Stand: 9. September 2026. Status: In Kraft. Rechtsakt: Zakon o oduzimanju imovinske koristi stečene kriminalnom aktivnošću („Sl. list CG" 131/2026, Akt 2255); veröffentlicht am 7. September 2026, in Kraft seit dem 8. September 2026 (Artikel 96). Am selben Tag ist das frühere Gesetz („Sl. list CG" Nr. 58/15, 47/19 und 54/24) außer Kraft getreten (Artikel 95).
Eigentümer und Käufer begegnen diesem Thema selten über eine Strafakte, sondern über eine Zeile im list nepokretnosti, dem Katasterauszug. Das neue Gesetz ordnet an, dass ein Sicherungsverbot dort eingetragen wird. Damit gehört dieser Vermerk zur normalen Prüfung vor der Unterschrift. Im Folgenden steht, was der Text regelt und wo er aufhört.
Was der Text sagt
Artikel 22 zählt acht vorläufige Sicherungsmaßnahmen auf. Die ersten beiden betreffen Grundstücke und Gebäude: das Verbot der Nutzung und das Verbot der Verfügung, jeweils „uz zabilježbu zabrane u katastru nepokretnosti", also mit Eintragung des Verbots im Liegenschaftskataster. Ziffer 5 verbietet Veräußerung und Belastung von Aktien und Geschäftsanteilen mit Eintrag in öffentliche Register, Ziffer 7 setzt eine vorläufige Verwaltung in einer Gesellschaft ein, Ziffer 8 erfasst bewegliche Sachen einschließlich Kryptowerten und sonstigen digitalen Vermögenswerten, ebenfalls mit Vermerk im jeweiligen Register. Angeordnet wird die Maßnahme im Regelfall vom Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft. In dringenden Fällen kann die Staatsanwaltschaft sie durch Anordnung treffen; legt sie binnen acht Tagen keinen begründeten Antrag vor, entfällt die Maßnahme kraft Gesetzes (Artikel 24).
| Was eingefroren werden kann | Grundlage | Wie es erfasst wird |
|---|---|---|
| Nutzung einer Immobilie | Art. 22 Abs. 1 Ziff. 1 | Vermerk im Kataster |
| Verfügung über eine Immobilie | Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 | Vermerk im Kataster |
| Aktien und Geschäftsanteile | Art. 22 Abs. 1 Ziff. 5 | Eintrag in öffentliche Register |
| Krypto und andere digitale Werte | Art. 22 Abs. 1 Ziff. 8 | Vermerk im Register |
| Anderes Vermögen gleichen Werts | Art. 22 Abs. 2 | Je nach Maßnahme |
Zwei Zahlen tragen die Konstruktion. Für eine Einziehung ohne rechtskräftiges Strafurteil verlangt Artikel 2 Absatz 2 drei Voraussetzungen zusammen: die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, eine bereits bestätigte Anklage und einen Vorteil von mindestens 50.000 Euro. Dieselbe Zahl kehrt in Artikel 13 Absatz 2 als Schwelle für die Eröffnung der Finanzermittlung wieder. Geprüft wird das offensichtliche Missverhältnis zwischen dem Vermögenswert nach Abzug gezahlter Steuern und den rechtmäßigen Einkünften des Inhabers.
Für Dritte gelten eigene Regeln. Artikel 2 Absatz 3 erstreckt die Einziehung auf Rechtsvorgänger, Rechtsnachfolger, Familienangehörige und dritte Personen, wenn festgestellt wird, dass sie wussten, wissen konnten oder wissen mussten, dass die Übertragung der Einziehung entgehen sollte. Absatz 4 nennt die beiden Umstände, die das Gericht zuerst gewichtet: eine Übertragung ohne Gegenleistung oder zu einem Preis, der dem wirklichen Wert offensichtlich nicht entspricht, und eine Übertragung, nach der der Täter die tatsächliche Kontrolle behalten hat. Artikel 7 Ziffer 11 bestimmt sodann das savjesno treće lice, den gutgläubigen Dritten, als jemanden, der im Zeitpunkt des Rechtserwerbs weder wusste noch wissen konnte noch wissen musste.
Das Gewicht dieser Definition liegt in Artikel 52. Absatz 1 ist ein Satz: Die Einziehung berührt die Rechte nicht, die ein gutgläubiger Dritter an diesem Vermögen hat. Absatz 4 knüpft daran eine Bedingung. Ein gutgläubiger Dritter, der von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet wurde und ihm bis zur Rechtskraft nicht beitritt, verliert das Recht, Befriedigung aus dem eingezogenen Vermögen zu verlangen. Der Weg der Unterrichtung steht in Artikel 28: Der Beschluss über die Sicherungsmaßnahme wird im Službeni list Crne Gore veröffentlicht und an der Gerichtstafel ausgehängt, verbunden mit der Aufforderung an gutgläubige Dritte, dem Verfahren beizutreten.
Auch die Fristen sind ausgeschrieben. Die Maßnahme dauert höchstens bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die endgültige Einziehung. Im Vorermittlungsstadium angeordnet, entfällt sie, wenn die Ermittlung nicht binnen sechs Monaten beginnt; in der Ermittlung angeordnet, entfällt sie, wenn die Anklage nicht binnen zwei Jahren rechtskräftig wird, und nach diesen zwei Jahren kann gegen dieselbe Person und dasselbe Vermögen kein neuer Antrag mehr gestellt werden (Artikel 33). Die Beschwerde läuft acht Tage und hemmt die Vollziehung nicht (Artikel 29). Wird der Antrag abgewiesen oder ergeht ein Freispruch, ist das Vermögen binnen fünfzehn Tagen zurückzugeben, die Schadensersatzklage läuft sechs Monate ab Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung, und für den Schaden haftet Montenegro (Artikel 76). Bei der Rückgabe werden auch die Früchte herausgegeben; wurde die Sache verkauft, der Kaufpreis zuzüglich des durchschnittlichen Zinssatzes für Sichteinlagen in Montenegro (Artikel 77).
Was der Text nicht sagt
Das Gesetz ordnet den Vermerk im Kataster an, sagt aber nicht, in welchem Abschnitt des list nepokretnosti er erscheint und mit welchem Wortlaut er bezeichnet wird. Für denjenigen, der den Auszug liest, ist genau das die praktische Frage, und aus diesem Text können wir sie nicht beantworten. Die zweite Lücke betrifft den Verkauf. Artikel 73 erlaubt den Verkauf einer eingefrorenen Immobilie mit Zustimmung des Gerichts in zwei Lagen: wenn die Kosten für Verwahrung und Erhaltung den Wert dieses Vermögens erheblich übersteigen und wenn dem Vermögen Verfall droht. Die Art des Verkaufs regelt die Regierung, und Artikel 94 gibt für untergesetzliche Akte sechzig Tage, gerechnet ab dem 8. September 2026 also bis zum 7. November 2026. Einen veröffentlichten Akt haben wir bis heute nicht gefunden.
Unsere Lesart
Auf der Käuferseite ändern sich zwei Gewohnheiten. Holen Sie den Katasterauszug zeitnah zur Unterschrift und verlassen Sie sich nicht auf die Ausfertigung aus der Vorvertragsphase, denn der Vermerk entsteht mit dem Beschluss, und das Datum zählt. Und halten Sie schriftlich fest, wie der Preis zustande kam: Artikel 2 Absatz 4 wertet einen Preis, der dem wirklichen Wert offensichtlich nicht entspricht, als Anzeichen für Kenntnis; ein günstiger Kauf lässt sich später gegen Sie lesen. Ein Wertgutachten und ein Zahlungsweg über die Bank sind die beiden Belege, die dieses Argument beantworten.
Wer ein Recht am Vermögen hält und nicht kauft, achtet auf die Frist aus Artikel 52 Absatz 4. Schweigen nach der Unterrichtung kostet den Anspruch auf Befriedigung; Absatz 5 öffnet ihn nur demjenigen wieder, der nachweist, dass das Ausbleiben nicht auf seinem Verschulden beruht. Gläubiger lesen dazu Artikel 54: Nach Anordnung der Maßnahme können Zwangsvollstreckung, zwangsweise Einziehung einer Steuerforderung und freiwillige Liquidation in Bezug auf dieses Vermögen nicht eingeleitet werden, laufende Verfahren werden unterbrochen, und die Verjährung ist für diese Zeit gehemmt.
Was sich nicht ändert
Das Gesetz stellt keine Regel auf, die sich an Ausländer richtet; Maßstab ist die Herkunft des Vermögens, nicht die Staatsangehörigkeit. Regeln über Immobilienerwerb, Gesellschaftsgründung und Aufenthalt in Montenegro bleiben von diesem Text unberührt, und eine Steuer oder Abgabe entsteht daraus nicht. Der gutgläubige Erwerber behält den Schutz aus Artikel 52 Absatz 1. Nach altem Recht begonnene Einziehungsverfahren laufen nach diesem weiter; wird eine erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen, gilt für das weitere Verfahren das neue Gesetz (Artikel 92 und 93).
So prüfen Sie
Der amtliche Text liegt auf der Seite des Amtsblatts: sluzbenilist.me/propisi/397923. Zu öffnen lohnen sich Artikel 22 für die Liste der Maßnahmen, 33 für die Dauer, 52 für den gutgläubigen Dritten und 96 für das Inkrafttreten. Das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 131/2026 steht auf derselben Seite; im Datensatz sind der 08.09.2026 als Tag des Inkrafttretens und 2255 als Registernummer eingetragen. Die Sternchen-Fußnote am Ende des Gesetzes weist darauf hin, dass die Vorschriften aus der Richtlinie 2014/42/EU übernommen wurden.
Im Register lesen Sie den list nepokretnosti. Ob Ihr Makler im Vermittlerregister eingetragen ist, prüfen Sie gesondert; die Regel dazu haben wir im Beitrag zum Maklerregister beschrieben. Welche Angaben ein Grundstück vor dem Kauf sonst noch tragen muss, steht in unserem Leitfaden zur Bebaubarkeit; die Fortsetzung dieses Themas, sobald die Regierung den Akt zum Verkaufsverfahren erlässt, erscheint unter Rechtsentwicklungen.


