Wer eine Yacht besitzt, vergleicht irgendwann Flaggenstaaten. Malta, Cayman, die deutsche Flagge, die Schweiz — die Suchanfragen zeigen genau diese Reihe, und Montenegro taucht darin seit einigen Jahren auf.
Diese Seite ordnet eine Seite dieses Vergleichs: was eine montenegrinische Eintragung rechtlich ist, was sie verlangt und was sie ausdrücklich nicht leistet. Wir bewerten keine Flaggenstaaten gegeneinander und empfehlen keinen — dazu müsste man die Rechtslage der anderen genauso belegen, und das tun wir hier nicht.
Eine Frage an die Akte, nicht an den Hafenklatsch.
Zur Fassung, gleich vorweg. Das Zakon o jahtama stammt aus 2007 („Sl. list RCG" Nr. 46/07, danach „Sl. list CG" Nr. 73/10 und 40/11) und wurde durch ein Änderungsgesetz geändert, das die Skupština am 16. Juli 2015 beschlossen und der Präsident am 24. Juli 2015 verkündet hat. Eine konsolidierte Fassung veröffentlichen die Hafenkapitanate zwar, sie liegt aber als Scan ohne Textebene vor; wir haben deshalb den Ursprungstext und das Änderungsgesetz nebeneinander gelesen und geben unten nur an, was in dieser Gegenüberstellung Bestand hat.
Was überhaupt eine Yacht ist — und was 2015 daran geändert wurde
Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 wurde durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes neu gefasst. Eine Yacht ist danach ein Wasserfahrzeug mit Motor- oder Segelantrieb, das mehr als einen Rumpf haben kann, bestimmt und ausgerüstet für einen längeren Aufenthalt auf See zu Vergnügen, Sport und Erholung, dessen Länge mehr als 7 m beträgt und das für persönliche Zwecke oder für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
Zwei Dinge daran sind wichtig. Die Sieben-Meter-Grenze ist geblieben — sie ist die Schwelle, ab der dieses Gesetz überhaupt greift. Aber die gewerbliche Nutzung steht seit 2015 in der Definition selbst. Wer noch mit der Vorstellung arbeitet, eine Yacht sei per Definition ein nicht gewerblich eingesetztes Vergnügungsfahrzeug, arbeitet mit dem Stand vor dieser Änderung. Mehrrumpfboote sind ausdrücklich erfasst.
Die Norm, die die meisten überrascht: Pflicht oder Wahl
Artikel 8 unterscheidet klar, und die Unterscheidung läuft nicht über die Flagge, sondern über den Eigner.
| Wer Eigner ist | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Montenegrinische Gesellschaften, juristische Personen, Unternehmer, natürliche Personen | Die Yacht muss eingetragen werden | Art. 8 |
| Ausländische juristische oder natürliche Personen | Die Yacht kann eingetragen werden | Art. 8 |
| Jede Yacht | Nur eintragbar, wenn sie in keinem anderen Register eingetragen ist | Art. 8 |
| Bareboat-Charter | Eintragung auf den Namen des Charterers für die Dauer des Chartervertrags möglich | Art. 8 |
| Zertifikat | Wird für drei Jahre ausgestellt | Art. 13 i. d. F. 2015 |
Für einen Eigner aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz ist die Eintragung also eine Option, keine Pflicht — anders als für den inländischen Eigner. Das ist die nüchternste Antwort auf die Frage, ob man „muss": Sie müssen nicht, und wer Ihnen etwas anderes sagt, meint eine andere Rechtsordnung.
Für die Bareboat-Variante verlangt derselbe Artikel zusätzlich zu den Unterlagen aus Artikel 13 die Originale des Bareboat-Chartervertrags und der Zustimmung des Eigentümers zur Eintragung.
Was das Register verlangt
Artikel 13 wurde 2015 neu gefasst und listet acht Punkte: den Eintragungsantrag mit Namensvorschlag; Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsfeststellung, bei juristischen Personen die Registrierungsbescheinigung; die beglaubigte Vollmacht zur Vertretung des Eigentümers; die Pflichtversicherungspolice nach dem Gesetz über die Kfz-Haftpflichtversicherung; bei einer zuvor anderswo registrierten Yacht den Löschungsbescheid aus jenem Register; den Eigentumsnachweis; das Vermessungs- oder Bauzertifikat; und den Nachweis der gezahlten Eintragungsgebühr.
Der Punkt, der Zeitpläne bestimmt, ist der Löschungsbescheid. Er kommt aus dem bisherigen Flaggenstaat und nicht aus Montenegro — und er ist die Voraussetzung dafür, dass Artikel 8 überhaupt greift, der eine Eintragung nur zulässt, wenn die Yacht in keinem anderen Register geführt wird.
Und: Das Zertifikat gilt drei Jahre. Es ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein Zyklus.
Die Flagge ist im Gesetz geregelt — bis auf ihre Proportionen
Wer „unter montenegrinischer Flagge" sucht, findet meist die Nationalflagge. Das Yachtgesetz meint etwas Konkreteres, und es wird ungewöhnlich genau.
Nach Artikel 4 hat die auf einer Yacht geführte Flagge ein Verhältnis von Breite zu Länge von 1 : 1,5. Auf einer Motoryacht wird sie am Heckstock gesetzt, auf einer Segelyacht am Heckmast, bei nur einem Mast an diesem. Sie ist so zu setzen, dass ihre Oberkante die Spitze des Stocks beziehungsweise Masts erreicht. Und: Auf demselben Stock oder Mast darf kein anderes Zeichen und keine andere Flagge geführt werden.
Das ist keine Folklore. Artikel 42, durch das Änderungsgesetz von 2015 neu gefasst, stellt Verstöße unter Strafe: für juristische Personen eine Geldstrafe von 500 bis 2.000 Euro, und die Nichtbeachtung des Artikels 4 steht dort an erster Stelle, gefolgt vom Fehlen von Name und Kennzeichen am Bug.
Name, Kennzeichen und ein Detail, das 2015 kleiner wurde
Artikel 5 verlangt, dass in das Register eingetragene Yachten Namen und Kennzeichen nach Maßgabe des Gesetzes führen. Die Vorschrift geht bis zur Schriftgröße — und genau dort hat das Änderungsgesetz von 2015 eine Zahl gesenkt: Wo der Ursprungstext 200 Millimeter verlangte, stehen seither 150 Millimeter. Wer nach einer älteren Quelle beschriftet, beschriftet nach einer aufgehobenen Zahl.
Ebenfalls 2015 gestrichen wurde in Artikel 6 der erste Absatz, und aus dem heutigen Absatz 2 verschwand die Angabe der IMO-Nummer. Auch das ist ein Punkt, an dem ältere Checklisten mehr verlangen, als das Gesetz heute vorsieht.
Praktisch nützlich ist schließlich Artikel 12 in der Fassung von 2015: Die Behörde ist verpflichtet, auf Antrag einer bevollmächtigten Person des Eigentümers, Miteigentümers oder Charterers eine Bescheinigung über den Eintragungsstand, eine Abschrift des Zertifikats und der in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente auszustellen. Nachweise sind also anforderbar — auch von der Charterseite, nicht nur vom Eigentümer.
Was die Eintragung nicht leistet
Hier ist der Teil, den ein Prospekt selten schreibt, und er ist der eigentliche Grund für diese Seite.
Das Yachtgesetz regelt die Staatszugehörigkeit des Fahrzeugs, seine Identifizierung, die Eintragung in das Register, Aufenthalt und Verkehr in montenegrinischen Gewässern sowie die Rechte und Pflichten beim Vermieten. Mehr regelt es nicht — und weniger auch nicht.
Daraus folgt dreierlei, und zwar aus dem Zuschnitt des Gesetzes selbst:
- Es verleiht Ihnen keinen Status. Aufenthalt, Wohnsitz und Aufenthaltstitel richten sich nach dem Ausländerrecht, nicht nach dem Register Ihres Bootes.
- Es entscheidet nicht über Ihre steuerliche Ansässigkeit. Welche Steuerordnung Sie trifft, folgt aus den Steuergesetzen der beteiligten Staaten und aus Doppelbesteuerungsabkommen; die Flagge des Fahrzeugs ist dort nicht der Anknüpfungspunkt. Diese Frage gehört zu Ihrem Steuerberater, und wir beantworten sie hier nicht.
- Es löst keine Eigentumsfrage. Das Register verlangt in Artikel 13 einen Eigentumsnachweis — es erzeugt ihn nicht.
Wer die Yacht gewerblich einsetzen will, landet ohnehin in einem zweiten Regelwerk: Die Pflichten beim Vermieten, die Passagierliste und die Frage, wann aus privater Nutzung ein Betrieb wird, haben wir auf Englisch unter private and commercial chartering aufbereitet; den Registrierungsvorgang selbst beschreibt unsere Leistungsseite zur Yachtregistrierung und Charter.
Was wir vor einer Eintragung ansehen
- Den bisherigen Registerstand und die Frage, wie schnell der Löschungsbescheid dort zu bekommen ist. Artikel 8 lässt die Eintragung nur zu, wenn die Yacht nirgends sonst geführt wird — das ist der Taktgeber, nicht der montenegrinische Teil.
- Die Länge über alles gegen die Sieben-Meter-Schwelle des Artikels 2, weil darunter dieses Gesetz nicht greift.
- Den geplanten Einsatz. Seit 2015 steht die wirtschaftliche Tätigkeit in der Definition; wer chartern will, prüft die Vermietungspflichten mit, nicht später.
- Die Eigentumskette — Artikel 13 verlangt den Nachweis, und lückenhafte Ketten fallen genau hier auf.
- Bei Bareboat: Chartervertrag und Zustimmung des Eigentümers im Original, und die Laufzeit, an die die Eintragung gebunden ist.
- Den Drei-Jahres-Zyklus des Zertifikats, als Termin und nicht als Erledigung.
Wo Ihr Liegeplatz rechtlich steht — und warum er nicht Ihnen gehört — behandeln wir unter Liegeplatz in Montenegro; die Rechtslage der Küste selbst unter Immobilien am Meer.
Auf wessen Seite wir stehen — und wie wir bezahlt werden
Fast alle anderen Beteiligten werden von der Transaktion bezahlt. Die Provision des Maklers hängt davon ab, dass der Kauf zustande kommt. Der Vertrieb der Marina arbeitet für die Marina. Nichts davon ist anrüchig, aber man sollte es wissen, bevor man eine dieser Personen für seinen Berater hält.
Wir nehmen keine Provision von Verkäufern, Werften, Maklern, Marinas oder Vermittlern — in keiner Form, in keiner Akte. Unsere einzige Einnahme ist das Honorar, das Sie zahlen, und es steigt nicht, wenn Sie unterschreiben. Ihnen zu sagen, dass eine Eintragung in Ihrem Fall gar nicht erforderlich ist, kostet uns nichts. Registerauszüge und Bescheide ziehen wir selbst, und wir lesen ein Dokument aus Ihrer Position, nicht aus der des Abschlusses. Wenn die Antwort „so nicht" lautet, bekommen Sie sie schriftlich.
Eine Grenze steht nicht zur Verhandlung: Wir sind Rechtsanwälte, keine zugelassenen Anlageberater und keine Steuerberater. Wir sagen Ihnen nicht, ob ein Gut im Wert steigt, und wir beantworten Ihre steuerliche Ansässigkeit nicht. Wir schützen Ihre Rechtsposition: Titel, Vertrag, Eintragung, Status und die Fristen, die über alle vier entscheiden.
Wie wir diese Akte öffnen
Unser erstes Ergebnis ist kein Gespräch, sondern eine schriftliche rechtliche Position. Schicken Sie uns den aktuellen Registerauszug des bisherigen Flaggenstaats, den Eigentumsnachweis, das Vermessungs- oder Bauzertifikat und — falls vorhanden — den Chartervertrag. Sie erhalten dafür eine im Umfang vorab festgelegte Arbeit: ob eine Eintragung in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist, welche Unterlagen nach Artikel 13 fehlen, woran der Zeitplan tatsächlich hängt und welche Pflichten mit einer gewerblichen Nutzung hinzukämen.
Kostenlose Erstberatungen bieten wir nicht an. Der Grund ist schlicht: In einer solchen Akte ist die erste Stunde Prüfung und nicht Vertrieb; wer sie verschenkt, prüft entweder nicht oder wird von anderer Seite bezahlt.



