Als EU-Bürger eine Immobilie in Montenegro kaufen: was für Sie anders gilt

Die EU-Gleichstellung beim Immobilienerwerb steht im Gesetz, gilt aber erst ab EU-Beitritt. Eine Ausnahme greift schon heute — auch für Schweizer.

Rohat Kahraman· 25. August 2026Aktualisiert · 25. August 2026
Als EU-Bürger eine Immobilie in Montenegro kaufen: was für Sie anders gilt

Es gibt einen Satz, den deutschsprachige Käuferinnen und Käufer in Montenegro besonders oft hören: „Als EU-Bürger sind Sie den Einheimischen gleichgestellt." Der Satz steht tatsächlich im Gesetz. Was fast nie mitgeliefert wird, ist der Artikel am Ende desselben Gesetzes, der bestimmt, ab wann er gilt.

Montenegro hat sein EU-Recht im Voraus geschrieben. Große Teile davon sind beschlossen, veröffentlicht, im konsolidierten Text abgedruckt — und bis zum Beitrittstag abgeschaltet. Diese Seite trennt, was geschrieben steht, von dem, was heute in Kraft ist.

Für eine deutsche, österreichische oder schweizerische Akte lautet die kurze Antwort: zwei der großen Erleichterungen sind noch nicht scharf, eine dritte ist es sehr wohl — und die dritte kennt in der deutschsprachigen Beratung fast niemand.

Verwendete Texte: Zakon o svojinsko-pravnim odnosima (Sachenrechtsgesetz), Amtsblatt CG Nr. 019/09 und 029/25 vom 21.03.2025; Zakon o strancima (Ausländergesetz) in der Fassung der Amtsblätter CG Nr. 12/2018, 3/2019, 86/2022, 77/2024 und 3/2026. Ein weiteres Änderungsgesetz erschien als Nr. 33/2026; eine öffentliche Konsolidierung, die es einarbeitet, existiert nicht.

Der erste Schalter: das Sachenrecht

Artikel 415 Absatz 1 des Sachenrechtsgesetzes verbietet ausländischen Personen das Eigentum an Agrarland, Wald und Waldland, natürlichem Reichtum, Gütern im Allgemeingebrauch, Kulturgütern von außergewöhnlicher Bedeutung sowie an Grundstücken im ein Kilometer tiefen Landgrenzstreifen und auf Inseln. Absatz 3 lässt genau eine enge Ausnahme zu: bis zu 5.000 m² Agrar- oder Waldfläche, aber nur dann, wenn Gegenstand des Veräußerungsvertrags ein Wohngebäude auf eben diesem Grundstück ist.

Die Novelle vom 21. März 2025 hat Absatz 4 eingefügt:

Abweichend von den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels erwerben natürliche und juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Eigentumsrecht unter denselben Bedingungen wie inländische Personen.

Das ist der Absatz, der zitiert wird. Nun Artikel 422a desselben Gesetzes:

Die Bestimmung des Artikels 415 Absatz 4 dieses Gesetzes findet ab dem Tag des Beitritts Montenegros zur Europäischen Union Anwendung.

Montenegro ist Kandidat, nicht Mitglied. Für Ihre Akte heute gilt daher die Sperrliste des Absatzes 1 und die enge 5.000-m²-Regel des Absatzes 3 — genauso wie für jede andere ausländische Person. Die Gleichstellung ist geltendes Recht, das noch nicht angefangen hat.

Praktisch heißt das: Wer eine Wohnung, ein Haus oder eine Gewerbeeinheit kauft, ist ohnehin nicht betroffen — diese Kategorien stehen nicht auf der Sperrliste. Wer aber eine Wiese, eine Olivenparzelle oder ein Waldgrundstück im Blick hat, kann sich als Deutscher oder Österreicher heute nicht auf Absatz 4 stützen.

Der zweite Schalter: das Ausländergesetz

Dasselbe Muster, nur in größerem Maßstab. Artikel 221 des Ausländergesetzes bestimmt, dass eine Reihe von Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Montenegros zur Europäischen Union Anwendung findet — und in dieser Aufzählung steht „Artikel 150 bis 203".

Dieser Bereich ist das gesamte Kapitel über Einreise, Aufenthalt und Arbeit von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen. Darin steht die Anmeldung statt der Bewilligung, die potvrda o prijavi boravka — die binnen Tagen statt Wochen ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung —, die großzügige Abwesenheitsregel auf dem Weg zum Daueraufenthalt sowie die EU Blue Card. Alles geschrieben. Nichts davon heute anwendbar.

Für Sie bedeutet das: Sie melden Ihren Aufenthalt nicht an, Sie beantragen ihn — auf dem gewöhnlichen Weg wie alle anderen Drittstaatsangehörigen auch.

  • Artikel 61 — Antrag persönlich beim Ministerium am Aufenthaltsort, Lichtbild, zwei Fingerabdrücke und digitalisierte Unterschrift werden bei der Abgabe genommen.
  • Artikel 62 Absatz 4 — Entscheidung binnen 40 Tagen ab Einreichung eines vollständigen Antrags.
  • Artikel 63 — Bewilligung mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr.
  • Artikel 64 Absatz 1 — Verlängerung persönlich, frühestens 60 und spätestens 30 Tage vor Ablauf.
  • Artikel 65 Absatz 1 Ziffer 3 — Die Bewilligung erlischt, wenn Sie sich während ihrer Laufzeit länger als 30 Tage außerhalb Montenegros aufhalten.

Der Daueraufenthalt richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des Artikels 86 — fünf Jahre rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt auf Grundlage einer bewilligten befristeten Aufenthaltserlaubnis —, nicht nach der EU-Fassung.

Die 30-Tage-Regel ist für Zweitwohnsitz-Käufer die teuerste Zeile dieser Seite. Wer die Bewilligung wegen der Immobilie beantragt, dann aber wie gewohnt nur ein paar Wochen im Jahr da ist, hält ein Papier, das das Gesetz als erloschen behandelt.

Die Ausnahme, die heute schon greift

Und nun der Teil, der in der deutschsprachigen Beratung fehlt.

Artikel 56 des Ausländergesetzes macht Immobilieneigentum zur Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Absatz 4 definiert den erforderlichen Wertnachweis als Grunderwerbsteuerbescheid, dessen Bemessungsgrundlage nicht unter 150.000 Euro liegt. Absatz 5 lautet:

Die Pflicht zur Vorlage des Wertnachweises nach Absatz 4 gilt nicht für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Familienangehörige, unabhängig davon, ob diese selbst Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten sind, sowie für Staatsangehörige der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Artikel 56 steht in keiner der beiden Aufschubslisten. Er gilt heute.

Zwei Punkte im Anwendungsbereich sind für den D-A-CH-Raum entscheidend.

Die Schweiz ist hier ausdrücklich genannt. Schweizer Käuferinnen und Käufer gehen bei der EU-Klausel des Sachenrechts leer aus — auch nach einem Beitritt Montenegros, denn dort steht „Mitgliedstaaten der Europäischen Union". Beim Wertnachweis dagegen stehen sie in einer Reihe mit EU-Bürgern, gemeinsam mit Island, Liechtenstein und Norwegen.

Familienangehörige sind unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit erfasst. Der türkische Ehepartner einer deutschen Staatsangehörigen ist vom Wertnachweis befreit — beim Erwerb bleibt er allerdings ausländische Person im Sinne des Artikels 415.

Was Absatz 5 wegnimmt, ist ein Dokument, nicht der Antrag. Artikel 56 Absatz 1 verlangt weiterhin den Grundbuchauszug und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 43 — Unterhaltsmittel, gesicherte Unterkunft, Krankenversicherung, ein Reisedokument, das mindestens drei Monate über die Aufenthaltsdauer hinaus gültig ist, kein Einreiseverbot, und die Vorstrafenvoraussetzungen. Absatz 2 verlangt weiterhin Miteigentum von mindestens der Hälfte. Absatz 3 begrenzt weiterhin die in Betracht kommenden Objektarten.

D-A-CH im Überblick

Erwerb von Agrar-, Wald- und Grenzstreifenflächen150.000-Euro-WertnachweisAufenthaltsroute heuteEinreise ab 1.11.2026
DeutschlandGesperrt bis zum EU-Beitritt Montenegros (Art. 415 Abs. 1 und 3; Abs. 4 aufgeschoben durch Art. 422a)Entfällt (Art. 56 Abs. 5)Gewöhnliche Bewilligung, Art. 61-65Unverändert visumfrei
ÖsterreichWie DeutschlandEntfällt (Art. 56 Abs. 5)Gewöhnliche Bewilligung, Art. 61-65Unverändert visumfrei
SchweizGesperrt — und von der EU-Klausel auch künftig nicht erfasstEntfällt (Art. 56 Abs. 5, Schweiz ausdrücklich genannt)Gewöhnliche Bewilligung, Art. 61-65Unverändert visumfrei
Nicht-EU-Familienangehöriger einer EU-BürgerinGesperrt, ausländische Person nach Art. 415Entfällt (Art. 56 Abs. 5)Gewöhnliche BewilligungNach eigener Staatsangehörigkeit

Die Einreise ist tatsächlich unberührt

Eine Sache ist nicht aufgeschoben, weil sie in einem anderen Rechtsakt steht.

Die Visumverordnung, die ab dem 1. November 2026 für Staatsangehörige von Belarus, China, Russland, Saudi-Arabien und der Türkei eine Visumpflicht einführt, betrifft EU-Bürger nicht. Artikel 1 der Verordnung erlaubt Einreise, Durchreise und Aufenthalt von bis zu 90 Tagen mit gültigem Reisedokument; die Schweizerische Eidgenossenschaft ist dort ebenfalls aufgeführt. Artikel 2 gewährt zusätzlich bis zu 30 Tage allein mit dem Personalausweis — und nennt neben den EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich auch die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Wer allerdings mit jemandem aus einem der fünf betroffenen Staaten gemeinsam kauft oder eine Immobilie vermietet, sollte wissen, dass für diese Person eine ganz andere Zeitrechnung gilt. Die englische Aufstellung dazu steht in EU Citizens Buying in Montenegro.

Was für alle gleich bleibt

Die Transaktion selbst liest keinen Reisepass.

Eigentum geht mit der Eintragung im Kataster über, nicht mit der Unterschrift und nicht mit der Zahlung — Artikel 84 des Sachenrechtsgesetzes. Lasten und Vermerke im „G"-Blatt des Grundbuchauszugs haften an der Immobilie, nicht am Verkäufer. Und ein ohne Baugenehmigung oder abweichend davon errichtetes Objekt darf überhaupt nicht veräußert werden — Artikel 33 des Legalisierungsgesetzes von 2025 —, ein Verbot, das kraft Gesetzes wirkt, während der entsprechende Vermerk vielerorts erst noch eingetragen wird.

Den vollständigen Ablauf, Notarpraxis und Nebenkosten finden Sie im kompletten Rechtsleitfaden. Was ein Beitritt mittelfristig für Preise und Marktzugang bedeuten könnte, behandeln wir im Kroatien-Szenario. Für die österreichische Perspektive auf Pension, Steuern und Aufenthalt gibt es eine eigene Seite.

Bevor Sie sich auf eine Erleichterung verlassen

Stellen Sie zu jeder günstigen Regel, die Ihnen zitiert wird, zwei schriftliche Fragen.

Wo steht die Anwendbarkeitsnorm? In montenegrinischen Gesetzen findet sie sich am Ende, unter Überschriften wie Primjena odredbe oder Primjena pojedinih odredaba. Ein konsolidierter Text druckt aufgeschobene Vorschriften an ihrer Stelle in der Nummerierung ab, ohne sie als ruhend zu kennzeichnen. Genau daran scheitern die meisten Zusammenfassungen im Netz.

In welchem Gesetz steht sie? Eigentumserwerb und Aufenthaltsstatus stehen in verschiedenen Gesetzen mit verschiedenen Einschaltdaten, und das Visumregime in einer Verordnung, die gar nicht an den Beitritt gekoppelt ist. Eine Regel kann im einen Gesetz ruhen und im anderen längst gelten.

Schicken Sie uns den Grundbuchauszug und die Eckdaten des Vorhabens, und wir sagen Ihnen, welche Vorschriften für Ihren Pass heute scharf sind und welche auf den Beitritt warten. Sie erreichen uns über die Kontaktseite; wie die Zusammenarbeit mit eingetragenen montenegrinischen Rechtsanwälten funktioniert, steht unter Anwalt in Montenegro.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich als deutscher Staatsangehöriger heute Agrarland in Montenegro kaufen?

Nein. Artikel 415 Absatz 4 des Sachenrechtsgesetzes stellt natürliche und juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten zwar inländischen Personen gleich, doch Artikel 422a bestimmt, dass dieser Absatz erst ab dem Tag des EU-Beitritts Montenegros Anwendung findet. Bis dahin gilt die Sperrliste des Absatzes 1; der einzige Weg zu Agrar- oder Waldfläche ist die enge Ausnahme des Absatzes 3 — bis 5.000 m², wenn Gegenstand des Vertrags ein Wohngebäude auf diesem Grundstück ist.

Was bringt mir der EU-Pass in Montenegro dann überhaupt?

Konkret eine Sache: Artikel 56 Absatz 5 des Ausländergesetzes befreit Sie von der Pflicht, für die immobiliengestützte Aufenthaltserlaubnis einen Objektwert von mindestens 150.000 Euro nachzuweisen. Diese Befreiung ist nicht aufgeschoben. Sie erfasst außerdem Familienangehörige unabhängig von deren eigener Staatsangehörigkeit sowie Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Ich bin Schweizerin. Bin ich schlechter gestellt als eine Deutsche?

Beim Erwerb heute nicht, weil die EU-Klausel für niemanden in Kraft ist — beide unterliegen der Sperrliste. Nach einem Beitritt Montenegros wäre der Unterschied real, denn Artikel 415 Absatz 4 nennt nur EU-Mitgliedstaaten. Beim Wertnachweis nach Artikel 56 Absatz 5 sind Sie ausdrücklich gleichgestellt.

Melde ich meinen Aufenthalt als EU-Bürger nur an?

Heute nicht. Das Anmeldeverfahren steht in den Artikeln 150 bis 203 des Ausländergesetzes, und Artikel 221 schiebt diesen gesamten Bereich auf den Beitrittstag auf. Derzeit beantragen Sie eine gewöhnliche befristete Aufenthaltserlaubnis nach den Artikeln 61 und 62, mit der gesetzlichen Entscheidungsfrist von 40 Tagen.

Erlischt meine Aufenthaltserlaubnis, wenn ich nur im Sommer da bin?

Nach geltendem Recht trifft Sie dasselbe Risiko wie jeden anderen: Artikel 65 Absatz 1 Ziffer 3 behandelt die befristete Aufenthaltserlaubnis als erloschen, wenn sich der Inhaber während ihrer Laufzeit länger als 30 Tage außerhalb Montenegros aufhält. Die großzügigere EU-Regel gehört zum aufgeschobenen Bereich.

Ändert sich für mich etwas am 1. November 2026?

Nein. EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz sind in Artikel 1 der Visumverordnung aufgeführt — bis zu 90 Tage mit gültigem Reisedokument —, und Artikel 2 gewährt EU-Bürgern, Schweizern sowie Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen zusätzlich bis zu 30 Tage allein mit dem Personalausweis.