Stand: 5. September 2026. Status: In Kraft. Instrument: Pravilnik o bližem načinu izvještavanja o korisnicima usluga povezanih sa kriptoimovinom, Amtsblatt Montenegros 118/2026, veröffentlicht am 7. August 2026, in Kraft seit dem 15. August 2026, ergangen auf Grundlage von Artikel 14h Absatz 9 des Steuerverfahrensgesetzes in der Fassung 104/2026. Die Verordnung ist an der Richtlinie (EU) 2023/2226 und der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgerichtet.
Das Datum, das man sich notiert, steht nicht im Amtsblatt. Artikel 4 Absatz 9 bestimmt, dass die ersten Angaben für das maßgebliche Kalenderjahr „ab dem 1. Januar 2026" übermittelt werden. Gemeldet wird einmal jährlich, im Jahr nach dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen — eine montenegrinische Börse oder Verwahrstelle sammelt also bereits meldepflichtige Daten für ein Jahr, das begann, bevor es die Verordnung gab.
Was über einen Nutzer gemeldet wird
Bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Ansässigkeitsstaat oder -staaten und Steueridentifikationsnummern. Bei einem Rechtsträger derselbe Identifikationssatz sowie dieselben Angaben zu jeder beherrschenden Person und die Rolle, die sie dazu macht. „Beherrschende Person" liest die Verordnung über die Definition des wirtschaftlich Berechtigten der Richtlinie (EU) 2015/849.
Danach das Transaktionsbild, je Art von Kryptowert und für das ganze Jahr:
| Gemeldete Größe | Einzelheiten |
|---|---|
| Erwerbe gegen Fiat | Gezahlter Bruttobetrag, Einheiten, Anzahl der Transaktionen |
| Veräußerungen gegen Fiat | Erhaltener Bruttobetrag, Einheiten, Anzahl der Transaktionen |
| Krypto-gegen-Krypto | Gesamter beizulegender Zeitwert, Einheiten, Anzahl |
| Zahlungen im Einzelhandel | Gesamter Zeitwert, Einheiten, Anzahl |
| Sonstige Übertragungen an den Nutzer | Zeitwert, Einheiten und Anzahl, getrennt nach Art der Übertragung |
| Abflüsse an nicht zugeordnete Adressen | Gesamter Zeitwert und Zahl der Einheiten an Adressen verteilter Register, von denen nicht bekannt ist, dass sie einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Werte oder einem Finanzinstitut zuzuordnen sind |
Bei der letzten Zeile lohnt das Innehalten. Eine Auszahlung auf eine eigene Wallet ist in diesem Regime nicht unsichtbar: Sie ist eine eigene Meldekategorie, nach Wert und Einheiten — gerade weil die Adresse keinem regulierten Anbieter zugeordnet ist.
Die Sorgfaltspflichten, und was bei Schweigen geschieht
Nach Artikel 5 holt der Anbieter bei Begründung der Beziehung eine Ansässigkeitserklärung ein; für Nutzer, die bereits im Bestand waren, gilt der 1. Januar 2027. Die Durchsetzung steht in Artikel 7: Übermittelt ein Nutzer die Angaben auf Anforderung nicht, hindert der Anbieter ihn an meldepflichtigen Transaktionen. Die Aufzeichnungen über die getroffenen Schritte und die herangezogenen Angaben werden mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
Ob ein Anbieter erfasst ist, entscheidet Artikel 3 Absatz 9. Erfasst ist ein in einem EU-Mitgliedstaat nach der Anzeige gemäß Artikel 60 der Kryptowerteverordnung zugelassener Rechtsträger und daneben eine Person ohne diese Zulassung, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig, nach dessen Recht gegründet, von dort geleitet ist oder dort eine feste Geschäftseinrichtung unterhält. Eine eigene Regel behandelt bei einer Zahlung im Einzelhandel den Kunden auf der anderen Seite des Händlers als Nutzer des Kryptowerts.
Wohin die Angaben gehen
Gemeldet wird an die montenegrinische Steuerbehörde, die anschließend automatisch austauscht. Das Steuerverfahrensgesetz setzt dafür eine eigene Frist: Erlöse aus Veräußerung oder Erwerb von Kryptowerten gehen binnen neun Monaten nach Ablauf des gemeldeten Kalenderjahres hinaus. Eine Ausnahme steht in Artikel 4 Absatz 10: Meldet der Anbieter denselben Nutzer bereits in einem Nicht-EU-Gebiet, das von einem qualifizierten Abkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Nutzers erfasst ist, meldet er nicht zusätzlich nach Montenegro. Wenn Sie Lizenzierung oder Compliance auf Anbieterseite prüfen, zeigt unsere Seite zu Fintech und Krypto, wie wir vorgehen; die zwei Tage zuvor veröffentlichte Nachbarpflicht behandelt unser Beitrag zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen.
Was sich nicht ändert
Nichts hier besteuert einen Kryptowert. Die Verordnung ist ein Informationsinstrument: Sie legt fest, wer über wen in welchen Feldern meldet und wie Beträge im Zeitpunkt jeder Transaktion in eine einheitliche Währung umgerechnet werden. Die Besteuerung eines Gewinns, die Ansässigkeitsregeln, die über die Zurechnung entscheiden, und die Identifizierungspflichten des Geldwäscherechts stehen in eigenen Gesetzen und bleiben unberührt. Ein öffentliches Register schafft die Verordnung ebenfalls nicht — die Angaben laufen zwischen Steuerbehörden.
So prüfen Sie
Das Register des Amtsblatts führt die Verordnung mit allen vierzehn Seiten: sluzbenilist.me/propisi/397029. Artikel 4 beginnt auf Seite 8, die Meldefelder reichen bis Seite 10; Absatz 9 mit dem Beginn am 1. Januar 2026 steht auf Seite 10. Artikel 5 auf derselben Seite trägt die Frist 1. Januar 2027 für vorhandene Nutzer, die Durchsetzungspunkte des Artikels 7 stehen auf Seite 13.
Die Ermächtigungsnorm findet sich im Änderungsgesetz unter 396192, dessen Artikel 26 es am Tag nach der Veröffentlichung ohne aufgeschobene Anwendung in Kraft setzt — der Gegensatz zum Körperschaftsteuerpaket derselben Ausgabe ist gewollt. Wir verfolgen die Sache unter Rechtsentwicklungen.

