Stand: 5. September 2026. Status: Im Verfahren (Entwurf). Instrument: Predlog zakona o potvrđivanju Protokola o izmjenama Sporazuma između strana Konvencije o policijskoj saradnji u Jugoistočnoj Evropi o automatizovanoj razmjeni DNK podataka, daktiloskopskih podataka i podataka o registraciji vozila — EPA 1184 XXVIII, seit 4. September 2026 in der Skupština. Geändert wird das Abkommen, das im Službeni list CG — Međunarodni ugovori Nr. 11/2019 bestätigt wurde.
Der Titel des Entwurfs ist lang und führt beim ersten Lesen in die Irre. Wer in Montenegro einen Aufenthaltstitel hat oder ein Fahrzeug auf montenegrinische Kennzeichen zugelassen hat, könnte annehmen, der Datenaustausch beginne jetzt. Er beginnt nicht. Nachstehend zuerst die Kette mit ihren Daten, dann der tatsächliche Zusatz dieses Entwurfs, und zuletzt der Teil, den wir heute nicht belegen können.
Was der Text sagt
Drei Dokumente liegen übereinander. Das Abkommen wurde samt Durchführungsabkommen am 13. September 2018 in Wien unterzeichnet und im Službeni list CG — Međunarodni ugovori Nr. 11/2019 veröffentlicht. Die Mitteilung des Außenministeriums vom 11. August 2020 hält das Datum dann in einem Satz fest: Das Abkommen "tritt für Montenegro am 14. September 2020 in Kraft". Diese Mitteilung steht unter der Nummer 27 in Međunarodni ugovori Nr. 7/2020.
Was jetzt im Parlament liegt, ist eine dritte Schicht: das Protokoll, das Montenegro am 8. Februar 2022 in Podgorica unterzeichnet hat. Es fügt zwei Absätze ein, und beide betreffen den Rechtsrahmen des Datenschutzes, nicht den Umfang der Daten.
Artikel 1 fügt in Artikel 12 des Abkommens einen zweiten Absatz ein. Artikel 12 verpflichtet bisher jede Partei, in ihrem nationalen Recht für die nach dem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den Grundsätzen und Standards der Richtlinie (EU) 2016/680 und des einschlägigen Übereinkommens des Europarats "im Wesentlichen gleichwertig" ist. Der neue Absatz zieht dazu eine Grenze: Das Abkommen soll nicht bescheinigen, ob ein Drittstaat nach EU-Recht und insbesondere im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680 ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.
Artikel 2 fügt in Artikel 22 einen dritten Absatz ein: Parteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen die Regeln der Union an, soweit es EU-Regeln zum jeweiligen Gegenstand gibt. Die Präambel des Protokolls nennt den Zweck selbst: den Vorrang des Unionsrechts für Mitgliedstaaten klarzustellen und ebenso, dass Angemessenheitsbeschlüsse über das Schutzniveau in Drittstaaten der Europäischen Kommission vorbehalten sind.
| Dokument | Fundstelle | Datum | Regelungsgehalt |
|---|---|---|---|
| PCC-SEE-Konvention | Sl. list CG 1/2008, Nr. 2 | 2008 | Rahmen der regionalen Polizeizusammenarbeit |
| Abkommen und Durchführungsabkommen | Sl. list CG - MU 11/2019, Nr. 53 | Unterzeichnet 13. September 2018, Wien | Automatisierter Austausch von DNA-, daktyloskopischen und Fahrzeugregisterdaten |
| Mitteilung über das Inkrafttreten | Sl. list CG - MU 7/2020, Nr. 27 | Für Montenegro 14. September 2020 | Datum der Bindung Montenegros |
| Protokoll (Ratifikationsentwurf) | EPA 1184 XXVIII | Unterzeichnet 8. Februar 2022, Ratifikation offen | Je ein Absatz in die Artikel 12 und 22 |
Was der Text nicht sagt
Der Entwurf sagt nichts darüber, welche Datenkategorien heute tatsächlich fließen. Artikel 21 des Abkommens setzt davor ein Tor: Die Evaluierung "muss vor Beginn des Datenaustauschs durchgeführt werden", und sie erfolgt für die Datenkategorien, für die der Austausch zwischen den betroffenen Parteien begonnen hat. Artikel 23 Absatz 2 weist in dieselbe Richtung, denn eine Partei darf das Abkommen gegenüber ebenfalls positiv evaluierten Parteien erst nach einer positiven Evaluierung anwenden. Wo Montenegro in dieser Evaluierung nach Kategorien steht, können wir heute nicht aus einer schriftlichen Quelle zeigen.
Auch das Inkrafttreten des Protokolls ist offen. Artikel 4 Absatz 1 verlangt die Ratifikation durch alle Parteien des Abkommens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und danach sechzig Tage ab Hinterlegung der letzten Urkunde; eine säumige Partei hält also den ganzen Zeitplan. Absatz 2 öffnet eine Nebentür: Jede Partei kann erklären, die Artikel 1 und 2 bis zum Inkrafttreten vorläufig anzuwenden. Eine solche Erklärung Montenegros haben wir im Entwurf nicht gesehen. Die Hinterlegungen führt der Verwahrer, und nach Artikel 24 des Abkommens ist das die Republik Serbien; dieses Register haben wir in diesem Durchgang nicht geöffnet.
Unsere Lesart
Wir lesen das als Grenzziehung, nicht als Änderung der Überwachung. Der neue Absatz nimmt die Zusage aus Artikel 12 nicht zurück; er sagt, dass diese Zusage nicht als Angemessenheitsfeststellung im Sinne des EU-Rechts zu verstehen ist. Montenegro bleibt datenschutzrechtlich ein Drittstaat, und die Grundlage für einen Fluss zu einer EU-Partei oder von dort bleibt, was sie war: die Regeln des Abkommens selbst und das nationale Recht der betreffenden Partei.
Für Sie persönlich stehen die nützlichsten Vorschriften längst in Kraft, und kaum jemand weist darauf hin. Artikel 18 gibt der betroffenen Person gegen Identitätsnachweis Auskunft über die zu ihr verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den Empfänger und den Zweck sowie das Recht auf Berichtigung unrichtiger und Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten. Derselbe Artikel nennt ausdrücklich die wirksame Beschwerde bei einem unabhängigen Gericht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder bei einer unabhängigen Datenschutzbehörde sowie den Schadenersatz. Artikel 17 Absatz 5 ist noch direkter: Jede Person kann bei diesen Behörden die Prüfung der Rechtmäßigkeit der sie betreffenden Verarbeitung verlangen. Protokolldaten werden zwei Jahre aufbewahrt, Prüfergebnisse achtzehn Monate, und die Frist zur Übermittlung angeforderter Protokolle beträgt höchstens vier Wochen.
Praktisch heißt das: Auf die Verabschiedung dieses Entwurfs müssen Sie nicht warten. Die Fristen laufen, und der Antragsweg ist heute offen.
Was sich nicht ändert
Der Anwendungsbereich bleibt: DNA-Daten, daktyloskopische Daten und Fahrzeugregisterdaten sowie die im Trefferfall folgenden personen- und fallbezogenen Daten. Die Zweckbindung nach Artikel 13 bleibt bestehen, sodass Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, für den sie übermittelt wurden; ein anderer Zweck braucht die vorherige Zustimmung der aktenführenden Partei. Die technischen Einzelheiten stehen weiterhin im Durchführungsabkommen und in den Benutzerhandbüchern. Der Kreis der Parteien ist derselbe: Albanien, Österreich, Bulgarien, Ungarn, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien und Serbien. Vorbehalte zum Protokoll sind nicht zulässig, was Artikel 3 Absatz 5 ausdrücklich festhält.
So prüfen Sie
Der vollständige Entwurfstext steht auf der Aktenseite der Skupština: zakoni.skupstina.me/zakoni/web/app.php/akt/4357. Zu suchen sind die Wendung "potpisan od strane Crne Gore u Podgorici, 8. februara 2022" in Artikel 1 des Gesetzes sowie die Artikel 1 und 2 des englischen Originals des Protokolls. Für das Inkrafttreten steht die Mitteilung des Außenministeriums unter sluzbenilist.me/propisi/292873; der Satz lautet dort "stupa na snagu za Crnu Goru 14. septembra 2020. godine". Das Abkommen selbst, einschließlich der Artikel 12, 17, 18, 21 und 22, finden Sie in Međunarodni ugovori Nr. 11/2019.
Für Leser aus Österreich ist die Lage besonders greifbar, weil Österreich selbst Partei des Abkommens ist und damit unter den neuen Artikel 22 Absatz 3 fällt. Thematisch gehört diese Seite zu unserem Beitrag über die Meldung von Nutzern von Kryptowerten: In beiden Fällen geht es darum, welche Ihrer Daten auf welchem Weg zu welcher Behörde gelangen. Den weiteren Gang des Entwurfs durch das Parlament halten wir unter Rechtsentwicklungen fest, wo Sie uns auch erreichen.

