Rechtsentwicklungen

Montenegro beschließt das Grenzkontrollgesetz: Kinder unter 16 mit Personalausweis brauchen weiter die Zustimmung des anderen Elternteils

Das Parlament hat das Grenzkontrollgesetz am 29. September 2026 mit 43 Stimmen beschlossen. Die Regel für Kinder mit Personalausweis blieb unverändert.

Rohat Kahraman· 30. September 2026· 4 Min. LesezeitAktualisiert · 30. September 2026
Montenegro Grenzkontrollgesetz am 29. September 2026 beschlossen — Regeln für Kinder unter 16 und Sportboote unverändert

Stand: 30. September 2026. Status: Beschlossen, noch nicht in Kraft. Rechtsakt: Zakon o graničnoj kontroli (Grenzkontrollgesetz), EPA 1193 XXVIII, Aktenzeichen 24-1/26-1, eingebracht von der Regierung Montenegros. Laut dem Abstimmungsprotokoll vom 29. September 2026, einer Sitzung der zwölften außerordentlichen Tagung der Skupština (Parlament), stimmten 43 Abgeordnete dafür, niemand dagegen, niemand enthielt sich, und zwar sowohl im Grundsatz als auch im Ganzen. Der Verkündungserlass des Präsidenten und die Fundstelle im Amtsblatt liegen noch nicht vor. Das Gesetz tritt am achten Tag nach der Veröffentlichung im Službeni list Crne Gore in Kraft (Art. 95).

Nach unserem Beitrag vom 16. September zum Entwurf fragten Eltern vor allem eines: Wird die Endfassung die Regel entschärfen, wonach ein Kind mit Personalausweis die Zustimmung des anderen Elternteils braucht, auch wenn die Eltern verheiratet sind? Die Ausschussberichte liegen jetzt vor. Die Regel wurde nicht entschärft.

Was die beschlossene Fassung ändert

Beide Ausschüsse tagten am 29. September 2026, dem Tag der Abstimmung. Der Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung brachte vier Änderungsanträge ein, der Gesetzgebungsausschuss einen. Die Regierungsseite nahm alle an; nach Art. 150 Abs. 3 der Geschäftsordnung wurden sie ohne gesonderte Abstimmung Teil des Entwurfs. Das Protokoll verzeichnet keine Abstimmung über Änderungsanträge.

ÄnderungsantragArtikelInhalt
Sicherheitsausschuss 1Art. 41 Abs. 4Verweis von Absatz 2 auf Absatz 3 berichtigt
Sicherheitsausschuss 2Art. 68 Abs. 2 Nr. 1, 7. Spiegelstrich"dieses Artikels" wird "dieser Nummer" (Fluggastdaten)
Sicherheitsausschuss 3Art. 71 Abs. 7fehlendes "Art." vor 38, 41 und 42 ergänzt (Kreuzfahrtschiffe)
Sicherheitsausschuss 4Art. 86 Abs. 1 Nr. 31"dieses Artikels" wird "dieses Gesetzes"
Gesetzgebungsausschuss 1Art. 29 Abs. 2 bis 4"öffentliches Unternehmen" wird "Wirtschaftssubjekt"

Nur der letzte Antrag ändert, wen eine Pflicht trifft. Art. 29 Abs. 2 verpflichtet den Verwalter des morsko dobro (öffentliches Meeresgut) sowie jede Person, der ein Teil davon für ein Gewerbe oder als Liegeplatz überlassen wurde, Grenzkontrollen auf dem Wasser und die Installation von Ausrüstung zu dulden. Der Entwurf nannte als Verwalter ein öffentliches Unternehmen, die beschlossene Fassung ein Wirtschaftssubjekt. Marinas und Liegeplatznutzer waren schon im zweiten Satzteil erfasst; dieser blieb gleich. Eine Begründung enthält der Bericht nicht, und wir liefern keine nach.

Was unverändert beschlossen wurde

Art. 64 knüpft die Zustimmung für Kinder unter 16 weiter an das Reisedokument. Mit Reisepass und einem von zwei verheirateten Elternteilen: keine Zustimmung des anderen Elternteils. Mit Personalausweis: Zustimmung des anderen Elternteils, unabhängig vom Familienstand. Reist das Kind mit Personalausweis allein oder mit einer Person, die kein Elternteil ist, braucht es die Zustimmung beider Eltern. Der Begleitperson ohne die nötigen Zustimmungen droht eine Geldbuße von 200 bis 800 Euro (Art. 88 Nr. 9). Wer mit einem Sportboot einläuft, muss weiter auf kürzestem Weg den nächsten Hafen mit Grenzübergang anlaufen (Art. 72 Abs. 1); für jeden der drei Verstöße in Art. 87 Nr. 13 bis 15 drohen 500 bis 3.000 Euro.

Was der Text noch offenlässt

Wir haben die Änderungsanträge und Berichte mit dem Entwurf verglichen, die beschlossene Fassung selbst aber noch nicht gesehen. Sie steht nicht auf der Parlamentsseite und kommt mit dem Verkündungserlass. Den Nummerierungssprung in Art. 86 Abs. 1 (von Nr. 14 auf Nr. 17) behebt kein Änderungsantrag. Der Sicherheitsausschuss schreibt nur, "rechtstechnische Korrekturen" würden vor der Veröffentlichung vorgenommen. Wir prüfen den Amtsblatttext. In welcher Form die Zustimmungserklärung vorliegen muss, regelt das Gesetz nicht; Art. 89 gibt dem Ministerium ein Jahr für Durchführungsvorschriften.

Unsere Einschätzung

Ein Datum für das Inkrafttreten können wir Ihnen noch nicht nennen; die Website des Präsidenten war bei unserer Prüfung am 30. September nicht erreichbar. Wenn Sie in den nächsten Wochen mit einem Kind reisen, das nur einen Personalausweis hat, nehmen Sie eine schriftliche, beglaubigte Zustimmungserklärung des nicht mitreisenden Elternteils mit, oder lassen Sie das Kind mit Reisepass reisen. Sobald die Amtsblattnummer erscheint, tragen wir das Datum hier ein.

Was sich nicht ändert

Wer ein Visum braucht und wie lange Sie bleiben dürfen, ändert das Gesetz nicht; das regeln das Zakon o strancima (Ausländergesetz) und die Uredba o viznom režimu (Visaverordnung). Bis zum Inkrafttreten wendet die Grenzpolizei das geltende Grenzkontrollgesetz ("Sl. list CG" 72/09 mit Änderungen) an, das an diesem Tag außer Kraft tritt (Art. 94). EES-Fingerabdrücke sowie SIS- und VIS-Abfragen bleiben aufgeschoben, bis Montenegro an diese Systeme angebunden ist (Art. 93).

So prüfen Sie

Die Aktenseite des Parlaments: zakoni.skupstina.me Akt 4370. Das Feld "Status" kann noch "U proceduri" zeigen; die Annahme belegt das Abstimmungsprotokoll, zweimal 43-0-0. Die vier technischen Änderungen stehen im Bericht des Sicherheitsausschusses, die Änderung zu Art. 29 im eingescannten, kyrillischen Bericht des Gesetzgebungsausschusses. Nach der Veröffentlichung suchen Sie im Amtsblatt nach "Zakon o graničnoj kontroli".

Die vollständige Zustimmungstabelle und die Bootsregel erklären wir in unserem Beitrag zum Entwurf vom 16. September. Fundstelle und Datum ergänzen wir auch auf der Seite Rechtsentwicklungen.

Rechtsgrundlagen

  • Zakon o graničnoj kontroli (usvojen) — čl. 29, čl. 41, čl. 64, čl. 68, čl. 71, čl. 72, čl. 86-88, čl. 89, čl. 93-95EPA 1193 XXVIII, broj akta 24-1/26-1; usvojen 29.09.2026, Dvanaesto vanredno zasijedanje; ukaz i Sl. list: još nijesu objavljeni (30.09.2026)Amtlicher Text
  • Listing glasanja — Sjednica Dvanaestog vanrednog zasijedanja u 2026. godini — elektronsko glasanje u načelu 43-0-0; u cjelini 43-0-0Skupština Crne Gore, 29.09.2026Amtlicher Text
  • Izvještaj Odbora za bezbjednost i odbranu o razmatranju Predloga zakona o graničnoj kontroli — amandmani 1-4: čl. 41 st. 4, čl. 68 st. 2 t. 1 al. 7, čl. 71 st. 7, čl. 86 st. 1 t. 31; Poslovnik čl. 150 st. 353. sjednica, 29.09.2026, br. 24-1/26-1/2Amtlicher Text
  • Izvještaj Zakonodavnog odbora o razmatranju Predloga zakona o graničnoj kontroli — amandman 1: čl. 29 st. 2-4 (javno preduzeće → privredni subjekt); ispravke čl. 12, 31, 33; Ustav čl. 91 st. 129.09.2026, br. 24-1/26-1/3Amtlicher Text
  • Predlog zakona o graničnoj kontroli — čl. 64, čl. 72, čl. 86-89, čl. 93-95Vlada Crne Gore, 14.09.2026, EPA 1193 XXVIIIAmtlicher Text

Häufig gestellte Fragen

Gilt das neue Gesetz schon an der Grenze?

Nein. Das Parlament hat es am 29. September 2026 beschlossen; in Kraft tritt es am achten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 95). Am 30. September 2026 lagen weder Erlass noch Fundstelle vor.

Wurde die Personalausweis-Regel in letzter Minute entschärft?

Nein. Keiner der fünf Änderungsanträge betrifft Art. 64. Ein Kind unter 16, das mit einem Elternteil und Personalausweis reist, braucht die Zustimmung des anderen Elternteils, auch bei verheirateten Eltern (Art. 64 Abs. 3 Nr. 3).

Betrifft die Änderung von Art. 29 Bootseigner?

Sie betrifft den Verwalter des Meeresguts, nicht den Skipper. Die Routenpflicht aus Art. 72 und die Bußgelder aus Art. 87 Nr. 13 bis 15 wurden wie vorgeschlagen beschlossen.

Wann steht das Datum des Inkrafttretens fest?

Mit der Veröffentlichung im Službeni list Crne Gore. Es ist der achte Tag danach; wir tragen es hier mit der Amtsblattnummer ein.