Seit dem 4. Juni 2026 steht im türkischen Einkommensteuergesetz ein neuer Artikel 20/D. Eingefügt hat ihn das Gesetz Nr. 7582, und seitdem liest man überall "Türkei: 20 Jahre keine Steuern". Der Satz ist nicht falsch, aber er lässt das Entscheidende weg. Befreit sind nur Einkünfte aus dem Ausland, die Befreiung hängt an einer Rückschau über drei Kalenderjahre, und sie geht vollständig verloren, wenn eine Bescheinigung nicht rechtzeitig beantragt wird. Die Durchführungsbestimmungen stehen im Einkommensteuer-Rundschreiben Nr. 333 vom 4. Juli 2026.
Ich habe beide Texte im türkischen Original gelesen und nicht in Zusammenfassungen, denn in den Zusammenfassungen stecken die Fehler. Auf dieser Seite stehen der Inhalt der Vorschrift, ihre Bedingungen, die Frist, an der späte Antragsteller scheitern, und die Einkünfte, die trotz Bescheinigung voll steuerpflichtig bleiben. Wo der Text schweigt, schreibe ich das, statt zu raten.
Quellen, geprüft am 16. September 2026: Gesetz Nr. 7582 (Amtsblatt Nr. 33270 vom 4. Juni 2026), Art. 2, 4 und 14; Einkommensteuergesetz Nr. 193 (GVK), Art. 20/D sowie Art. 3, 4, 5, 7, 23 und 123 in der konsolidierten Fassung auf mevzuat.gov.tr; Einkommensteuer-Rundschreiben Nr. 333 (Amtsblatt Nr. 33300 vom 4. Juli 2026), Art. 3 bis 6 mit 13 Beispielen; Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Nr. 7338, Art. 16; Zivilgesetzbuch Nr. 4721, Art. 19; Präsidialbeschluss Nr. 9286.
Die Regel in einem Absatz
Absatz 1 von Artikel 20/D lautet sinngemäß: Natürliche Personen, die als in der Türkei ansässig gelten, sind mit ihren außerhalb der Türkei erzielten Einkünften zwanzig Jahre lang von der Einkommensteuer befreit, sofern sie in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Ansässigkeit in der Türkei weder einen Wohnsitz noch eine Steuerpflicht hatten.
Die folgenden Absätze regeln die Mechanik. Für befreite Einkünfte wird keine Jahreserklärung abgegeben, und wer wegen anderer Einkünfte eine Erklärung abgibt, nimmt sie dort nicht auf. Aufwendungen, die mit befreiten Einkünften zusammenhängen, mindern die steuerpflichtigen Einkünfte nicht. Im Ausland gezahlte Steuer auf befreite Einkünfte wird nicht angerechnet, abweichend von der gewöhnlichen Anrechnung nach Art. 123 GVK. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen fehlten, gilt die nicht festgesetzte Steuer als verkürzt.
Art. 14 Buchstabe a des Gesetzes 7582 legt den zeitlichen Anwendungsbereich fest: Die Vorschrift gilt für Personen, die ab dem 1. Januar 2026 als in der Türkei ansässig gelten. Wer schon 2025 in der Türkei ansässig war, fällt nicht darunter, egal wie lange er vorher im Ausland gelebt hat. Das beantwortet auch die häufigste Suchanfrage, "Türkei 20 Jahre steuerfrei ab wann": frühestens ab 2026, und für jeden erst ab dem eigenen Ansässigkeitsbeginn.
Wann man in der Türkei als ansässig gilt
Den zentralen Begriff übernimmt die Befreiung aus Art. 4 GVK. Ansässig ist, wer eine von zwei Bedingungen erfüllt.
Erstens ein Wohnsitz in der Türkei. Art. 4 verweist auf das Zivilgesetzbuch; nach Art. 19 ist der Wohnsitz der Ort, an dem sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, und niemand hat gleichzeitig mehrere Wohnsitze. In der Praxis liest das Finanzamt den Wohnsitz meist aus der Adresse im Melderegister ab. Deshalb kann der Tag der Adressanmeldung wichtiger sein als der Tag der Einreise.
Zweitens die Aufenthaltsdauer: mehr als sechs Monate ununterbrochener Aufenthalt innerhalb eines Kalenderjahres, wobei vorübergehende Abwesenheiten die Frist nicht unterbrechen. Wer in einem Kalenderjahr sieben Monate in Antalya verbringt, ist für dieses Jahr ansässig, auch ohne Anmeldung.
Art. 5 GVK nimmt bestimmte Ausländer aus: Personen, die für eine bestimmte, vorübergehende Aufgabe kommen, sowie Personen, die zu Ausbildung, Heilbehandlung, Erholung oder Reise kommen, gelten auch bei mehr als sechs Monaten Aufenthalt nicht als ansässig. Die Folge ist ungewohnt: Wer sein Leben wie einen langen Urlaub organisiert, war womöglich nie ansässig und damit nie in der Befreiung. Wichtig für Deutschtürken: Art. 5 spricht ausdrücklich von Ausländern. Für türkische Staatsangehörige gilt diese Ausnahme nicht, und eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung enthält Art. 20/D ebenfalls nicht.
Ansässigkeit ist nicht dasselbe wie ein Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz Nr. 6458 regelt, ob Sie im Land sein dürfen; Art. 4 GVK regelt Ihren Steuerstatus. Beides kommt meist zusammen, geprüft wird aber das Zweite.
Die Drei-Jahres-Rückschau
An dieser Bedingung scheitern die meisten, die mich dazu fragen. In den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Ansässigkeit dürfen Sie in der Türkei weder einen Wohnsitz noch eine Steuerpflicht gehabt haben, beides kumulativ und für jedes der drei Jahre. Die Beispiele des Rundschreibens zeigen, wie wörtlich das Finanzamt das lesen wird.
| Lage vor dem Umzug (Beispiele aus Rundschreiben 333) | Ergebnis |
|---|---|
| 2023, 2024, 2025 keine türkische Adresse, keine Steuerpflicht; ansässig ab 12.7.2026 (Beispiel 1) | Bescheinigung wird erteilt |
| 2022 Wohnsitz in der Türkei, Wegzug am 10.11.2024, Rückkehr 2027 (Beispiel 4) | Abgelehnt: 2024 liegt im Fenster |
| 2026 Lohn von einem türkischen Arbeitgeber mit Lohnsteuerabzug; ansässig 2028 (Beispiel 6) | Abgelehnt: auch Lohnsteuerabzug ist Steuerpflicht |
| Ab 1.1.2026 gewerbliche Einkünfte in der Türkei; ansässig 2028 (Beispiel 7) | Abgelehnt |
| Seit 7.5.2026 erklärte Mieteinkünfte in der Türkei; ansässig 2028 (Beispiel 5) | Bescheinigung wird erteilt |
Die letzte Zeile ist die Ausnahme aus Absatz 2. Eine frühere türkische Steuerpflicht, die nur auf Mieteinkünften, Kapitalerträgen oder Veräußerungsgewinnen beruht, schadet nicht. Eine Wohnung in der Türkei zu besitzen und zu vermieten, ist mit der Befreiung vereinbar. Auch nur ein Monat auf einer türkischen Gehaltsliste ist es nicht. Wer mit türkischer Arbeitserlaubnis gearbeitet oder mit türkischer Steuernummer Rechnungen gestellt hat, wartet drei saubere Kalenderjahre ab.
Das Fenster misst Kalenderjahre, nicht 36 Monate. Wer am 2. März 2028 ansässig wird, wird an den vollen Jahren 2025, 2026 und 2027 gemessen.
Die Befreiungsbescheinigung und ihre Frist
Die Befreiung wirkt nicht automatisch. Nach Art. 3 Abs. 4 des Rundschreibens beantragen Sie beim zuständigen Finanzamt die "Befreiungsbescheinigung für im Ausland erzielte Einkünfte". Das Finanzamt prüft die drei Jahre und Ihre Ansässigkeit und erteilt die Bescheinigung, wenn beides passt. Die Anlage 1 des Rundschreibens ist kein Antragsformular, sondern das Muster des Schreibens, mit dem das Finanzamt auf Ihren Antrag antwortet. Beantragt wird mit einem schriftlichen Antrag.
Die Frist erwähnt kaum jemand. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, in dem Sie ansässig wurden; wer in den letzten zwei Monaten des Jahres ansässig wurde, hat bis Ende Februar des Folgejahres Zeit. Beispiel 2 ist deutlich: Wer am 2.3.2028 ansässig wird und am 1.5.2030 beantragt, erhält keine Bescheinigung. Keine Kürzung, kein Verspätungszuschlag, sondern gar keine Bescheinigung.
Ich behandle den Antrag als Teil des Umzugs, in denselben Wochen wie Adressanmeldung und Aufenthaltstitel. Nach Art. 3 Abs. 2 müssen Sie am Tag der Antragstellung bereits ansässig sein. Die Reihenfolge lautet also: ansässig werden, dann beantragen, beides im selben Kalenderjahr.
Was befreit ist und was steuerpflichtig bleibt
Befreit sind außerhalb der Türkei erzielte Einkünfte. In der Türkei erzielte Einkünfte bleiben auch mit Bescheinigung steuerpflichtig; Art. 3 Abs. 7 des Rundschreibens sagt das ausdrücklich. Die Grenze ziehen die Quellenregeln in Art. 7 GVK und die Beispiele.
| Einkunft | Behandlung nach Art. 20/D |
|---|---|
| Dividende einer im Ausland ansässigen Gesellschaft (Beispiel 11: Spanien) | Befreit; keine Erklärung |
| Miete aus Immobilie im Ausland (Beispiel 8; Beispiel 11: Monaco) | Befreit; keine Erklärung |
| Zinsen, Fondsausschüttungen, Veräußerungsgewinne aus Vermögen im Ausland | Nach dem Wortlaut von Absatz 1 befreit |
| Rente eines ausländischen Sozialversicherungsträgers, etwa der Deutschen Rentenversicherung | In der Türkei schon nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 13 GVK befreit, unabhängig von Art. 20/D |
| Miete aus Wohnung in der Türkei (Beispiel 9) | Steuerpflichtig; Jahreserklärung |
| Dividende einer türkischen Gesellschaft (Beispiel 11) | Steuerpflichtig; 15 % Quellensteuer nach Präsidialbeschluss 9286 |
| Honorar für in der Türkei erbrachte Leistung an ausländische Kunden (Beispiel 10: Ingenieur) | Steuerpflichtig: Leistung in der Türkei erbracht |
| Gewinne aus türkischen Immobilien oder Wertpapieren | Nach allgemeinen Regeln steuerpflichtig |
Beispiel 10 sollte jeder zweimal lesen, der nach dem Umzug weiterarbeiten will. Die Kunden des Ingenieurs waren im Ausland ansässig, und das Honorar blieb trotzdem außerhalb der Befreiung, weil die Leistung in der Türkei erbracht wurde. Art. 7 Nr. 3 GVK wendet denselben Maßstab auf Löhne an. Wer in Istanbul sitzt und remote für einen deutschen Arbeitgeber arbeitet, erbringt die Leistung in Istanbul. Das Rundschreiben behandelt Löhne nicht ausdrücklich, und ich werde Ihnen nicht versprechen, dass das Finanzamt es anders liest. Die ganze Lage von Remote-Arbeitenden steht in unserem Beitrag zu Digital-Nomad-Visum und Remote-Gehalt.
Drei mechanische Regeln gelten zusätzlich: keine Aufwendungen gegen befreite Einkünfte, keine Anrechnung ausländischer Steuer darauf, und befreite Einkünfte stehen in keiner Erklärung, auch wenn Sie für türkische Miete oder Dividenden eine abgeben. Beispiel 11 zeigt genau diesen Mischfall.
Zwanzig Jahre ab wann, und was bei Wegzug passiert
Die Vorschrift spricht von zwanzig Jahren. Weder Gesetz noch Rundschreiben enthalten eine Tageszählung, eine Unterbrechungsregel oder eine Regel für Wegzug und spätere Rückkehr. Praktischer Anker ist die Bescheinigung, die an das Jahr der Ansässigkeit anknüpft.
Für den Wegzug wiederholt Art. 6 des Rundschreibens den Grundsatz aus Art. 3 GVK: Wer nicht mehr in der Türkei ansässig ist, wird dort auf Auslandseinkünfte ohnehin nicht besteuert. Beispiel 13 beschreibt eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person, die 100.000 US-Dollar auf ein türkisches Konto überweist und dort auch 50.000 Euro Miete aus Frankreich empfängt. Nichts davon ist in der Türkei steuerpflichtig.
Härter ist Art. 5 mit Beispiel 12. Eine Person erhält die Bescheinigung am 1.12.2026; eine Prüfung 2027 ergibt nicht angemeldete gewerbliche Tätigkeit in 2025 und 2026. Das Finanzamt begründet die Steuerpflicht für diese Jahre von Amts wegen, hebt die Bescheinigung ab dem Ansässigkeitsbeginn am 12.5.2026 auf und erhebt die Steuer auf alle nicht erklärten Auslandseinkünfte mit Steuerverkürzungsstrafe und Verzugszinsen.
Erbschaftsteuer: ein Satz von 1 %
Art. 2 des Gesetzes 7582 fügte Art. 16 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes einen Absatz hinzu: Bei Personen, die die Befreiung nach Art. 20/D in Anspruch nehmen, beträgt der Steuersatz für Erwerbe von Todes wegen innerhalb der Befreiungsdauer 1 %.
Der gewöhnliche Erbschaftsteuertarif 2026 beginnt mit 1 % auf die ersten 3.000.000 TL eines Anteils und endet bei 10 % über 55.000.000 TL; die Stufen werden jährlich angepasst. Zwei Grenzen stehen im Text. Der Absatz betrifft nur Erwerbe von Todes wegen; Schenkungen bleiben im Tarif von 10 bis 30 %, halbiert bei Schenkungen von Eltern, Ehegatten und Kindern. Und er knüpft an Erwerbe von Personen an, die die Befreiung nutzen, dem Wortlaut nach also an den Nachlass eines Bescheinigungsinhabers, der innerhalb der zwanzig Jahre stirbt. Das Ministerium hat dazu nichts veröffentlicht, und ich würde keine Nachlassplanung auf eine Lesart stützen, die der Text nicht klar trägt.
Was die Befreiung nicht tut
Sie bindet Deutschland nicht. Ob und wie Deutschland Ihre Rente, Mieteinkünfte oder Dividenden nach dem Wegzug weiter besteuert, entscheiden das deutsche Recht und das Doppelbesteuerungsabkommen von 2011, nicht Art. 20/D. Die Türkei bleibt Ihr Ansässigkeitsstaat im Sinne des Abkommens und kann eine Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen.
Sie ändert nichts an der Sozialversicherung. Beiträge, Versicherungsschutz und Rentenzahlung ins Ausland richten sich nach dem Sozialversicherungsabkommen und dem Gesetz Nr. 5510; im Juni hat sich daran nichts geändert.
Sie gilt nicht für Gesellschaften. Art. 3 Abs. 10 des Rundschreibens beschränkt sie auf natürliche Personen. Wird eine ausländische GmbH tatsächlich aus der Türkei geleitet, kann das Körperschaftsteuergesetz die Gesellschaft selbst als türkisch ansässig behandeln, und keine persönliche Befreiung ändert das. Mehr dazu in Umzug in die Türkei mit einer ausländischen Gesellschaft.
Sie ersetzt nicht die Entscheidung über den Aufenthaltsweg. Ob Sie mit kurzfristiger Aufenthaltserlaubnis, über Immobilienerwerb oder über die Staatsbürgerschaft durch Investition kommen, ist für die Befreiung gleichgültig.
Im Vergleich zu den Regimen, die Sie kennen
Die Türkei betritt ein Feld, das Portugal, Griechenland und Italien seit Jahren besetzen. Drei Merkmale der türkischen Fassung fallen für sich auf: Sie ist eine volle Befreiung statt einer Pauschale, ihre Dauer von zwanzig Jahren ist länger als die der europäischen Gegenstücke, und sie hängt an einer Bescheinigung mit Frist im selben Jahr und an einer Rückschau, für die schon eine türkische Lohnabrechnung schädlich ist. Die ersten beiden Merkmale sind der Grund, warum Menschen umziehen. Das dritte ist der Grund, warum manche die Voraussetzungen nicht erfüllen.
Auf wessen Seite wir stehen und wie wir bezahlt werden
Fast jeder, der Ihnen dieses Regime erklärt, verdient daran, dass der Umzug stattfindet. Das Honorar des Relocation-Dienstleisters hängt am Umzug. Das Verkaufsteam des Bauträgers arbeitet für den Bauträger. Die Bank verdient an den Einlagen, die folgen. Das ist nicht unredlich, bestimmt aber, was jeder von ihnen sich leisten kann, Ihnen zu sagen.
Wir nehmen von Bauträgern, Maklern, Banken oder Relocation-Firmen keine Provision, in keiner Form und in keiner Akte. Das Honorar, das Sie zahlen, ist unsere einzige Einnahme aus Ihrem Mandat, und es steigt nicht, wenn Sie umziehen. Weil sich unsere Lage nicht ändert, wenn sich Ihre Entscheidung ändert, kostet es uns nichts, Ihnen zu sagen, dass die Drei-Jahres-Regel Ihnen die Tür verschließt.
In der Akte heißt das: Wir rekonstruieren Ihre letzten drei Kalenderjahre aus Ihren Unterlagen und nicht aus der Erinnerung, wir sagen Ihnen schriftlich, ob Sie die Bedingung erfüllen, bevor Sie eine Adresse anmelden, und wenn die Antwort an einem Datum hängt, nennen wir das Datum und den Grund.
Eine Grenze, klar gesagt: Wir sind Rechtsanwälte, keine zugelassenen Anlageberater und nicht Ihre deutschen Steuerberater. Wir geben keine persönliche Anlageempfehlung zu Finanzinstrumenten und beraten nicht zum deutschen Steuerrecht, etwa zur Wegzugsbesteuerung. Wir schützen Ihre türkische Rechts- und Steuerposition: die Ansässigkeitstatsachen, die Bescheinigung, die Erklärungsfolgen und die Fristen, die alle drei bestimmen.
Bevor Sie eine Adresse anmelden
Schicken Sie uns vor jedem Schritt, der Ihre Ansässigkeit festlegt, die Fakten Ihrer letzten drei Kalenderjahre: jede türkische Adresse, jede türkische Steuernummer, jedes türkische Gehalt, jede türkische Gesellschaft, in deren Organ Sie saßen. Wir sagen Ihnen schriftlich, ob Art. 20/D für Sie offen ist und wie der Kalender dann aussieht. Unsere Steuerarbeit ist unter internationale Steuerplanung beschrieben, die Nachfolgeseite unter Vermögensnachfolge und Erbschaft.
Was diese Seite nicht klärt
Sie klärt nicht, wie das Finanzamt ein Gehalt behandelt, das ein ausländischer Arbeitgeber für Arbeit aus der Türkei zahlt; Beispiel 10 weist in eine Richtung, und ich habe gesagt, in welche. Sie klärt nicht, an welchem Tag die zwanzig Jahre beginnen und enden, weil keiner der Texte es sagt. Sie klärt nicht, ob Deutschland oder ein anderer Abkommensstaat Einkünfte, die die Türkei nicht besteuert, anders behandelt. Und sie sagt nicht, ob ein Umzug eine gute Idee ist; das ist keine Rechtsfrage.


