„Steuerparadies Montenegro" — was rechtlich davon übrig bleibt

Montenegro steht auf keiner EU-Schwarzliste — aber auf Anhang II. Was das für Register, Auskünfte und Steuern heißt, mit Fundstellen statt Werbung.

Rohat Kahraman· 4. September 2026Aktualisiert · 4. September 2026
„Steuerparadies Montenegro" — was rechtlich davon übrig bleibt

Das Wort steht in fast jedem zweiten Beitrag, den DACH-Leser über dieses Land finden: Steuerparadies. Manchmal als Versprechen, manchmal als Warnung. Beides ist eine Stimmung, keine Rechtslage.

Diese Seite prüft die Stimmung an dem, was tatsächlich in Registern, Listen und Gesetzestexten steht — und zwar an der montenegrinischen Seite, die wir belegen können. Die Zahlen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer stehen bereits ausführlich in unserem Beitrag Auswandern nach Montenegro: Steuern, Wege, Realität; die Gründungs- und Substanzfragen der DOO in Firma gründen in Montenegro. Hier geht es um die Schicht darüber: Listen, Register und Auskünfte — also darum, wer was über Ihre Struktur erfährt und wann.

Vorweg der Rahmen unserer Rolle: Wir sind Rechtsanwälte in Montenegro. Was deutsches, österreichisches oder Schweizer Steuerrecht von Ihnen verlangt, beantwortet Ihr Steuerberater — nicht wir und nicht dieser Text. Und ganz gleich, welche Auskunftskanäle zwischen zwei Staaten gerade funktionieren oder stocken: Ihre Erklärungspflichten zu Hause hängen nicht davon ab, ob eine Leitung läuft.

Erste Wand: die Listen — Montenegro steht nicht dort, wo viele es vermuten

Wer „Steuerparadies" im rechtlichen Sinn meint, meint meistens die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Der Rat der EU hat sie zuletzt am 17. Februar 2026 überarbeitet (Ratsdokument 5821/26 vom 6. Februar 2026).

Anhang I — die eigentliche schwarze Liste — enthält danach: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Guam, Palau, Panama, die Russische Föderation, die Turks- und Caicosinseln, die Amerikanischen Jungferninseln, Vanuatu und Vietnam. Montenegro ist dort nicht aufgeführt. Wer Ihnen erzählt, Sie würden mit einer montenegrinischen Gesellschaft auf einer schwarzen Liste landen, sagt etwas, das im Text nicht steht.

Damit ist die Sache aber nicht erledigt, denn Montenegro steht sehr wohl in dem Dokument — nämlich im Anhang II, der Übersicht über Länder mit offenen Zusagen. Und dort gleich zweimal:

  • unter Punkt 1.1 (automatischer Informationsaustausch): Montenegro hat — gemeinsam mit Jordanien — zugesagt, die festgestellten Defizite zu beheben und bei beiden Kernanforderungen zum automatischen Austausch von Finanzkontendaten positive rechtliche Bewertungen zu erreichen, rechtzeitig, um im AEOI-Peer-Review-Bericht des Global Forum 2026 berücksichtigt zu werden;
  • unter Punkt 1.2 (Auskunftsaustausch auf Ersuchen): Montenegro hat zugesagt, bis zum 15. August 2026 eine vertiefte Überprüfung durch das Global Forum zu beantragen und zu erhalten, mit dem Ziel, die Gesamtbewertung auf mindestens „largely compliant" anzuheben.

Diese zweite Zusage nennt ein Datum, das inzwischen verstrichen ist; was daraus geworden ist, zeigt erst die nächste Fortschreibung der Liste.

Der Grund für beide Zusagen steht in einem älteren Dokument: Im zweiten Prüfungsdurchgang des Global Forum wurde Montenegro beim Auskunftsaustausch auf Ersuchen insgesamt mit „Partially Compliant" bewertet (Bericht Montenegro 2024, Second Round, veröffentlicht am 21. November 2024). Das ist die vorletzte Stufe, und sie ist der eigentliche Befund hinter der Anhang-II-Nennung.

Für Ihre Akte heißt das etwas Nüchternes: Montenegro ist kein gelistetes Steuerparadies, aber auch kein Land, das die Transparenzprüfungen schon hinter sich hat. Es ist ein Land mitten in der Angleichung — und Angleichung bewegt sich nur in eine Richtung.

Zweite Wand: das Register der wirtschaftlich Berechtigten

Die Erwartung, eine Gesellschaft in einem kleinen Land halte die Eigentümerstruktur diskret, trifft in Montenegro auf eine ausdrückliche gesetzliche Gegenentscheidung.

Maßgeblich ist das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („Sl. list CG" Nr. 110/23, 065/24 und 024/25, ergänzt um die Entscheidung des Verfassungsgerichts U-I Nr. 28/24, „Sl. list CG" Nr. 041/26). Vier Punkte daraus entscheiden die Frage:

Wer eintragen muss und wie schnell. Nach Artikel 43 führt die Steuerverwaltung das Register der wirtschaftlich Berechtigten. Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Vereine, Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, Trusts und vergleichbare ausländische Rechtsträger müssen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten binnen acht Tagen nach ihrer Eintragung in das CRPS bzw. das Steuerpflichtigenregister eintragen — und ebenso binnen acht Tagen nach jeder Änderung. Ausgenommen sind im Wesentlichen Einzelunternehmer, der öffentliche Sektor und börsennotierte Gesellschaften mit eigenen Offenlegungspflichten.

Und es bleibt nicht bei der Ersteintragung. Artikel 43 verlangt zusätzlich, dass die Richtigkeit der eigenen Daten einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März, überprüft und bestätigt wird. Für die Richtigkeit haften die Gesellschaft und der wirtschaftlich Berechtigte selbst.

Komplexe Strukturen müssen sich selbst zeichnen. Artikel 45 verlangt bei komplexer Eigentümerstruktur — also wenn Gründer oder Eigentümer mindestens eine juristische Person, ein Rechtsgebilde oder ein ausländischer Rechtsträger ist — zusätzlich einen entsprechenden Vermerk, ein elektronisches Dokument mit der grafischen Darstellung der Eigentümerstruktur und Registerauszüge für jede beteiligte juristische Person oder jeden Trust, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. Die Kette, die anderswo aus mehreren Einzelabfragen rekonstruiert werden müsste, liegt hier als eine von Ihnen selbst eingereichte Zeichnung in der Akte.

Wer hineinsehen darf. Artikel 47 unterscheidet drei Gruppen. Die Finanzermittlungseinheit und die Aufsichts- und zuständigen Behörden haben unmittelbaren elektronischen Zugriff auf alle Daten und dürfen sie mit Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten austauschen. Verpflichtete — also insbesondere Banken und Notare — haben unmittelbaren Zugriff für die Identifizierung ihrer Kunden. Und andere juristische und natürliche Personen haben, auf Grundlage einer elektronischen Identifizierung nach dem eID-Gesetz, unmittelbaren elektronischen Zugriff auf fünf Felder: Vor- und Nachname, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang des Eigentumsanteils.

Es gibt eine Ausnahme, und sie ist eng: Nach Artikel 47 kann die Gesellschaft beantragen, den Zugang Dritter ganz oder teilweise zu beschränken, wenn er den wirtschaftlich Berechtigten dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung aussetzen würde oder wenn dieser ein Kind oder eine geschäftsunfähige Person ist. Ob diese Umstände vorliegen, stellt die Finanzermittlungseinheit durch Bescheid fest; gegen den Bescheid ist der Verwaltungsstreit eröffnet. Das ist ein Schutzverfahren für Gefährdungslagen — kein Diskretionsangebot für Investoren.

Dritte Wand: was Montenegro an Auskünften leistet — und was ausdrücklich nicht

Montenegro ist Vertragspartei des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (ETS Nr. 127) in der Fassung des Protokolls von 2010; für Montenegro ist es am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Bei der Ratifikation hat Montenegro jedoch mehrere Vorbehalte erklärt, und zwei davon prägen das Bild:

EbeneWas für Montenegro giltFundstelle
Erfasste SteuernAnhang A nennt nur zwei Steuern: Personal Income Tax und Corporate Income TaxAnhang A zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i
BeitreibungKeine Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen oder Verwaltungsgeldbußen — für alle SteuernVorbehalt zu Art. 30 Abs. 1 Buchst. b
Zustellung von SchriftstückenKeine Amtshilfe bei der Zustellung, für alle Steuern des Art. 2 Abs. 1Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 1 Buchst. d
AltfälleKeine Amtshilfe für Forderungen, die bei Inkrafttreten bereits bestandenVorbehalt zu Art. 30 Abs. 1 Buchst. c
VorabinformationMontenegro kann seine Ansässigen oder Staatsangehörigen unterrichten, bevor Informationen übermittelt werdenErklärung zu Art. 4 Abs. 3, bezogen auf Art. 5 und Art. 7
Prüfung vor OrtAnwesenheit ausländischer Prüfer bei Prüfungen wird in der Regel nicht akzeptiertErklärung zu Art. 9 Abs. 3

Drei Schlüsse daraus, in der Reihenfolge ihrer praktischen Bedeutung.

Erstens: Auskunft ja, Vollstreckung nein. Der Vorbehalt zu Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b bedeutet, dass eine ausländische Steuerforderung über dieses Übereinkommen in Montenegro nicht beigetrieben wird. Das ist ein echter Unterschied — aber es ist ein Unterschied bei der Vollstreckung, nicht bei der Kenntnis. Wer daraus ableitet, es werde nichts bekannt, verwechselt zwei Kapitel desselben Vertrags.

Zweitens: Die Vorabinformation ist enger, als sie klingt. Die Erklärung zu Artikel 4 Absatz 3 bezieht sich ausdrücklich auf die Artikel 5 und 7 — also auf den Austausch auf Ersuchen und den spontanen Austausch. Der automatische Austausch ist dort nicht genannt.

Drittens: Der automatische Austausch selbst ist zugesagt, aber noch nicht angelaufen. In der OECD-Statusübersicht zu den Verpflichtungen für den automatischen Austausch von Finanzkontendaten, Stand 27. Juli 2026, steht Montenegro in der Gruppe „erste Austausche bis 2023" — mit der Fußnote, dass diese Länder mit den Austauschen noch nicht begonnen haben. Genau dieser Rückstand ist der Grund für die Anhang-II-Zusage der EU, und er ist ein Rückstand, kein Zustand mit Bestandsschutz.

Damit hier kein Missverständnis entsteht: Eine noch nicht angelaufene Leitung ist kein Gestaltungsspielraum. Ihre Anzeige- und Erklärungspflichten im Heimatstaat bestehen unabhängig davon, ob und wann Montenegro Daten übermittelt — und das Register der wirtschaftlich Berechtigten ist ohnehin öffentlich abrufbar. Wer eine Struktur darauf baut, dass etwas noch nicht gemeldet wird, baut auf einen Terminplan, den er nicht kennt.

Und die Ebene darüber, für deutsche Leser: Im Verhältnis zu Montenegro gilt das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 26. März 1987 fort; die Fortgeltungsvereinbarung ist im BGBl. 2011 II S. 745 veröffentlicht. Ein Abkommen von 1987 ist kein Fehler, aber auch nicht der moderne Standardtext — welche seiner Verteilungsnormen auf Ihre Einkünfte passen, ist eine Frage an Ihren Steuerberater.

Was in den letzten zwei Jahren tatsächlich schwerer geworden ist

Die zweite Hälfte der Steuerparadies-Erzählung lautet, alles werde immer günstiger. Auch das lässt sich am Text prüfen — und für zwei Punkte, die Immobilieneigentümer und kleine Betriebe unmittelbar treffen, ist das Gegenteil richtig.

WasStand heuteFundstelle
Allgemeiner Umsatzsteuersatz21 ProzentArt. 24 Umsatzsteuergesetz
Beherbergung in Unterkunftsbetrieben15 Prozent — seit dem 1. Januar 2025 im neuen 15-Prozent-BandArt. 24a Abs. 2 Nr. 2
Speisen und Getränke in gastronomischen Betrieben15 Prozent, ohne Alkohol, gezuckerte Getränke und KaffeeArt. 24a Abs. 2 Nr. 3
Kleinunternehmergrenze30.000 Euro Umsatz in den letzten zwölf MonatenArt. 42 Abs. 1
Registrierungspflicht bei ÜberschreitenAnmeldung bis zum 20. des FolgemonatsArt. 55 Abs. 1 in der Fassung des Änderungsgesetzes, „Sl. list CG" Nr. 012/26 vom 6. Februar 2026
Sanktion bei versäumter Anmeldung3.000 bis 10.000 Euro für die juristische Person, 800 bis 2.000 Euro für die verantwortliche Person, 1.000 bis 4.000 Euro für EinzelunternehmerArt. 58 in derselben Fassung

Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Das 15-Prozent-Band für Beherbergung kam im Zuge der Annäherung an die EU-Mehrwertsteuersystematik — die Angleichung, die man sich als Investor wünscht, ist dieselbe, die den eigenen Satz erhöht hat. Und die Registrierungspflicht ist im Februar 2026 neu gefasst worden: Die Schwelle steht seither samt Frist und Bußgeldrahmen unmittelbar in der Norm, die die Anmeldung anordnet. Wer eine Wohnung vermietet und die Grenze überschreitet, hat kein Auslegungsproblem mehr, sondern einen Kalendereintrag.

Eine dritte Zahl, die in Übersichten häufig auftaucht — die Verengung der Befreiung von der Erschließungsabgabe auf bestimmte Hotelkategorien — haben wir für diesen Text geprüft und bewusst weggelassen: Sie wird ganz überwiegend durch Gemeindebeschlüsse ausgestaltet, unterscheidet sich also von Opština zu Opština, und eine landesweite Aussage wäre in dieser Form nicht belegbar. Wenn Sie ein konkretes Grundstück in einer konkreten Gemeinde prüfen, sehen wir die dortige Odluka an; einen Pauschalsatz schreiben wir nicht auf.

Was von „Steuerparadies" also übrig bleibt

Kurz und ohne Adjektive: ein Land mit im DACH-Vergleich niedrigen Sätzen, das gleichzeitig ein öffentlich einsehbares Register der wirtschaftlich Berechtigten führt, dem Amtshilfeübereinkommen beigetreten ist, den automatischen Austausch zugesagt hat und wegen dessen Verzögerung auf der Beobachtungsliste der EU steht.

Das ist keine Nische zum Verstecken. Es ist eine Rechtsordnung, deren Vorteile in den Sätzen liegen und deren Pflichten in Fristen — acht Tage für das Register, der 31. März für die jährliche Bestätigung, der 20. des Folgemonats für die Umsatzsteueranmeldung. Wer die Sätze mitnimmt und die Fristen übersieht, hat kein Paradies gekauft, sondern einen Vorgang eröffnet.

Was wir vor einer Struktur ansehen

  • Ob die geplante Eigentümerstruktur als „komplex" im Sinne von Artikel 45 gilt — und wenn ja, welche Auszüge in welcher Frische Sie tatsächlich beschaffen müssen.
  • Welche fünf Registerfelder am Ende über Sie öffentlich abrufbar sind, und ob Ihre Erwartung dazu passt.
  • Ob eine geplante Nutzung — Vermietung, Beherbergung, Gastronomie — Sie in das 15-Prozent-Band oder über die 30.000-Euro-Grenze bringt, und ab welchem Monat.
  • Welche Fristen ab Gründung laufen, in einer Liste mit Datum, nicht als allgemeiner Hinweis.
  • Und die Frage, die wir ausdrücklich nicht beantworten: was Ihr Heimatstaat von Ihnen verlangt. Dafür brauchen Sie Ihren Steuerberater, und wir arbeiten gern mit ihm zusammen.

Auf wessen Seite wir stehen — und wie wir bezahlt werden

In einer Immobilien- oder Gründungsakte wird fast jeder Beteiligte vom Geschäft bezahlt. Die Provision des Maklers hängt am Abschluss. Das Verkaufsteam des Bauträgers gehört dem Bauträger. Der Notar schuldet seine Pflicht dem Vorgang — nicht Ihnen.

Wir nehmen keinerlei Provision von Verkäufern, Bauträgern, Maklern oder Vermittlern — in keiner Form und in keiner Akte. Unsere einzige Einnahme ist das Honorar, das Sie zahlen, und es steigt nicht, wenn Sie unterschreiben. Deshalb kostet es uns nichts, „kaufen Sie das nicht" zu sagen.

Praktisch heißt das: Registerauszüge holen wir selbst, nicht vom Verkäufer. Verträge lesen wir an Ihrer Position entlang, nicht am Abschlusstermin. Ein „so sollte es nicht weitergehen" bekommen Sie schriftlich. Und wenn ein Mangel behebbar ist, sagen wir Ihnen, wie lange das dauert, bevor Sie Geld binden.

Eine Grenze, über die wir nicht verhandeln: Wir sind Rechtsanwälte, keine zugelassenen Anlageberater. Wir geben keine persönliche Anlageempfehlung zu Finanzinstrumenten und sagen Ihnen nicht, ob sich ein Vermögenswert lohnt. Was wir schützen, ist Ihre Rechtsposition — Eigentum, Vertrag, Eintragung, Status und die Fristen, die diese vier bestimmen. Das ist unabhängige Rechtsberatung, vergütet mit einem Honorar und nicht mit einer Provision: Unser Interesse ist am Mandanten ausgerichtet, nicht am Abschluss.

Wie wir diese Akte öffnen

Schicken Sie uns die Unterlagen, bevor Sie unterschreiben — den Entwurf, den Registerauszug, den Strukturplan, auch wenn er nur eine Skizze ist. Wir sagen Ihnen, was davon in Montenegro Bestand hat, welche Fristen mit welchem Datum zu laufen beginnen und welche Felder über Sie öffentlich abrufbar sein werden. Wenn die Antwort lautet, dass die Struktur so nicht tragfähig ist, bekommen Sie auch das — schriftlich und mit Begründung.

Häufig gestellte Fragen

Ist Montenegro ein Steuerparadies?

Im rechtlichen Sinn nicht. Auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete (Anhang I, Stand der Ratsüberarbeitung vom 17. Februar 2026) ist Montenegro nicht aufgeführt. Es steht allerdings in Anhang II desselben Dokuments, der Übersicht über offene Zusagen — mit zwei Verpflichtungen zu Transparenz und Informationsaustausch.

Steht Montenegro auf einer schwarzen Liste der EU?

Nein. Anhang I der Ratsschlussfolgerungen vom 17. Februar 2026 nennt Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Guam, Palau, Panama, die Russische Föderation, die Turks- und Caicosinseln, die Amerikanischen Jungferninseln, Vanuatu und Vietnam. Montenegro gehört nicht dazu, steht aber in Anhang II.

Tauscht Montenegro Kontodaten automatisch aus?

Zugesagt ja, angelaufen noch nicht. In der OECD-Statusübersicht mit Stand 27. Juli 2026 ist Montenegro der Gruppe „erste Austausche bis 2023" zugeordnet, versehen mit der Fußnote, dass diese Länder mit den Austauschen noch nicht begonnen haben. Auf Ihre Erklärungspflichten im Heimatstaat hat das keinen Einfluss.

Kann das deutsche Finanzamt eine Steuerforderung in Montenegro vollstrecken?

Über das Amtshilfeübereinkommen ETS Nr. 127 nicht: Montenegro hat zu Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b den Vorbehalt erklärt, keine Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen oder Verwaltungsgeldbußen zu leisten — für alle Steuern. Das betrifft die Vollstreckung; der Auskunftsverkehr ist davon nicht erfasst.

Ist mein Name als Gesellschafter in Montenegro öffentlich einsehbar?

Im Register der wirtschaftlich Berechtigten sind für jedermann fünf Felder abrufbar — Vor- und Nachname, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang des Eigentumsanteils —, und zwar nach elektronischer Identifizierung gemäß Artikel 47 des Geldwäschegesetzes. Eine Beschränkung ist nur in Gefährdungslagen und nur durch Bescheid der Finanzermittlungseinheit möglich.

Ab welchem Umsatz muss ich mich in Montenegro für die Umsatzsteuer registrieren?

Ab 30.000 Euro Umsatz in den letzten zwölf Monaten (Artikel 42 Absatz 1). Die Anmeldung ist nach Artikel 55 Absatz 1 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Februar 2026 bis zum 20. Tag des Monats einzureichen, der auf den Monat der Überschreitung folgt; für die Versäumnis sieht Artikel 58 Geldbußen vor.

Gilt zwischen Deutschland und Montenegro ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ja — allerdings kein neu verhandeltes: Es gilt das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 26. März 1987 fort, die Fortgeltungsvereinbarung ist im BGBl. 2011 II S. 745 veröffentlicht. Welche seiner Regelungen auf Ihre Einkünfte anzuwenden sind, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.