Stand: 5. September 2026. Status: In Kraft. Instrumente: Zakon o izmjenama i dopunama Zakona o poreskoj administraciji, Amtsblatt Montenegros 104/2026, veröffentlicht am 17. Juli 2026, in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung; sowie zwei Verordnungen des Finanzministeriums — zum Verfahren der Meldung grenzüberschreitender Gestaltungen und zu den Kennzeichen, die auf ein mögliches Risiko der Steuervermeidung hindeuten, beide im Amtsblatt 116/2026 vom 5. August 2026 und in Kraft seit dem 13. August.
Wer mit einer europäischen Gruppe gearbeitet hat, kennt DAC6: Ein Berater, der eine grenzüberschreitende Gestaltung mit einem der aufgezählten Kennzeichen konzipiert oder vermarktet, hat dreißig Tage Zeit, sie der Steuerbehörde zu melden. Montenegro hat dieselbe Pflicht nun in sein Steuerverfahrensgesetz geschrieben, und anders als das Körperschaftsteuerpaket aus derselben Ausgabe wartet dieses Regime auf nichts.
Die Pflicht und ihre Uhr
Artikel 14j setzt ein einziges Meldefenster. Der Intermediär meldet binnen dreißig Tagen ab dem frühesten von drei Zeitpunkten: die Gestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt, sie ist umsetzungsbereit, oder der erste Umsetzungsschritt ist getan. Für einen Berater, der lediglich Unterstützung, Hilfe oder Rat geleistet hat, laufen die dreißig Tage ab dem Tag dieser Leistung. Bei marktfähigen Gestaltungen wird vierteljährlich nachgemeldet, binnen eines Monats nach Quartalsende, und jeder betroffene Steuerpflichtige meldet die Nutzung einer Gestaltung binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Jahres, in dem sie genutzt wurde.
Die Steuerbehörde vergibt für jede gemeldete Gestaltung eine Nummer. Diese Nummer leistet die Koordination: Ein Intermediär, der sie samt den bereits übermittelten Angaben von einem anderen Intermediär erhält, ist von der Meldung befreit und reicht die Nummer binnen fünfzehn Tagen weiter. Dasselbe gilt, wenn die Nummer bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Staates vergeben wurde.
Wer als Intermediär gilt
Die in Artikel 4 eingefügte Definition erfasst jeden, der eine meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert oder bereitstellt und eines von vier Anknüpfungsmerkmalen erfüllt: steuerliche Ansässigkeit in Montenegro, eine Betriebsstätte hier, über die die Leistungen erbracht werden, Gründung nach montenegrinischem Recht oder Eintragung in Montenegro für die Erbringung von Rechts-, Steuer- und Beratungsdienstleistungen. Ein zweiter Absatz erfasst auch, wer weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass er Unterstützung, Hilfe oder Rat zu einer solchen Gestaltung übernommen hat.
Das Berufsgeheimnis wird nicht übergangen, sondern geregelt. Ein daran gebundener Intermediär meldet nicht, muss den Mandanten aber binnen drei Tagen schriftlich unterrichten, wenn dieser selbst Intermediär oder der betroffene Steuerpflichtige ist. Bleibt niemand zur Meldung, meldet der Steuerpflichtige.
Was im Kennzeichenkatalog steht
Die zweite Verordnung trägt die Substanz. Sie ordnet die Kennzeichen fünf Kategorien zu und sieht den Hauptvorteilstest als erfüllt an, wenn der Steuervorteil der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile ist, den jemand vernünftigerweise von der Gestaltung erwarten kann.
| Kategorie | Beispiele aus dem Text |
|---|---|
| Allgemein, mit Hauptvorteilstest | Vertraulichkeitsklausel; eine am Steuervorteil bemessene oder bei dessen Ausbleiben rückzahlbare Vergütung; weitgehend standardisierte Unterlagen oder Struktur |
| Besondere, mit Hauptvorteilstest | Erwerb einer verlustbringenden Gesellschaft und Nutzung ihrer Verluste; Umwandlung von Einkünften in Kapital, Schenkungen oder niedriger besteuerte Arten; Kreisgeschäfte über zwischengeschaltete Einheiten |
| Grenzüberschreitende Transaktionen | Abziehbare Zahlungen zwischen verbundenen Personen, wenn der Empfänger nirgends ansässig ist, einem Satz von null oder nahe null unterliegt, auf der EU-Liste nicht kooperativer Gebiete steht, vollständig befreit ist oder ein Vorzugsregime genießt; Abschreibung desselben Wirtschaftsguts in mehreren Gebieten; doppelte Entlastung für denselben Posten |
| Informationsaustausch und wirtschaftliches Eigentum | Gestaltungen, die die Meldung von Finanzkonten unterlaufen, und undurchsichtige Eigentumsketten ohne echtes Personal, Ausrüstung, Vermögen und Räume, deren wirtschaftlich Berechtigte nicht feststellbar sind |
| Verrechnungspreise | Einseitige Safe Harbours; Übertragung schwer zu bewertender immaterieller Werte; konzerninterne Übertragungen, nach denen das prognostizierte Dreijahres-EBIT des Übertragenden unter der Hälfte des sonst erwarteten liegt |
Zwei davon verdienen eine zweite Lektüre. Das Verrechnungspreis-Kennzeichen mit dem EBIT-Test ist mechanisch: Es fragt nicht, ob die Umstrukturierung vernünftig war, sondern nur, was die Prognose zeigt. Und das Kennzeichen der undurchsichtigen Eigentumskette verlangt gar keinen Steuervorteil — es steht in der Kategorie ohne Hauptvorteilstest.
Die Grenze, die man kennen sollte
Eine grenzüberschreitende Gestaltung betrifft definitionsgemäß mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland. Montenegro ist ein Drittland. Eine Struktur, die Montenegro und Deutschland berührt, fällt also unter die Definition; eine Struktur, die nur Montenegro und ein Land außerhalb der EU berührt, dem Wortlaut nach nicht. Das ist eine echte Grenze, und sie wird von der Definition gezogen, nicht von einer Ausnahme.
Die Sanktionen wurden zugleich angehoben. Der Rahmen des Artikels 105 — der nach seinem eigenen Wortlaut die juristische Person, die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft und den Trust erfasst — stieg von 1.000–15.000 auf 4.000–40.000 Euro, für die verantwortliche Person von 100–1.000 auf 400–4.000; hinzu kamen Tatbestände, die jede einzelne Pflicht des Artikels 14j nachzeichnen, einschließlich der Dreitagesmitteilung an den Mandanten. Wenn Sie eine montenegrinische Holdingstruktur prüfen, zeigt unsere Seite zur Firmengründung die gesellschaftsrechtliche Seite, und warum die materiellen Regeln aus der Nachbarausgabe einem anderen Zeitplan folgen, erklärt unser Beitrag zu den ATAD-Verordnungen.
Was sich nicht ändert
Der gewöhnliche Apparat des Steuerverfahrensgesetzes — Festsetzung, Rechtsbehelf, Verjährung, Beitreibung — bleibt von diesen Verordnungen unberührt: Sie fügen einen Meldestrom hinzu, keine Steuer. Nichts hier begründet eine Zahlungspflicht. Eine meldepflichtige Gestaltung ist deshalb kein Missbrauch, und der Katalog sagt das selbst, indem er die meisten Kategorien an einen gesonderten Hauptvorteilstest knüpft. Ein Rückwirkungsfenster für Gestaltungen fehlt ebenfalls — anders als beim Regime der Vorabauskünfte in Artikel 14i, das einen solchen Zeitraum ausdrücklich vorsieht.
So prüfen Sie
Das Register des Amtsblatts führt das Änderungsgesetz mit Verkündungsdekret und allen Seiten: sluzbenilist.me/propisi/396192. Artikel 14j reicht von Seite 8 bis Seite 10; die Fristen stehen in den Absätzen 3, 4, 5 und 20, die Berufsgeheimnisklausel in den Absätzen 9 bis 11, die Fünfundzwanzig-Prozent-Schwelle der Verbundenheit in Absatz 21. Artikel 26 auf der letzten Seite ist die Inkrafttretensvorschrift: am Tag nach der Veröffentlichung, ohne aufgeschobene Anwendung.
Die beiden Verordnungen finden sich unter 396830 für das Meldeverfahren und 396831 für die Kennzeichen. Beide wurden am 29. Juli 2026 unterzeichnet und enden mit der schlichten Achttageklausel. Wir verfolgen die Sache unter Rechtsentwicklungen.

