Stand: 12. September 2026. Status: Beschlossen, noch nicht in Kraft. Rechtsakt: Zakon o zaštiti podataka o ličnosti koje obrađuju nadležni organi u svrhu sprečavanja, istraživanja, otkrivanja ili gonjenja krivičnih djela ili izvršenja krivičnih sankcija (Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, die von zuständigen Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung verarbeitet werden), „Sl. list CG" 132/2026, Akt 2261; von der Skupština am 4. September 2026 beschlossen (EPA 1165 XXVIII), Verkündungserlass vom 8. September 2026, veröffentlicht am 9. September 2026. Sechzig Artikel, ein eigenständiges Gesetz und keine Novelle. Es tritt am achten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 17. September 2026, und wird sechs Monate später angewendet, ab dem 17. März 2027 (Art. 60).
Die Frage erreicht uns immer in derselben Form. Ist über mich ein Datensatz angelegt, was steht darin, und wer hat eine Kopie bekommen. Bisher hatten diese Fragen im Bereich der Strafverfolgung keinen schriftlichen Adressaten. Das neue Gesetz benennt einen — und derselbe Text zählt auf, wann die Antwort ausbleiben darf. Beide Hälften gehören zusammen.
Was der Text sagt
Das Gesetz trennt die Verarbeitung durch Polizei und Staatsanwaltschaft vom allgemeinen Datenschutzregime. Adressaten sind die nadležni organi: Behörden, die für Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung zuständig sind, einschließlich des Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie jede weitere Stelle, der durch Gesetz hoheitliche Befugnisse zu diesen Zwecken übertragen sind (Art. 5 Nr. 8). Der räumliche Maßstab hängt an der Behörde, nicht am Server: Ist die Behörde in Montenegro errichtet, kommt es nicht darauf an, ob die Verarbeitung auf montenegrinischem Gebiet stattfindet (Art. 3).
Das Auskunftsrecht steht in Artikel 16. Sie können die Bestätigung verlangen, ob Daten über Sie verarbeitet werden, und, wenn ja, die Daten selbst sowie sieben Angaben: Zweck und Rechtsgrundlage, Datenkategorien, Empfänger, denen die Daten übermittelt wurden — der Text sagt hier „insbesondere Empfänger in anderen Staaten oder internationalen Organisationen" —, Speicherdauer oder die Kriterien dafür, Ihr Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung, Ihr Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde und alle verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten. Die Antwort ergeht in der Regel in der Form, in der der Antrag gestellt wurde, und unentgeltlich; über die veranlassten Maßnahmen wird schriftlich unterrichtet (Art. 14). Dass ein Antrag offensichtlich unbegründet oder exzessiv ist, muss die Behörde beweisen (Art. 14 Abs. 7).
Die Grenze steht in Artikel 17. Die Auskunft kann ganz oder teilweise eingeschränkt werden, und zwar aus den fünf Gründen des Artikels 15 Absatz 3: Behinderung von Ermittlungen und Überprüfungen vermeiden, Beeinträchtigung von Verfolgung oder Strafvollstreckung vermeiden, öffentliche Sicherheit, nationale Sicherheit sowie Rechte und Freiheiten anderer. Eine Ablehnung muss schriftlich ergehen und begründet werden — Absatz 4 desselben Artikels befreit die Behörde jedoch von der Begründung, wenn schon deren Mitteilung einen dieser fünf Zwecke gefährden würde. Eine Antwort der Form „wir können es Ihnen nicht sagen, und warum auch nicht" bleibt damit innerhalb des Textes.
| Was Sie verlangen können | Heute | Ab 17. März 2027 | Artikel |
|---|---|---|---|
| Ob ein Datensatz besteht und was darin steht | Kein schriftliches Verfahren | Bestätigung, Auskunft und sieben Angaben | Art. 16 |
| Wer die Daten erhalten hat | — | Empfänger, insbesondere im Ausland | Art. 16 Nr. 3 |
| Gründe der Ablehnung | — | Schriftlich; Gründe dürfen aus fünf Gründen entfallen | Art. 17 Abs. 1-4 |
| Vorgehen bei Ablehnung | — | Ausübung des Rechts über die Aufsichtsbehörde | Art. 19 |
| Beschwerde | — | Aufsichtsbehörde unterrichtet binnen 90 Tagen | Art. 53 Abs. 2 |
| Schweigen | — | Nach 90 Tagen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet | Art. 54 |
| Wer die Akte geöffnet hat | — | Zugriff, Offenlegung und Übermittlung werden mit beiden Identitäten protokolliert | Art. 27 |
Artikel 19 ist das Scharnier des Gesetzes. Antwortet die Behörde Ihnen nicht unmittelbar, verschwindet das Recht nicht, sondern wechselt die Hand: Sie üben es über die Aufsichtsbehörde aus, die an Ihrer Stelle prüft und Ihnen mindestens mitteilen muss, dass sie die erforderlichen Überprüfungen oder die Aufsicht vorgenommen hat, sowie über den Rechtsweg belehrt. Die Akte sehen Sie nicht. Sie erfahren, dass eine unabhängige Stelle sie gesehen hat. Auf diese Möglichkeit hinzuweisen ist die verarbeitende Behörde selbst verpflichtet (Art. 19 Abs. 2).
Kapitel V regelt den Weg der Daten aus dem Land, und für ausländische Leser ist das der härteste Teil. Die Grundregel verlangt vier Voraussetzungen zugleich: Die Übermittlung muss für die Zwecke des Artikels 1 erforderlich sein, der Empfänger muss im anderen Staat eine für diese Zwecke zuständige öffentliche Stelle sein, stammen die Daten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bedarf die Weiterübermittlung außerhalb der Union dessen vorheriger Genehmigung, und eine der Grundlagen der Artikel 38, 39 oder 40 muss vorliegen (Art. 37). Artikel 41 baut die Ausnahme. In Einzel- und Sonderfällen, in denen die Behörde einschätzt, dass der Weg über die zuständige Stelle im Drittstaat wegen Verzögerung oder wegen nicht durchsetzbarer Rechte nicht wirksam wäre, dürfen die Daten unmittelbar an einen dort niedergelassenen privaten Empfänger gehen. Fünf Voraussetzungen gelten kumulativ, die Übermittlung wird dokumentiert. Artikel 40 Absatz 2 zieht in die Gegenrichtung: Im Einzelfall unterbleibt die Übermittlung, wenn die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse überwiegen.
Was der Text nicht sagt
In diesem Gesetz steht kein Bußgeldbetrag. Artikel 58 verweist Verantwortlichkeit und Sanktionen auf „das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, das ab dem Tag des Anwendungsbeginns dieses Gesetzes angewendet wird". In derselben Sitzung, am 4. September 2026, beschloss die Skupština auch das allgemeine Datenschutzgesetz; dessen Verkündungserlass wurde am 8. September 2026 unterzeichnet (EPA 1164, 106 Artikel). Zum 12. September 2026 ist die letzte Ausgabe des Službeni list die Nummer 132/2026, und dieses allgemeine Gesetz steht nicht darin. Da es nicht veröffentlicht ist, lassen sich seine eigenen Fristen nicht berechnen. Welches Sanktionsregime am 17. März 2027 laufen wird, können wir deshalb nicht zeigen.
Die zweite Lücke ist Artikel 20. Stehen die Daten in einer gerichtlichen Entscheidung oder in den Akten einer strafrechtlichen Überprüfung, Ermittlung oder eines Verfahrens, werden die Rechte aus den Artikeln 15, 16 und 18 „nach besonderen Vorschriften" ausgeübt, also nach der Strafprozessordnung. Welcher Rechtsakt bei abweichenden Antworten vorgeht, steht nicht im Text. Drittens öffnet Artikel 19 den Weg über die Aufsichtsbehörde, setzt für diesen Weg aber keine Frist; die einzige im Gesetz geschriebene Frist sind die 90 Tage aus Artikel 53.
Noch eine Anmerkung. Eine Fußnote mit Verweis auf eine Richtlinie der Europäischen Union haben wir in diesem Text nicht gefunden, und in derselben Ausgabe tragen vier Gesetze die Angleichungskennzeichnung im Titel, dieses dagegen nicht. Wir schreiben deshalb nicht, dass das Gesetz eine bestimmte Richtlinie umsetzt. Wir schreiben, was darin steht.
Unsere Lesart
Nach dem 17. März 2027 würden wir den Antrag schriftlich stellen und Artikel 16 ausdrücklich benennen; da sich die Form der Antwort nach der Form des Antrags richtet (Art. 14 Abs. 2), zieht ein schriftlicher Antrag eine schriftliche Antwort nach sich. Kommt eine Ablehnung, verlangen Sie zweierlei: eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung und dass die nach Artikel 17 Absatz 6 festgehaltenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Auch wenn Ihnen die Gründe vorenthalten werden, liegt dieser Vermerk bei der Behörde, und die Aufsicht kann ihn anfordern.
Auf Unternehmensseite ist Artikel 27 die Vorschrift, mit der gearbeitet wird. Wer eingesehen hat, wann, und wer eine Kopie erhielt, steht in den Protokollen, und genau deren Prüfung verlangen Sie von der Aufsichtsbehörde. Bis zu diesem Datum bleibt der praktische Weg gleich: Steht Ihr Name in einer Akte, führt der Zugang über das Strafverfahren und über den Verteidiger, nicht über das Datenschutzrecht.
Was sich nicht ändert
Bis zum 17. März 2027 entsteht im Bereich der Polizeidaten kein schriftliches Auskunftsverfahren; bis dahin gilt das allgemeine Datenschutzgesetz von 2008. Die Akteneinsicht im Strafverfahren läuft weiterhin über die Strafprozessordnung und nicht über dieses Gesetz (Art. 20). Das Führungszeugnis (uvjerenje o nekažnjavanju) ist ein eigenes Verfahren und wird hier nicht geregelt. Auch der Anwendungsbereich wächst nicht: Adressaten sind die Behörden, die zu den Zwecken des Artikels 1 verarbeiten; die Verarbeitung durch einen Arbeitgeber oder eine Bank ist nicht Gegenstand dieses Textes. Drei Vorschriften — Art. 11 Abs. 2 und 3, Art. 32 Abs. 7 und Art. 50 — beginnen auch am 17. März 2027 nicht zu gelten; das Gesetz hält sie bis zum Tag des Beitritts Montenegros zur Europäischen Union zurück (Art. 59).
So prüfen Sie
Der amtliche Text liegt auf der Seite des Službeni list: sluzbenilist.me/propisi/397967. Die Aktennummer oben links auf der ersten Satzseite lautet 2261, der Text umfasst 20 Satzseiten. Die vollständige Ausgabe steht im Inhaltsverzeichnis 132/2026, dort ist als Veröffentlichungsdatum der 9. September 2026 vermerkt. Zu suchen sind die Artikel 16 (Auskunft), 17 (Einschränkung), 19 (über die Aufsichtsbehörde), 27 (Protokolle), 37-41 (Übermittlung), 53-54 (Beschwerde und Klage) sowie 59-60 (aufgeschobene Anwendung und Inkrafttreten). Die parlamentarische Aktennummer ist 23-3/26-13, EPA 1165 XXVIII; die Erlassnummer 01-009/26-1566/2.
Die Novelle der Strafprozessordnung aus derselben Ausgabe, also die Rechte festgenommener Ausländer, haben wir in unserem Beitrag zu den ab 17. September geltenden Regeln beschrieben, den zwischenstaatlichen Austausch von DNA und Fingerabdrücken im Beitrag zum Protokoll über den Datenaustausch. Wenn Ihr Name in einer Akte auftaucht und Sie entscheiden müssen, wer die Vollmacht hält, beschreibt unsere Seite zum Rechtsanwalt in Montenegro, wie ein Mandat aufgesetzt wird; sobald das allgemeine Gesetz seine Fundstelle erhält, vermerken wir das unter Rechtsentwicklungen.



