Mitarbeiter nach Montenegro entsenden: Warum die A1-Bescheinigung hier nicht trägt und was an ihre Stelle tritt

Die A1-Bescheinigung gilt in Montenegro nicht. Was stattdessen greift, welcher Erlaubnisgrund passt und welche Frist am Tag der Erteilung läuft.

Rohat Kahraman· 2. September 2026Aktualisiert · 2. September 2026
Mitarbeiter nach Montenegro entsenden: Warum die A1-Bescheinigung hier nicht trägt und was an ihre Stelle tritt

Für 2025 verzeichnet die montenegrinische Statistik 363 deutsche Staatsangehörige unter 40.567 ausländischen Beschäftigten aus 107 Staaten. Wer diese Zahl als Arbeitskräfteangebot liest, liest sie falsch: Bei Staatsangehörigen entwickelter Volkswirtschaften bildet sie ganz überwiegend Gründer, Geschäftsführer und Fachkräfte ab — und damit Konstellationen, für die das montenegrinische Recht eigene Wege kennt.

Diese Seite ist für den Arbeitgeber geschrieben, nicht für Bewerber. Rechtsstand 2. September 2026, nach dem konsolidierten Zakon o strancima ("Sl. list CG" Nr. 12/18, 3/19, 86/22, 77/24, 3/26 und 33/26; die letzte Änderung wurde am 10.03.2026 veröffentlicht und trat am 18.03.2026 in Kraft).

Zuerst der Erlaubnisgrund

Artikel 66 Absatz 1 erlaubt einem Ausländer die Arbeit in Montenegro nur auf Grundlage einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (dozvola za privremeni boravak i rad) oder einer Arbeitsanmeldebescheinigung (potvrda o prijavi rada). Einen dritten Weg gibt es nicht.

Damit entfällt die Annahme, die in diesem Korridor am teuersten wird: Einreise ist kein Arbeitsrecht. Artikel 34 erlaubt einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je 180 Tage ab der ersten Einreise — das ist eine Aufenthaltsregelung. Als deutscher Staatsangehöriger reisen Sie visumfrei ein; ob und wann Ihr Mitarbeiter arbeiten darf, sagt das nicht.

Wichtig für Entsendungen: Artikel 40 Absatz 3 stellt klar, dass "Arbeit" im Sinne der Erlaubnis Beschäftigung, Saisonbeschäftigung und die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers umfasst. Die Entsendung fällt also nicht aus dem Erlaubnissystem heraus, sondern hinein.

GrundlageVorschriftVerbraucht Quote?
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis — Beschäftigung, Saisonbeschäftigung, entsandter ArbeitnehmerArt. 40 Abs. 3ja
Arbeitsanmeldebescheinigung — bis 90 Tage binnen eines Jahres, nur gelistete KategorienArt. 85nein
Weder das eine noch das andere — acht gelistete FälleArt. 67 Abs. 1nein

Für 2026 hat die Regierung die Jahreszahl der Erlaubnisse mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 auf 28.988 festgesetzt: 21.668 für Beschäftigung, 2.320 für Saisonbeschäftigung, 5.000 als Reserve. Bis zum 1. Juni 2026 wurden 14.778 Erlaubnisse erteilt.

Der Weg, den deutsche Unternehmen meist übersehen

Artikel 85 Absatz 1 erlaubt Aufenthalt und Arbeit von bis zu 90 Tagen binnen eines Jahres auf Grundlage einer Arbeitsanmeldebescheinigung. Ziffer 2 nennt ausdrücklich Gründer, Mitglieder von Leitungs- und Verwaltungsorganen, Exekutivorgane einer Gesellschaft sowie von dieser Gesellschaft beauftragte Wirtschaftsprüfer. Ziffer 6 erfasst Leistungen, die Hochschulbildung oder besonderes Fachwissen und Erfahrung voraussetzen — mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Verwaltungsbehörde.

Das ist der praktisch wichtigste Satz dieser Seite. Der Geschäftsführer der montenegrinischen Tochter, das Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied, der Wirtschaftsprüfer und der Spezialist mit klar umrissenem Auftrag müssen in vielen Fällen gar nicht in die Quote. Wer solche Fälle als gewöhnlichen Quotenantrag einreicht, stellt sie in einen Wettbewerb um 21.668 Plätze, den sie nie hätten führen müssen.

Daneben steht Artikel 67 Absatz 1 mit acht Fällen, in denen weder Erlaubnis noch Bescheinigung nötig sind — darunter Aufenthalt zur Familienzusammenführung, zum Studium, aus humanitären Gründen, für Staatenlose, der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat sowie anerkannter Flüchtlingsstatus oder subsidiärer beziehungsweise vorübergehender Schutz. Auch diese Personen sind nicht compliancefrei: Artikel 67 Absatz 5 verlangt Kopien am Arbeitsort und die Meldung an das Ministerium binnen acht Tagen zu Beginn und Ende der Tätigkeit.

Was die Liste des Artikels 85 vollständig umfasst

Weil dieser Weg die Quote vollständig umgeht, lohnt sich die Lektüre der Liste statt der Annahme, sie sei eng. Nach Artikel 85 Absatz 1 darf ein Ausländer bis zu 90 Tage binnen eines Jahres in Montenegro aufhalten und arbeiten, wenn er:

  • Arbeiten aufgrund völkerrechtlicher Verträge Montenegros mit einer internationalen Organisation oder der EU über fachlich-technische Hilfe oder aufgrund anderer bestätigter völkerrechtlicher Verträge ausführt;
  • Gründer, Mitglied eines Leitungs- oder Verwaltungsorgans, Exekutivorgan einer Gesellschaft oder von dieser beauftragter Wirtschaftsprüfer ist;
  • als Professor oder Dozent eingeladen ist oder als Wissenschaftler an einem für Montenegro bedeutsamen Forschungsprojekt mitwirkt;
  • als Referent an organisierten Fachtagungen und Seminaren auftritt;
  • ziviler oder militärischer Bediensteter einer anderen Regierung ist und aufgrund eines Kooperationsabkommens mit der Regierung einreist;
  • Leistungen erbringt, die Hochschulbildung oder besonderes Fachwissen und Erfahrung voraussetzen, mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Verwaltungsbehörde;
  • von der Regierung genehmigte Forschung durchführt;
  • akkreditierter Korrespondent oder Berichterstatter ausländischer Medien ist;
  • Künstler oder technisches Personal für Oper, Ballett, Theater, Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen ist, sofern der Aufenthalt 30 Tage am Stück beziehungsweise drei Monate im Jahr mit Unterbrechungen nicht überschreitet.

In der Praxis tragen die Ziffern 2 und 6 die Hauptlast. Zusammen decken sie die Organfunktion und den klar umrissenen Fachauftrag ab — genau die beiden Konstellationen, in denen ein Unternehmen kurzfristig jemanden vor Ort braucht.

Sozialversicherung: A1 gilt nicht — aber ein Abkommen schon

Hier unterscheidet sich Montenegro von jedem EU-Zielland, und hier entstehen die teuersten Fehlannahmen.

Die A1-Bescheinigung beruht auf der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und wirkt im EU-/EWR-Raum und in der Schweiz. Montenegro gehört nicht dazu. Eine A1-Bescheinigung für eine Entsendung nach Montenegro gibt es folglich nicht, und ein Antrag darauf geht ins Leere.

An ihre Stelle tritt ein bilateraler Rahmen, der älter ist, als die meisten erwarten: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro besteht noch kein eigenes Sozialversicherungsabkommen. Angewendet wird weiterhin das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien vom 12. Oktober 1968, in Kraft getreten am 6. Juni 1970, samt dem Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom selben Tag. Montenegro wird auf deutscher Seite dementsprechend als Abkommensstaat geführt.

Praktisch heißt das dreierlei. Erstens: Ob Ihr Mitarbeiter während der Entsendung im deutschen System bleibt, richtet sich nach diesem Abkommen und dem deutschen Recht — nicht nach A1-Logik. Zweitens: Der Umfang ist enger als die EU-Koordinierung; welche Zweige erfasst sind, gehört in die Akte und sollte bei der zuständigen Verbindungsstelle bestätigt werden, statt aus der EU-Praxis übertragen zu werden. Drittens: Die montenegrinische Pflicht besteht unabhängig davon — sie folgt aus dem nationalen Recht und aus der Frist, die unten beschrieben ist.

Deutsche Urkunden: Apostille, ohne Einschränkung

Deutschland hat die Haager Apostille-Übereinkunft von 1961 ratifiziert; sie ist für Deutschland seit dem 13. Februar 1966 in Kraft, für Montenegro seit dem 3. Juni 2006. Der Eintrag Deutschlands trägt in der HCCH-Statustabelle keinen Einspruchsvermerk, sodass sich die Frage der bilateralen Anwendbarkeit — anders als bei mehreren asiatischen und nordafrikanischen Korridoren — hier nicht stellt.

Deutsche öffentliche Urkunden benötigen daher keine konsularische Legalisation. Zwei Punkte bleiben: Für die Verwaltungsakte ist eine beglaubigte Übersetzung ins Montenegrinische erforderlich, und die Apostille bestätigt die Herkunft von Unterschrift und Siegel, nicht die inhaltliche Richtigkeit.

Wo die Arbeit tatsächlich stattfindet

Zwei Zahlen bestimmen den Zeitplan jeder Entsendung. Nach Branchen binden Bauwesen (6.920) sowie Beherbergung und Gastronomie (6.805) die meisten ausländischen Beschäftigten. Nach Orten entfallen auf Podgorica 13.568 Beschäftigte (33,45 %) und auf Budva 10.318 (25,43 %).

Das ist eine Terminrestriktion, keine Statistik: Küstensaison und Quotenjahr ziehen in dieselbe Richtung. Eine im Frühjahr eingereichte Akte konkurriert mit der Saisonspitze um dieselben 21.668 Beschäftigungsplätze; dieselbe Akte im Januar tut das nicht. Für Entsendungen mit festem Projektbeginn ist das der Grund, die Erlaubnisfrage vor der Vertragsunterschrift zu klären.

Was am Tag der Erteilung beginnt

Die Erlaubnis ist nicht das Ende der Akte, sondern der Beginn eines Regimes mit kurzen Fristen:

FristVorschriftOrdnungswidrigkeit nach Art. 210 Abs. 1
24 Stunden ab Erteilung: Arbeitsvertrag schließen und zur Sozialversicherung anmeldenArt. 70 Abs. 4, Art. 71 Abs. 4Ziffer 9
3 Tage: dem Ministerium melden, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufgenommen hatArt. 70 Abs. 5, Art. 71 Abs. 5Ziffer 10
8 Tage: vorzeitige Beendigung meldenArt. 66 Abs. 6Ziffer 5
Kopie der Erlaubnis am ArbeitsortArt. 66 Abs. 5Ziffer 4
Keine Zuweisung zu Arbeiten außerhalb der ErlaubnisArt. 66 Abs. 4Ziffer 3
Kein Einsatz eines sich unrechtmäßig aufhaltenden AusländersArt. 66 Abs. 7Ziffer 6

Die 24-Stunden-Frist ist bei Entsendungen die kritische, und zwar aus strukturellem Grund: Sie läuft ab der Erteilung der Erlaubnis, nicht ab der Ankunft. Der Mitarbeiter sitzt an diesem Tag typischerweise noch in Deutschland. Werden Vertrag und Anmeldung nicht binnen 24 Stunden erledigt, ist der Verstoß vollendet, bevor jemand einen Tag gearbeitet hat.

Bußgelder, und eine Zahl, die es nicht gibt

Artikel 210 setzt den Rahmen: juristische Person 1.000–10.000 €, verantwortliche Person 300–2.000 €, Unternehmer 300–6.000 €, dazu nach Absatz 4 ein Tätigkeitsverbot von bis zu sechs Monaten.

🔴 Einen Multiplikator pro Arbeitnehmer enthält Artikel 210 nicht. Die Behauptung, der Rahmen werde mit der Kopfzahl multipliziert, kursiert in Vermittlerangeboten und findet im Gesetzestext keine Grundlage.

Eine weitere Meldepflicht liegt außerhalb der Erlaubnisspur: Kommt jemand nach Artikel 85 Absatz 2, ist die Arbeitsanmeldung dem Ministerium vor Arbeitsbeginn vorzulegen (Artikel 85 Absatz 3) — eigene Ordnungswidrigkeit nach Artikel 210 Absatz 1 Ziffer 11. Die Ziffern 12 bis 14, die die Blaue Karte EU betreffen, sind nach Artikel 221 bis zum EU-Beitritt aufgeschoben.

Eine Vorschrift betrifft schließlich nicht den Entsandten, sondern die Struktur der beschäftigenden Gesellschaft: Artikel 210 Absatz 1 Ziffer 8a in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 4 ahndet einen Arbeitgeber mit weniger als drei Teilzeitbeschäftigten, von denen keiner montenegrinischer Staatsangehöriger ist. Eine frisch gegründete Projektgesellschaft erfüllt das leicht, ohne es zu bemerken.

Angekündigt, aber noch nicht in Kraft

Eine Änderung wird in Vermittlerangeboten bereits als geltendes Recht dargestellt und gehört vom geltenden Text getrennt.

Im Juli 2026 wurde ein System angekündigt, in dem die einheitliche Erlaubnis weiterhin vom Innenministerium erteilt würde, jedoch erst nach vorheriger Zustimmung des Arbeitsamts (Zavod za zapošljavanje); ohne dessen positive Stellungnahme würde keine Erlaubnis ergehen. Hinzu käme eine Verknüpfung der Register: Daten des Gesundheitsfonds zur Versicherung der Beschäftigten und zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers sowie Daten der Arbeitsinspektion zu früher festgestellten Verstößen. Der Arbeitgeberverband hat öffentlich davor gewarnt, dass die Zustimmung des Arbeitsamts nicht zu einer neuen Hürde werden dürfe.

🔴 Zum 2. September 2026 ist das kein geltendes Recht. Es handelt sich um Ankündigung und Entwurf: Es gibt keine Nummer des "Službeni list", kein Datum des Anwendungsbeginns, und Artikel 69 sieht im geltenden Text weiterhin keine Arbeitsmarktprüfung als Voraussetzung vor. Wer heute nach dem angekündigten Regime plant, plant nach einer Vorschrift, die nicht existiert.

Für Akten, die in das Jahr 2027 hineinreichen, folgt daraus eine konkrete Empfehlung: Entsendeverträge und Mobilisierungstermine so formulieren, dass sie beide Ergebnisse tragen — ohne festen Arbeitsbeginn, der ausschließlich am heutigen Verfahren hängt, und mit Reserve für einen möglichen zusätzlichen Schritt zwischen Antrag und Erteilung.

Der Agenturweg ist geschlossen

Unternehmen mit EU-Erfahrung fragen nach derselben Konstruktion: Personal über eine im Ausland registrierte Agentur überlassen.

Artikel 68 Absatz 3 Ziffer 3 sowie die Artikel 75, 75a, 75b, 75v und 75g sind nach Artikel 221b erst ab dem Tag des EU-Beitritts Montenegros anzuwenden. Die Überlassung über eine im Ausland registrierte Agentur ist daher kein Kanal, den es in Montenegro heute gibt. Für Saisonanteile gilt zudem Artikel 221b Absatz 2: bis zum Beitritt richten sich Antrag und Aushändigung nach Artikel 79, mit den Nachweisen aus Artikel 69.

Bevor Sie den Entsendetermin festlegen

Vier Fragen entscheiden, ob die Akte trägt: Fällt die Person unter Artikel 85 Ziffer 2 oder 6 und damit außerhalb der Quote, oder ist sie entsandter Arbeitnehmer nach Artikel 40 Absatz 3 und damit innerhalb; ist die sozialversicherungsrechtliche Seite nach dem Abkommen von 1968 geklärt statt nach A1-Logik; ist die beglaubigte Übersetzung als eigener Schritt eingeplant; und ist der 24-Stunden-Schritt am Erteilungsdatum terminiert, nicht am Ankunftstag.

Schicken Sie uns die Struktur des Einsatzes, bevor Verträge unterschrieben und Flüge gebucht werden — dort entscheidet sich die Quotenfrage. Zum Leistungsumfang: Arbeitserlaubnis und Anwerbung in Montenegro und Rechtsanwalt in Montenegro; zur Struktur der Gesellschaft Firmengründung in Montenegro und Firma gründen: Steuern mit EU-Perspektive. Der weitere Rahmen steht in unserem Text zur Quote und Grundlage der Ausländerbeschäftigung.

RoNa Legal ist eingetragener Arbeitsvermittler (NACE 78.10) und Rechtsberater; wir überlassen und verleihen keine Arbeitnehmer. Wir strukturieren die Arbeitgeberakte am Gesetzestext und koordinieren mit lizenzierten Agenturen, in Zusammenarbeit mit in das Verzeichnis der Anwaltskammer Montenegros eingetragenen Anwälten, soweit Vertretung erforderlich ist.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die A1-Bescheinigung für eine Entsendung nach Montenegro?

Nein. Die A1-Bescheinigung beruht auf der EU-Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und wirkt im EU-/EWR-Raum und in der Schweiz. Montenegro gehört nicht dazu, sodass es für eine Entsendung dorthin keine A1-Bescheinigung gibt.

Was gilt stattdessen sozialversicherungsrechtlich?

Zwischen Deutschland und Montenegro besteht noch kein eigenes Abkommen; angewendet wird weiterhin das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien vom 12. Oktober 1968, in Kraft seit dem 6. Juni 1970, nebst dem Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom selben Tag. Der Umfang ist enger als die EU-Koordinierung und sollte bei der zuständigen Verbindungsstelle bestätigt werden.

Darf ein deutscher Mitarbeiter visumfrei einreisen und dort arbeiten?

Einreisen ja, arbeiten nein. Artikel 66 Absatz 1 erlaubt Arbeit nur auf Grundlage einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder einer Arbeitsanmeldebescheinigung. Artikel 34 regelt den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je 180 Tage und ist eine Aufenthalts-, keine Arbeitsregelung.

Braucht unser Geschäftsführer in Montenegro einen Quotenplatz?

In der Regel nicht. Eine Erlaubnis für den bestellten Exekutivdirektor liegt außerhalb der Jahresquote — 2025 entfielen 11.826 Erlaubnisse auf diese Kategorie und 1.052 auf sonstige Gründe, gegenüber 27.689 innerhalb der Quote. Gründer und Mitglieder von Leitungsorganen können zudem unter Artikel 85 Absatz 1 Ziffer 2 fallen.

Zählt eine Entsendung als Quotenfall?

Ja, wenn sie als Entsendung läuft. Artikel 40 Absatz 3 rechnet den entsandten Arbeitnehmer ausdrücklich der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu, und diese verbraucht die Quote. Ob stattdessen der Weg über Artikel 85 offensteht, ist deshalb die erste Frage der Akte.

Benötigen deutsche Urkunden eine Legalisation?

Nein. Die Apostille-Übereinkunft gilt für Deutschland seit dem 13. Februar 1966 und für Montenegro seit dem 3. Juni 2006, ohne Einspruchsvermerk. Die Apostille ersetzt die Legalisation; eine beglaubigte Übersetzung ins Montenegrinische bleibt erforderlich.

Was ist die 24-Stunden-Frist?

Nach Artikel 70 Absatz 4 und Artikel 71 Absatz 4 müssen Arbeitsvertrag und Anmeldung zur Sozialversicherung binnen 24 Stunden ab Erteilung der Erlaubnis erfolgen; ein Versäumnis ist eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 210 Absatz 1 Ziffer 9. Die Frist läuft ab dem Erteilungsdatum, nicht ab der Ankunft.

Können wir Personal über eine deutsche Zeitarbeitsfirma nach Montenegro überlassen?

Nach geltendem Recht nicht. Artikel 68 Absatz 3 Ziffer 3 und die Artikel 75 bis 75g sind nach Artikel 221b erst ab dem EU-Beitritt Montenegros anzuwenden. Bis dahin existiert dieser Kanal dort nicht.

Wird das Bußgeld mit der Zahl der Arbeitnehmer multipliziert?

Nein. Artikel 210 setzt Rahmen nach Art der Person — 1.000–10.000 € für die juristische Person, 300–2.000 € für die verantwortliche Person, 300–6.000 € für den Unternehmer — zuzüglich eines möglichen Tätigkeitsverbots von bis zu sechs Monaten. Einen Multiplikator pro Arbeitnehmer kennt der Text nicht.