Rechtsentwicklungen

Montenegros Mindeststeuer-Informationsbericht hat jetzt ein Formular, ein XML-Format und eine Mitteilungsfrist 30 Tage vor Abgabe

Verordnung 143/2026 regelt den Pillar-Two-Bericht in Montenegro: XML, Formular PIDP, Mitteilung 30 Tage vor Fristende, lokale Abgabe als Rückfall.

Rohat Kahraman· 3. Oktober 2026· 4 Min. LesezeitAktualisiert · 3. Oktober 2026
Montenegro GloBE-Informationsbericht, Formular PIDP, Amtsblatt 143/2026

Stand: 3. Oktober 2026. Status: Beschlossen, noch nicht in Kraft. Instrument: Pravilnik o bližem načinu izvještavanja o dopunskom porezu, obliku i sadržini prijave sa informacijama o dopunskom porezu (Verordnung über die Berichterstattung zur Ergänzungssteuer und Form des Informationsberichts), Amtsblatt Montenegros 143/2026, veröffentlicht am 1. Oktober 2026, Registernummer 2476. Inkrafttreten am 9. Oktober 2026.

Montenegros Mindeststeuergesetz, der Zakon o globalnom minimalnom porezu na dobit pravnih lica (Amtsblatt 33/2026), enthielt seit März die Abgabepflicht, aber kein Formular. Artikel 28 Absatz 9 überließ Formular, Begleitdaten und Verfahren dem Finanzministerium. Wer eine montenegrinische Tochter in einem deutschen Konzern betreut, stand damit vor drei offenen Fragen: welches Formular, welches Format, wer gibt ab. Das Ministerium hat sie mit einer Verordnung von 35 Seiten beantwortet. Fünf Seiten Regeln, dreißig Seiten Formular.

Was die Verordnung verlangt

Nach Artikel 3 Absatz 1 ist jede Geschäftseinheit (sastavni subjekat) einer erfassten Gruppe abgabepflichtig. Absatz 2 hebt die Pflicht auf, wenn die oberste Muttergesellschaft oder eine von ihr benannte Einheit den Bericht zentral in einem Staat abgegeben hat, der mit Montenegro für dieses Geschäftsjahr eine gültige Vereinbarung der zuständigen Behörden hat. Diese Ausnahme stand bereits in Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes. Die Verordnung ergänzt vor allem das Verfahren.

RegelArtikelBedeutung in der Praxis
Wer abgibtVO Art. 3 Abs. 1; Gesetz Art. 28 Abs. 2Jede montenegrinische Geschäftseinheit oder eine benannte inländische Einheit
Ausnahme bei zentraler AbgabeVO Art. 3 Abs. 2; Gesetz Art. 28 Abs. 3Nur wenn der Abgabestaat für dieses Jahr eine gültige Vereinbarung mit Montenegro hat
Mitteilung der abgebenden EinheitVO Art. 4 Abs. 1–3Identität und Staat der abgebenden Einheit, spätestens 30 Tage vor Fristende; verlängert sich automatisch
RückfallregelVO Art. 4 Abs. 4, Art. 5Gibt die benannte Einheit nicht ab, gibt die montenegrinische Einheit ab; die Steuerbehörde fordert die lokale Abgabe an
FormVO Art. 10Elektronisch, im XML-Format, auf dem Formular PIDP (Obrazac PIDP)
FristGesetz Art. 28 Abs. 618 Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres
Austausch durch die BehördeVO Art. 11 Abs. 3Drei Monate nach Abgabefrist; im ersten Jahr sechs Monate

Am leichtesten übersehen wird die Mitteilung nach Artikel 4. Sie wird für das erste Berichtsjahr abgegeben und verlängert sich nach Absatz 2 danach „automatisch jedes folgende Jahr", bis die Gruppe eine neue abgebende Einheit benennt. Gibt es in Montenegro nur eine Geschäftseinheit, verlangt Absatz 3 die Mitteilung nur im ersten Jahr.

Artikel 8 Absatz 2 regelt einen anderen Fall: Die oberste Muttergesellschaft sitzt in einem Drittstaat mit gleichwertigen Regeln. Dann gibt die montenegrinische Einheit einen Bericht mit einem begrenzten Datenkatalog ab, einschließlich der Angaben für die inländische Ergänzungssteuer. Artikel 9 erlaubt der Steuerbehörde Nachfragen.

Was die Verordnung offenlässt

Sie nennt die Staaten nicht. Artikel 2 Nummer 7 definiert sie als Staaten mit einer Vereinbarung über den automatischen Austausch des Berichts und verweist auf eine Liste auf der Website der Steuerbehörde. Wir haben diese Liste am 3. Oktober 2026 gesucht und nicht gefunden. Solange sie fehlt, gibt es kein Dokument, auf das sich die Ausnahme bei zentraler Abgabe stützen ließe. Wir empfehlen deshalb die vorsichtige Planung: Mitteilung und gegebenenfalls lokale Abgabe jetzt in den Kalender.

Es ist auch nicht die Erklärung zur Zahlung der Steuer. Artikel 30 des Gesetzes sieht eine eigene Erklärung zur inländischen Ergänzungssteuer und deren Zahlung vor. Ausgabe 143/2026 enthält dafür keine Verordnung; wir haben das Inhaltsverzeichnis geprüft und nur diesen Rechtsakt gefunden.

Das erste Jahr legt die Verordnung ebenfalls nicht fest. Das Gesetz hat keine eigene Anwendungsklausel, wie wir in unserer Notiz zur Mindeststeuer ausgeführt haben. Ist 2026 das erste Geschäftsjahr, fällt der erste Bericht einer Gruppe mit Kalenderjahr am 30. Juni 2028 an, die Mitteilung nach Artikel 4 spätestens am 31. Mai 2028. Das ist unsere Berechnung, kein Datum aus dem Text.

Unsere Einschätzung

Für eine Gruppe über der Schwelle von 750 Millionen Euro mit montenegrinischer Tochter ist die Arbeit diesen Monat klein und konkret. Entscheiden Sie zuerst, wer abgibt: die Muttergesellschaft zentral oder die Einheit in Montenegro. Bei zwei oder mehr Einheiten in Montenegro verlangt Artikel 28 Absatz 7 des Gesetzes ohnehin, eine davon als verantwortliche Einheit zu benennen. Tragen Sie dann die 30-Tage-Mitteilung in den Fristenkalender ein. Teams verfolgen die Frist meist aus Sicht der Mutter, diese Mitteilung liegt aber einen Monat früher. Die XML-Vorgabe aus Artikel 10 betrifft alle, die den Bericht erstellen. Ein PDF genügt nicht.

Was sich nicht ändert

Die Frist von 18 Monaten, die Schwelle von 750 Millionen Euro und der rein inländische Zuschnitt des Gesetzes bleiben wie in Amtsblatt 33/2026. Die Verordnung schafft keine Steuer, ändert keinen Satz und erfasst keine Einheiten außerhalb Montenegros. Die Bußgelder stehen weiterhin in den Artikeln 33 und 34 des Gesetzes; die Verordnung fügt keine hinzu. In derselben Ausgabe erschien auch die Verordnung zur Anwendung des neuen Umsatzsteuergesetzes, die nach ihrem Artikel 148 erst ab dem EU-Beitritt Montenegros gilt. Die Pillar-Two-Verordnung enthält keine solche Klausel.

So prüfen Sie

Die Verordnung steht im Register des Amtsblatts: sluzbenilist.me/propisi/398696. Die Rechtsgrundlage steht auf Seite 1, die Artikel 3 und 4 auf Seite 2, Artikel 10 auf Seite 4 und Artikel 13 (Inkrafttreten am achten Tag) auf Seite 5. Das Formular PIDP beginnt auf Seite 6. Das Gesetz finden Sie unter sluzbenilist.me/propisi/391203; Artikel 28 steht auf den Seiten 29 und 30. Die Berichtsseite desselben Pakets beschreiben wir im Beitrag zur Gewinnverlagerung. Wenn Sie Mitteilung und Struktur der inländischen Einheit aufsetzen möchten, finden Sie unsere Arbeit unter Firmengründung in Montenegro. Wir verfolgen das Thema unter Rechtsentwicklungen.

Rechtsgrundlagen

  • Pravilnik o bližem načinu izvještavanja o dopunskom porezu, obliku i sadržini prijave sa informacijama o dopunskom porezu — čl. 3, 4, 5, 8, 10, 11, 13Sl. list CG 143/2026, 01.10.2026 (na snazi 09.10.2026)Amtlicher Text
  • Zakon o globalnom minimalnom porezu na dobit pravnih lica — čl. 28Sl. list CG 33/2026, 10.03.2026Amtlicher Text
  • Pravilnik o primjeni Zakona o porezu na dodatu vrijednost — čl. 148Sl. list CG 143/2026, 01.10.2026 (primjena od pristupanja EU)Amtlicher Text

Häufig gestellte Fragen

Wann tritt die Verordnung in Kraft?

Am 9. Oktober 2026. Artikel 13 knüpft das Inkrafttreten an den achten Tag nach der Veröffentlichung, und veröffentlicht wurde am 1. Oktober 2026. Eine aufgeschobene Anwendung gibt es nicht.

Unsere Muttergesellschaft gibt den GloBE-Bericht in Deutschland ab. Muss die montenegrinische Tochter trotzdem abgeben?

Nein, wenn Deutschland für dieses Geschäftsjahr eine gültige Vereinbarung mit Montenegro hat (VO Art. 3 Abs. 2). Die Mitteilung nach Artikel 4 über abgebende Einheit und Staat schickt die Tochter trotzdem. Eine veröffentlichte Liste solcher Staaten haben wir am 3. Oktober 2026 nicht gefunden.

Welche Frist gilt für die Mitteilung?

Spätestens 30 Tage vor Ende der Abgabefrist, und diese endet 18 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (Gesetz Art. 28 Abs. 6; VO Art. 4 Abs. 1). Die Mitteilung verlängert sich jährlich, bis eine neue abgebende Einheit benannt wird.

Was passiert, wenn der zentrale Bericht Montenegro nie erreicht?

Artikel 4 Absatz 4 legt die Pflicht zurück auf die montenegrinische Einheit, und nach Artikel 5 fordert die Steuerbehörde die lokale Abgabe an.

In welcher Form wird der Bericht abgegeben?

Elektronisch, im XML-Format, auf dem Formular PIDP, das Teil der Verordnung ist (Art. 10).

Ist das dasselbe wie die Zahlung der Ergänzungssteuer?

Nein. Zahlung und Erklärung zur inländischen Ergänzungssteuer stehen in Artikel 30 des Gesetzes. Ausgabe 143/2026 enthält dafür keine Verordnung.