Stand: 18. September 2026. Status: In Kraft. Rechtsakt: Pravilnik o sadržaju pisane pouke o pravima lica lišenog slobode (Verordnung über den Inhalt der schriftlichen Rechtsbelehrung für Personen, denen die Freiheit entzogen ist), „Sl. list CG" 135/2026 (Akt 2331), veröffentlicht am 16. September 2026 und nach ihrem Artikel 3 am Folgetag, dem 17. September 2026, in Kraft getreten.
Wir kommen auf das Thema zurück, weil wir in unserem eigenen Text eine Lücke gelassen haben. Bei der Darstellung der Änderungen zur Strafprozessordnung mussten wir schreiben, dass wir zum 11. September 2026 kein veröffentlichtes Formular fanden und deshalb nicht zeigen konnten, welches Papier am 17. September vor einem Festgenommenen liegen würde. Das Papier gibt es nun.
Was der Text sagt
Die Verordnung selbst umfasst drei Artikel: Gegenstand, das Formular als Anlage und zugleich Bestandteil der Verordnung sowie den Tag des Inkrafttretens. Der Inhalt steht in der Anlage — eine Seite mit der Überschrift PISANA POUKA O PRAVIMA LICA LIŠENOG SLOBODE, gegliedert in acht Abschnitte.
Der Reihe nach behandeln sie: das Recht auf ein vertrauliches Gespräch mit dem Verteidiger, die Unabhängigkeit des Anwalts von der Polizei und die Pflicht der Polizei, Ihnen beim Kontakt zu einem Anwalt zu helfen (A); das Recht, den Grund der Festnahme und den Tatvorwurf zu erfahren (B); das Recht auf die eigene Sprache und auf Übersetzung (C); das Aussageverweigerungsrecht, wobei Schweigen nicht als Schuldbeweis gilt (D); die Einsicht in die Unterlagen, die zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Festnahme nötig sind (E); die Benachrichtigung einer Person Ihrer Wahl und, bei ausländischer Staatsangehörigkeit, der diplomatisch-konsularischen Vertretung Ihres Staates (F); ärztliche Hilfe (G); die Fristen (H).
Der praktische Wert liegt in Abschnitt H. Die Stunden, über die sonst gestritten wird, stehen jetzt auf dem Blatt in der Hand des Festgenommenen.
| Vorgang | Frist | Wenn die Frist verstreicht |
|---|---|---|
| Vorführung beim Staatsanwalt | Spätestens 24 Stunden ab dem Freiheitsentzug | Die Polizei muss Sie sofort freilassen |
| Festhalten auf Anordnung des Staatsanwalts (zadržavanje) | Höchstens 72 Stunden ab dem Freiheitsentzug | Das Formular nennt keine Folge |
| Erlass und Zustellung des Festhaltebeschlusses | Sofort, spätestens innerhalb von zwei Stunden | Das Formular nennt keine Folge |
| Beschwerde gegen den Beschluss | Acht Stunden ab Zugang | Das Beschwerderecht erlischt |
| Entscheidung des Ermittlungsrichters | Vier Stunden ab Eingang der Beschwerde | Das Formular nennt keine Folge |
Die 24-Stunden-Zeile ist fett gesetzt und unterstrichen, daneben steht ein eigener Satz: Werden Sie in dieser Frist nicht vorgeführt, muss die Polizei Sie sofort freilassen.
Eine Zeile halten wir für die gefährlichste auf dem ganzen Blatt. Abschnitt C erlaubt den Verzicht auf die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, wenn Sie die Verfahrenssprache verstehen. Unmittelbar danach steht, ebenfalls fett und unterstrichen, die Folge: Bei einem Verzicht werden diese Unterlagen für Sie nicht übersetzt. Der Satz „ich verstehe etwas Serbisch" kann also eine Anklageschrift ohne Übersetzung bedeuten.
Was der Text nicht sagt
Geschlossen ist nicht alles. Die Verordnung regelt den Inhalt, und die Anlage ist nur auf Montenegrinisch veröffentlicht. Aus diesem Text lässt sich nicht zeigen, in welchen Sprachen gedruckte Exemplare auf einer Polizeiwache tatsächlich bereitliegen. Das Formular selbst sagt im Schlussvermerk, die Belehrung werde in Ihrer Sprache oder einer Ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt; fehlt ein solches Exemplar, werden die Rechte mündlich erklärt und die schriftliche Fassung „in kürzestmöglicher Frist" nachgereicht. Wie viele Stunden das sind, steht weiterhin nicht da.
Die zweite Lücke betrifft den Dolmetscher. Das Formular gibt Ihnen das Recht, die Entscheidung anzufechten, Sie benötigten keinen Dolmetscher, nennt aber weder Frist noch zuständige Stelle.
Unsere Lesart
Rechtsgrundlage der Verordnung ist Artikel 5 Absatz 5 der Strafprozessordnung, und dieser Absatz ermächtigt das Ministerium allein dazu, den Inhalt der Belehrung festzulegen. Daraus folgt ein Satz, den man deutlich sagen sollte: Die Fristen von 24, 72, zwei, acht und vier Stunden werden nicht durch diese Verordnung eingeführt, sondern wiederholen Fristen der Strafprozessordnung. Das Formular schafft sie nicht, es macht sie sichtbar. Bisher musste man für diese Stunden das Gesetz aufschlagen.
Verlangen Sie im Fall einer Festnahme drei Dinge, und verlangen Sie, dass sie protokolliert werden: die Belehrung in Ihrer Sprache, einen Anwalt und die Benachrichtigung Ihres Konsulats. Erhalten Sie kein Papier oder eines in einer Sprache, die Sie nicht lesen, lassen Sie auch das ins Protokoll aufnehmen, zusammen mit der Uhrzeit der mündlichen Belehrung. Sie dürfen das Blatt während des gesamten Freiheitsentzugs bei sich behalten. Und verzichten Sie nicht auf die Übersetzung.
Was sich nicht ändert
Das Recht, die konsularische Vertretung benachrichtigen zu lassen, ist nicht neu; es stand bereits im alten Artikel 5 und hat nun lediglich schriftliche Form erhalten. Es hängt weiterhin von Ihrem Verlangen ab. Unverändert bleibt auch die Lage für Menschen ohne Mittel: Das Formular knüpft Pflichtverteidigung und Prozesskostenhilfe an die Voraussetzungen des Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći. Die Verordnung schafft kein neues Recht, setzt keine neue Frist und rührt nicht an die aufgeschobenen Bestimmungen der Novelle zu den Opferrechten.
So prüfen Sie
Der Text ist im Archiv des Amtsblatts offen zugänglich: sluzbenilist.me/propisi/398214. In der Kopfzeile stehen „Službeni list Crne Gore, broj 135/2026", Registernummer 2331, Veröffentlichung 16.09.2026, Inkrafttreten 17.09.2026. Zwei Formulierungen bestätigen das Datum: „stupa na snagu narednog dana od dana objavljivanja" in Artikel 3 und der Verweis „(Član 5 Zakonika o krivičnom postupku)" in der Überschrift der Anlage. Das Aktenzeichen des Ministeriums lautet 01-040/26-9073. Die vollständige Ausgabe finden Sie unter Nummer 135/2026.
Was die Novelle selbst geändert hat, auch den neuen Artikel 5, der dieses Formular vorschreibt, haben wir in unserem Beitrag zur Novelle der Strafprozessordnung dargestellt. In Montenegro darf die Verteidigung nur ein in der Anwaltskammer eingetragener advokat übernehmen; wie eine solche Akte angelegt wird, steht auf unserer Seite Rechtsanwalt Montenegro. Weitere Entwicklungen tragen wir unter Rechtsentwicklungen nach.



