PZ
Wertsteigerung des Sonderguts bleibt beim EigentümerGeringe Steigerung: Geldanspruch. Erhebliche Steigerung: Anteil an der SacheArt. 287 PZ
Quoten folgen den EinzahlungenOhne Einigung wird zu gleichen Teilen geteilt; Haushalt, Familie und Kindererziehung zählen als BeitragArt. 294 PZ

PZ = Porodični zakon, „Amtsblatt der Republik Montenegro" Nr. 001/07 sowie „Amtsblatt Montenegros" Nr. 053/16 und 076/20.

Die zweite Zeile ist die, an der die meisten Akten hängen. Artikel 289 Absatz 2 kehrt die Erwartung um: Ist im Liegenschaftsregister nur ein Ehegatte als Eigentümer am gemeinsamen Vermögen eingetragen, gilt die Eintragung als auf beide Namen erfolgt — es sei denn, sie erfolgte aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen den Ehegatten. Die Ausnahme ist eng gefasst. Nicht: irgendwo existiert ein Ehevertrag. Sondern: die Eintragung selbst beruht auf ihm.

Das betrifft auch Käufer. Wer von einer verheirateten Person kauft, erfährt aus einem list nepokretnosti mit einem Namen nicht zuverlässig, wer zustimmen muss — eine Prüfung, die in den Rechtsleitfaden zum Immobilienkauf in Montenegro gehört.

Die Rechtswahl: hier müssen wir sagen, was offen ist

An dieser Stelle stehen zwei montenegrinische Gesetze nebeneinander, die nicht dasselbe sagen.

Artikel 303 des Familiengesetzes ist ein einziger Satz und lautet in der Sache: Ehegatten können die Anwendung des Rechts eines anderen Staates auf ihre güterrechtlichen Beziehungen nicht vereinbaren. Ein glattes Verbot.

Artikel 82 ZMPP erlaubt genau das — allerdings aus einem geschlossenen Menü und unter einer Überschrift, die man mitlesen muss: Die Norm steht unter „vertragliche güterrechtliche Beziehungen der Ehegatten". Wählbar sind schriftlich: das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten hat; das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten; das Recht des Staates, in dem sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen wollen; und für Immobilien das Recht des Belegenheitsorts. Die Wahl ist vor oder nach der Eheschließung möglich und kann geändert oder widerrufen werden.

Beide Normen sind in Kraft. Die naheliegende Auflösung — das Familiengesetz meint den innerstaatlichen Fall, das Kollisionsgesetz den Fall mit Auslandsbezug, und es ist jünger und spezieller — ist plausibel, aber sie ist unsere Lesart und keine gesicherte Rechtsprechungslinie. Wir haben keine veröffentlichte montenegrinische Entscheidung gefunden, die den Widerspruch für eine Immobilie ausdrücklich auflöst. Das schreiben wir hin, statt es zu glätten: Auf welcher Seite ein montenegrinisches Gericht landet, ist nichts, worauf man das Eigentum an einem Haus aufbauen sollte.

Es gibt allerdings einen Ausgang, der die Frage gar nicht erst stellt. Artikel 82 Nummer 4 nennt für Immobilien das Recht des Belegenheitsorts. Wer für die montenegrinische Immobilie montenegrinisches Recht wählt und den Rest des Vermögens beim Heimatrecht belässt, umgeht den Streit — um den Preis, dass für dieses eine Objekt die Regeln der Tabelle oben gelten. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Weiche; welche Seite in Ihrer Akte richtig ist, hängt davon ab, wer eingetragen ist und wo Sie in fünf Jahren leben.

Dazu kommt Artikel 83 ZMPP: Durch die Wahl ausländischen Rechts können Ehegatten Rechte Dritter nicht beeinträchtigen, es sei denn, diese kannten die Anwendung oder mussten sie kennen. Sind für dingliche Rechte an einer Immobilie die Eintragungsvoraussetzungen des Belegenheitsstaats erfüllt, gelten Dritte als informiert. Übersetzt: Ohne Eintragung in Montenegro wirkt Ihre Rechtswahl gegenüber Banken, Käufern und Gläubigern nicht zuverlässig.

Form: Ein deutscher Ehevertrag ist noch kein montenegrinischer

Artikel 301 des Familiengesetzes verlangt für den Ehevertrag Schriftform und notarielle Beglaubigung; der Notar muss ihn vor der Beglaubigung vorlesen und darauf hinweisen, dass damit der gesetzliche Güterstand des gemeinsamen Vermögens ausgeschlossen wird. Betrifft der Vertrag Immobilien, wird er in das Liegenschaftsregister eingetragen. Erst dieser Schritt macht ihn im Register sichtbar — und nur ein sichtbarer Vertrag kann die Vermutung des Artikels 289 Absatz 2 erschüttern.

Beim Notartermin in Montenegro gilt zusätzlich das Notargesetz. Artikel 47 bestimmt: Der Errichtung des Notarakts muss ein gerichtlicher Dolmetscher beiwohnen, wenn einer der Beteiligten die Sprache des Akts nicht versteht oder eine Partei es verlangt; am Ende des Akts muss der Notar vermerken, dass der Text übersetzt wurde. Nach Artikel 44 wird der Akt auf Montenegrinisch errichtet, in einer Fremdsprache nur, wenn der Notar selbst vereidigter Dolmetscher dafür ist. Das ist die häufigste Formlücke in Akten mit ausländischen Beteiligten — und vor dem Termin vermeidbar.

Und wenn es zum Streit kommt: welches Gericht

Auch das ist nicht frei wählbar. Nach Artikel 119 Absatz 1 ZMPP ist das Gericht Montenegros ausschließlich zuständig in Verfahren, deren Gegenstand ein dingliches Recht an einer in Montenegro belegenen Immobilie oder deren Miete ist; Artikel 111 ergänzt das für Streitigkeiten über die Gültigkeit von Eintragungen in montenegrinische öffentliche Register. Artikel 144 bestimmt, dass eine ausländische Entscheidung bei einer solchen ausschließlichen Zuständigkeit nicht anerkannt wird.

Umgekehrt kann auch ein montenegrinisches Gericht über den Güterstand entscheiden: Artikel 130 Absatz 2 erstreckt die Zuständigkeit in Ehesachen ausdrücklich auf die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. Ob die Auseinandersetzung über ein Haus als Verfahren „über ein dingliches Recht" nach Artikel 119 einzuordnen ist oder als Ehesache nach Artikel 130, ist eine Qualifikationsfrage, die wir hier nicht entscheiden — sie hängt vom Antrag ab. Sicher ist der praktische Teil: Ein deutsches Urteil bewegt das Kataster nicht von selbst; es braucht Anerkennung, und Artikel 144 ist die Wand, an der dieser Weg enden kann. Wie dieselbe Logik im Erbfall wirkt, behandeln wir unter Erben einer Immobilie in Montenegro.

Was wir in einer solchen Akte zuerst ansehen

  1. Einen frischen Auszug aus dem *list nepokretnosti* — nicht die Kopie des Verkäufers, samt Belastungen. Wer steht dort, seit wann, aufgrund welcher Urkunde?
  2. Den Ehevertrag im Original samt Rechtswahlklausel und das Datum der Eheschließung. Beides entscheidet, ob Kapitel III der Verordnung überhaupt greift.
  3. Staatsangehörigkeiten und Aufenthaltsgeschichte beider Ehegatten — Pässe, Einbürgerungen, Meldungen, Aufenthaltstitel, Lebensmittelpunkt. Hier entscheidet sich die Stufe des Artikels 80 und damit, ob Artikel 81 Absatz 2 ausgelöst wird.
  4. Die Erwerbsurkunde: Zeitpunkt und Herkunft des Kaufpreises, insbesondere ob geerbte oder voreheliche Mittel geflossen sind — die Grenze zwischen Artikel 286 und Artikel 288 verläuft genau hier.
  5. Ob ein Ehevertrag im montenegrinischen Register eingetragen ist. Meist lautet die Antwort nein, und meist ist das der Punkt, an dem die Akte reparabel ist.

Dieselbe Frage aus Käufersicht behandeln wir auf Englisch unter One Name on the Deed, Two Owners in Law; was die Staatsangehörigkeit ändert und was nicht, steht unter EU-Bürger beim Immobilienkauf.

Auf wessen Seite wir stehen — und wie wir bezahlt werden

Fast alle anderen in einer Immobilientransaktion werden von ihr bezahlt. Die Provision des Maklers hängt davon ab, dass der Kauf zustande kommt. Der Vertrieb des Entwicklers arbeitet für den Entwickler. Die Pflicht des Notars gilt dem Geschäft, nicht Ihnen. Nichts davon ist anrüchig, aber man sollte es wissen, bevor man eine dieser Personen für seinen Berater hält.

Wir nehmen keine Provision von Verkäufern, Entwicklern, Maklern oder Vermittlern — in keiner Form, in keiner Akte. Unsere einzige Einnahme ist das Honorar, das Sie zahlen, und es steigt nicht, wenn Sie unterschreiben. Ihnen zu sagen, dass eine Eintragung so nicht bleiben sollte, kostet uns nichts. Wir ziehen Registerauszüge selbst, statt sie uns vom Verkäufer reichen zu lassen, und wir lesen einen Vertrag aus Ihrer Position, nicht aus der des Abschlusses. Wenn die Antwort „so nicht" lautet, bekommen Sie sie schriftlich.

Eine Grenze steht nicht zur Verhandlung: Wir sind Rechtsanwälte, keine zugelassenen Anlageberater. Wir geben keine persönliche Anlageberatung zu Finanzinstrumenten und sagen Ihnen nicht, ob ein Gut im Wert steigt. Wir schützen Ihre Rechtsposition: Titel, Vertrag, Eintragung, Status und die Fristen, die über alle vier entscheiden.

Wie wir diese Akte öffnen

Unser erstes Ergebnis ist kein Gespräch, sondern eine schriftliche rechtliche Position. Schicken Sie uns den aktuellen Auszug aus dem list nepokretnosti, den Ehevertrag mit Rechtswahlklausel, die Erwerbsurkunde und eine kurze Angabe zu Eheschließung und Aufenthalten. Sie erhalten dafür eine im Umfang vorab festgelegte Arbeit: welches Recht auf Ihren Güterstand voraussichtlich anzuwenden ist, was der Registerstand daran ändert, welche Schritte in Montenegro nachzuholen sind — und in welcher Frist ein behebbarer Mangel behebbar bleibt.

Kostenlose Erstberatungen bieten wir nicht an. Der Grund ist schlicht: In einer solchen Akte ist die erste Stunde Prüfung und nicht Vertrieb; wer sie verschenkt, prüft entweder nicht oder wird von anderer Seite bezahlt.

Häufig gestellte Fragen

Gilt mein deutscher Ehevertrag in Montenegro?

Er ist nicht wirkungslos, aber er entscheidet die Frage nicht allein. Ein montenegrinisches Gericht wendet die Verordnung (EU) 2016/1103 nicht an, sondern das montenegrinische Kollisionsrecht. Nach Artikel 81 Absatz 1 ZMPP folgt der Güterstand dem Recht der persönlichen Beziehungen, und bei zwei deutschen Staatsangehörigen führt die Leiter des Artikels 80 zu deutschem Recht. Ob darüber hinaus eine ausdrückliche Rechtswahl anerkannt wird, ist wegen des Widerspruchs zwischen Artikel 303 des Familiengesetzes und Artikel 82 ZMPP nicht abschließend geklärt.

Warum hilft mir Artikel 21 der EU-Güterrechtsverordnung hier nicht weiter?

Artikel 21 unterstellt das gesamte Vermögen ungeachtet seiner Belegenheit dem gewählten Recht — aber die Verordnung bindet nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten, und Montenegro gehört nicht dazu. Zusätzlich nimmt Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und h die Art dinglicher Rechte und jede Registereintragung samt ihrer Wirkungen ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus.

Was passiert, wenn wir nach Montenegro ziehen?

Das kommt darauf an, welche Pässe Sie halten. Sind beide Ehegatten ausschließlich deutsche Staatsangehörige, bleibt nach der Leiter des Artikels 80 ZMPP die gemeinsame Staatsangehörigkeit maßgeblich — der Umzug allein bewegt daran nichts. Anders liegt es bei gemischter Staatsangehörigkeit oder wenn ein Ehegatte die montenegrinische Staatsangehörigkeit annimmt: Dann entscheidet der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt. Führt der Wechsel zu einem anderen maßgeblichen Recht, wird dieses nach Artikel 81 Absatz 2 ZMPP auf das Vermögen der Ehegatten unabhängig vom Zeitpunkt seines Erwerbs angewendet. Die europäische Regel zieht hier eine Grenze, die das montenegrinische Recht nicht kennt: Nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung wirkt eine Änderung während der Ehe grundsätzlich nur für die Zukunft.

Im Kataster steht nur mein Name. Bin ich Alleineigentümer?

Nicht zwangsläufig. Ist am gemeinsamen Vermögen nur ein Ehegatte im Liegenschaftsregister eingetragen, gilt die Eintragung nach Artikel 289 Absatz 2 des Familiengesetzes als auf beide Namen erfolgt — es sei denn, sie erfolgte aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen den Ehegatten. Ob das Objekt überhaupt gemeinsames Vermögen ist, entscheidet vorgelagert das anwendbare Güterrecht.

Ich kaufe von einer verheirateten Person. Muss der Ehepartner zustimmen?

Das gehört zur Prüfung, nicht zur Annahme. Wenn montenegrinisches Güterrecht gilt, kann ein Ehegatte nach Artikel 290 über seinen Anteil am ungeteilten Gesamtgut unter Lebenden nicht verfügen und ihn nicht belasten. Ein Registerauszug mit einem Namen beantwortet die Frage deshalb nicht abschließend.

Reicht es, den Ehevertrag beim deutschen Notar beurkunden zu lassen?

Für die Wirkung in Montenegro in der Regel nicht. Artikel 301 des Familiengesetzes verlangt Schriftform und notarielle Beglaubigung mit Belehrung, und bei Immobilien die Eintragung in das Liegenschaftsregister. Ohne diesen Registerschritt fehlt der Schritt, auf den sich Dritte nach Artikel 83 ZMPP verlassen können.

Brauchen wir beim montenegrinischen Notar einen Dolmetscher?

Ja, wenn einer der Beteiligten die Sprache des Akts nicht versteht — oder wenn eine Partei es verlangt. Artikel 47 des Notargesetzes verlangt die Anwesenheit eines gerichtlichen Dolmetschers und einen Vermerk am Ende des Akts, dass der Text übersetzt wurde. Nach Artikel 44 wird der Akt auf Montenegrinisch errichtet, in einer Fremdsprache nur, wenn der Notar selbst vereidigter Dolmetscher ist.

Kann ein deutsches Scheidungsurteil die Eintragung in Montenegro ändern?

Nicht von selbst. Nach Artikel 119 Absatz 1 ZMPP sind montenegrinische Gerichte ausschließlich zuständig, wenn Gegenstand des Verfahrens ein dingliches Recht an einer in Montenegro belegenen Immobilie ist, und Artikel 111 gilt für die Gültigkeit von Registereintragungen. Artikel 144 schließt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung aus, wenn eine solche ausschließliche Zuständigkeit besteht. Wie die Auseinandersetzung im Einzelfall einzuordnen ist, hängt vom Antrag ab und sollte vor Klageerhebung geklärt werden.

Gilt das alles auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften?

Weitgehend ja. Artikel 306 des Familiengesetzes erklärt Vermögen, das in einer nichtehelichen Gemeinschaft durch Arbeit erworben wurde, zum gemeinsamen Vermögen und wendet die güterrechtlichen Vorschriften sinngemäß an; Artikel 84 ZMPP verweist für die Kollisionsfrage auf dieselben Normen wie bei Ehegatten.