Zuerst die Richtungsfrage, denn zwei völlig verschiedene Leser tippen dieselben Wörter ein. Diese Seite behandelt die Arbeitserlaubnis in Montenegro, nicht die Arbeitserlaubnis für Deutschland. Wenn Sie montenegrinischer Staatsangehöriger sind und in Deutschland, Österreich oder der Schweiz arbeiten möchten, entscheidet darüber ausschließlich das dortige Aufenthalts- und Arbeitsrecht; zuständig sind die deutsche Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort. Wir schreiben dazu bewusst keine Paragraphen, weil wir sie für diesen Text nicht am Primärtext geprüft haben — und eine falsche Fundstelle ist schädlicher als eine offen benannte Lücke. Für diesen Fall hilft Ihnen die Seite hier nicht weiter.
Der Rest ist für die andere Hälfte geschrieben: für das Unternehmen mit Sitz in Montenegro, das eine ausländische Fachkraft beschäftigen will — typischerweise geführt von einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Eigentümer, der die Anträge nicht selbst stellt, aber für praktisch jede Frist darin einsteht.
Rechtsgrundlage ist durchgehend das Zakon o strancima (Gesetz über Ausländer), Sl. list CG Nr. 012/18, 003/19, 086/22, 077/24, 003/26 und 033/26. Alle Artikelangaben unten stammen aus dem konsolidierten Text dieser Fassung, gelesen am 2. September 2026. Ein eigenständiges „Gesetz über die Beschäftigung von Ausländern" existiert nicht mehr — die früheren Vorschriften wurden aufgehoben, der gesamte Regelungsstoff sitzt heute im Ausländergesetz.
Der Ausweis, den Sie suchen, heißt im Gesetz anders
Im Alltag hören Sie den Begriff „jedinstvena dozvola" — die „einheitliche Genehmigung", also Aufenthalt und Arbeit in einem Dokument. Das ist zutreffend beschrieben, aber es ist nicht die Bezeichnung des Gesetzes. Im konsolidierten Text kommt das Wort nicht vor; er spricht durchgehend von der dozvola za privremeni boravak i rad — der Genehmigung für vorübergehenden Aufenthalt und Arbeit. Wer in Formularen oder Schriftsätzen nach „jedinstvena dozvola" sucht, sucht nach einem Begriff, den die Behörde in ihrer Rechtsgrundlage nicht führt.
Praktisch bedeutet das: Es gibt keine montenegrinische Arbeitserlaubnis, die man getrennt vom Aufenthalt beantragen könnte. Nach Art. 66 Abs. 1 darf ein Ausländer in Montenegro nur auf Grundlage dieser Genehmigung oder einer potvrda o prijavi rada (Arbeitsmeldebestätigung) arbeiten.
Die zweite Schiene übersehen Eigentümer regelmäßig, obwohl sie oft die richtige ist. Nach Art. 85 Abs. 1 erlaubt die Arbeitsmeldebestätigung Aufenthalt und Arbeit von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Jahres für 18 Fallgruppen — darunter ausdrücklich Gründer, Mitglieder der Leitungs- und Geschäftsführungsorgane sowie beauftragte Wirtschaftsprüfer (Ziff. 2), Lieferung, Montage oder Service von Maschinen und Anlagen bis 30 Tage am Stück bzw. drei Monate im Jahr (Ziff. 13) und Messeteilnahme (Ziff. 14). Die Pflichten treffen den montenegrinischen Nutzer, nicht den Besucher: Der Vertrag muss vor der Einreise vorliegen (Art. 85 Abs. 2), die Meldung geht vor Arbeitsbeginn an das Ministerium (Art. 85 Abs. 3), und das Ministerium unterrichtet die Steuerverwaltung binnen zehn Tagen über jede Bestätigung (Art. 85 Abs. 5). Diese Schiene ist also von Anfang an steuerlich sichtbar.
Was der Arbeitgeber liefert — und die Arbeitsmarktprüfung, die es nicht gibt
Art. 69 Abs. 1 und 2 zählt abschließend auf, was dem Antrag beizufügen ist: ein schriftliches Stellenangebot des Arbeitgebers für einen bestimmten Arbeitsplatz, ein Nachweis der gesundheitlichen Eignung und — bei Beschäftigung, nicht bei Saisonarbeit — ein Nachweis über Bildungsniveau und Qualifikation. Für Unternehmer und geschäftsführende Direktoren, die Alleineigentümer sind oder mehr als 51 % des Kapitals halten, entfallen Stellenangebot und Qualifikationsnachweis; stattdessen sind Eigentums- und Registernachweis beizulegen (Art. 69 Abs. 3).
Was in dieser Liste nicht steht, ist eine Vorrangprüfung. Es gibt in Art. 66 bis 85 keine Pflicht, die Stelle vorher beim Arbeitsamt auszuschreiben, und keine Freigabe des Arbeitsamts für die einzelne Einstellung. Die Verwechslung hat eine nachvollziehbare Quelle: Art. 80 Abs. 2 verlangt vor der Erteilung eine Stellungnahme „der Agentur und der Polizei". Mit „Agencija" meint dieses Gesetz aber die Agentur für nationale Sicherheit (Legaldefinition in Art. 19 Abs. 3), und die Stellungnahme betrifft Hindernisse der nationalen bzw. inneren Sicherheit nach Art. 43 Abs. 1 Ziff. 8 (vgl. Art. 62 Abs. 1). Das ist eine Sicherheitsprüfung, keine Arbeitsmarktprüfung. Das Arbeitsamt (Zavod) erscheint an anderer Stelle: Es gibt eine Stellungnahme zur Jahresquote ab (Art. 77 Abs. 1) und kann die Umverteilung der Reserve beantragen.
Den Antrag stellt grundsätzlich der Ausländer persönlich (Art. 79 Abs. 1) — samt Lichtbild, zwei Fingerabdrücken und digitalisierter Unterschrift (Art. 79 Abs. 3). Ausnahmsweise darf ihn der Arbeitgeber stellen (Art. 79 Abs. 4). Genau hier scheitern arbeitgeberseitige Akten: Meldet sich der Ausländer nicht binnen zehn Tagen nach Ausstellung der Empfangsbestätigung zur Abgabe der biometrischen Daten, gilt nach Art. 79 Abs. 6, dass der Arbeitgeber den Antrag zurückgenommen hat. Die Biometrie lässt sich nicht delegieren; ein verschobener Flug beendet die Akte. Dass Ihr Unternehmen die Genehmigung entgegennehmen darf, muss der Antragsteller außerdem unmittelbar bei der Antragstellung auf dem vorgeschriebenen Formular erklären (Art. 79 Abs. 9) — nachträglich geht es nicht.
Jede Frist, die auf Ihr Unternehmen läuft
| Ereignis | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sicherheitsstellungnahme an das Ministerium | unverzüglich, spätestens 7 Tage | Art. 80 Abs. 2 |
| Entscheidung über den Antrag | 15 Tage ab vollständigem Antrag | Art. 80 Abs. 3 |
| Entscheidung, Saisonarbeit bei mind. zwei Genehmigungen in fünf Jahren | 10 Tage | Art. 80 Abs. 4 |
| Abholung der Genehmigung | Frist der Empfangsbestätigung + 5 Tage, sonst gilt der Antrag als zurückgenommen | Art. 80 Abs. 5 |
| Arbeitsvertrag schließen und zur Sozialversicherung anmelden | 24 Stunden ab dem Tag der Erteilung | Art. 70 Abs. 6 (Saison: Art. 71 Abs. 4) |
| Meldung, dass die Person die Arbeit nicht aufgenommen hat | spätestens 3 Tage | Art. 70 Abs. 7; Art. 71 Abs. 5 |
| Meldung des Endes der Tätigkeit vor Ablauf der Genehmigung | 8 Tage | Art. 66 Abs. 6 |
| Verlängerungsantrag | frühestens 60, spätestens 30 Tage vor Ablauf | Art. 82 Abs. 1 |
| Beschwerde gegen Ablehnung | 8 Tage ab Zustellung | Art. 80 Abs. 6 |
| Ablehnung wegen erschöpfter Quote | keine Beschwerde — Verwaltungsstreitverfahren | Art. 80 Abs. 7 |
Geprüft am 2. September 2026.
Zwei Zeilen verdienen einen Vermerk in Ihrer internen Prozessbeschreibung. Die häufig zitierte 40-Tage-Frist gehört zur schlichten Aufenthaltsgenehmigung nach Art. 62 Abs. 4 — für die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung gelten 15 Tage. Und die 24-Stunden-Pflicht ist keine Formalie: Versäumt der Arbeitgeber sie, ist das nicht nur bußgeldbewehrt, sondern nach Art. 84 Abs. 1 Ziff. 2 ein Grund, die Genehmigung zu annullieren.
Die Quote entscheidet zuerst — und EU-Bürger zählen mit
Nach Art. 76 legt die Regierung die Jahresquote bis zum 30. November für das Folgejahr fest und bestimmt zugleich, in welchen Wirtschaftszweigen Ausländer beschäftigt werden dürfen; innerhalb der Quote werden Beschäftigung und Saisonbeschäftigung getrennt ausgewiesen (Art. 76 Abs. 3).
Für 2026 lauten die Zahlen aus dem von der Regierung veröffentlichten Beschlusstext vom 18. Dezember 2025 (Odluka o utvrđivanju godišnjeg broja dozvola za privremeni boravak i rad stranaca za 2026. godinu): insgesamt 28.988 Genehmigungen (Art. 2 Abs. 1). Davon sind 5.000 als Reserve ausgenommen, die das Arbeitsressort auf Antrag des Arbeitsamts nachträglich verteilen kann (Art. 2 Abs. 2). Die verbleibenden 23.988 verteilen sich auf 21.668 für Beschäftigung und 2.320 für Saisonbeschäftigung (Art. 3). Die Branchenübersicht ist Bestandteil des Beschlusses (Art. 4), der ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden ist (Art. 5). Die Amtsblatt-Fundstelle des verkündeten Textes haben wir für diese Seite nicht am Originalblatt geprüft; die Zahlen stammen aus dem Beschlusstext der Regierung.
| Branche (Auszug) | Beschäftigung | Saison | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Beherbergung und Gastronomie | 4.683 | 1.467 | 6.150 |
| Baugewerbe | 5.938 | 62 | 6.000 |
| Sonstige Dienstleistungen | 4.738 | 530 | 5.268 |
| Handel und Kfz-Reparatur | 1.425 | 28 | 1.453 |
| Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten | 1.192 | 8 | 1.200 |
| Information und Kommunikation | 878 | 0 | 878 |
| Verarbeitendes Gewerbe | 508 | 19 | 527 |
| Summe aller Branchen | 21.668 | 2.320 | 23.988 |
Art. 78 Abs. 1 nennt die Fälle außerhalb der Quote — für Eigentümer der praktisch wichtigste Teil des Gesetzes: geschäftsführende Direktoren und Unternehmer, die in Montenegro registriert sind (Ziff. 4); Beschäftigte mit Hochschulabschluss in Leitungspositionen (Ziff. 5); vorübergehend entsandte Führungskräfte, Spezialisten und Trainees nach Art. 74 (Ziff. 6); vertraglich vereinbarte Dienstleistungen nach Art. 72 (Ziff. 7); der IT-Sektor (Ziff. 7b); Tagespendler aus einem Nachbarstaat, die mindestens wöchentlich zurückkehren (Ziff. 8).
Und nun der Punkt, der deutschsprachige Eigentümer am häufigsten überrascht: Die Ziffern 7a (über eine ausländische Agentur überlassene Arbeitnehmer) und 7v (Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz nebst Familienangehörigen) sind nach Art. 221b erst ab dem Tag des EU-Beitritts Montenegros anzuwenden. Heute gilt also: Ein deutscher, österreichischer oder Schweizer Mitarbeiter, den Sie in Ihrer montenegrinischen Gesellschaft anstellen, belegt einen Quotenplatz wie jeder andere Drittstaatsangehörige — es sei denn, er fällt unter eine der operativen Ziffern, etwa als geschäftsführender Direktor oder im IT-Sektor. Auf dasselbe Aufschubdatum verweist Art. 221 für das gesamte EU-Freizügigkeitskapitel; die Artikel stehen im konsolidierten Text, sind aber noch nicht anwendbar.
Der Weg, den es 2026 nicht gibt
Art. 68 Abs. 3 Ziff. 3 sieht die Überlassung eines Ausländers an einen montenegrinischen Arbeitgeber über eine außerhalb Montenegros registrierte Zeitarbeitsagentur vor, ausgestaltet in Art. 75a bis 75g. Art. 221b schiebt diese Vorschriften ebenfalls bis zum EU-Beitritt auf. Wer Ihnen heute anbietet, Personal über eine ausländische Agentur nach Montenegro zu überlassen, beschreibt einen Weg, den das Gesetz zwar enthält, aber noch nicht anwendbar stellt. Der konsolidierte Text ist an dieser Stelle zudem uneinheitlich: Art. 221b nennt auch Art. 75 (unternehmensinterne Versetzung), während Art. 79 Abs. 2 denselben Artikel weiterhin als Nachweisgrundlage anführt. Beruht Ihre Struktur auf konzerninternen Versetzungen, klären Sie das vorab mit dem Innenministerium.
Ihre eigene Akte ist eine Genehmigungsvoraussetzung
Diese Gruppe von Vorschriften kommt in Arbeitgeberbriefings selten vor und wirkt unmittelbar auf bereits erteilte Genehmigungen.
| Auslöser beim Arbeitgeber | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestraft wegen unrechtmäßiger Beschäftigung oder Nichtmeldung der Arbeit eines Ausländers | Bereits erteilte Genehmigungen auf Ihr Stellenangebot erlöschen | Art. 83 Abs. 1 Ziff. 7 |
| Mehr als zweimal wegen derselben Verstöße bestraft | Neue Genehmigungen auf Ihr Angebot werden nicht erteilt | Art. 69 Abs. 6 Ziff. 1 |
| Insolvenzverfahren anhängig oder Gesellschaft war in Insolvenz | Keine Erteilung; bestehende Genehmigung erlischt | Art. 69 Abs. 6 Ziff. 2; Art. 83 Abs. 1 Ziff. 8 |
| Gesellschaft übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus | Keine Erteilung; Erlöschen | Art. 69 Abs. 6 Ziff. 3; Art. 83 Abs. 1 Ziff. 9 |
| Bestraft wegen nicht erfüllter Steuer- und Beitragspflichten für Arbeitnehmer | Keine Erteilung; Erlöschen | Art. 69 Abs. 6 Ziff. 4; Art. 83 Abs. 1 Ziff. 10 |
| Genehmigung auf unrichtigen Angaben über den Ausländer oder den Arbeitgeber erteilt | Annullierung | Art. 84 Abs. 1 Ziff. 1 |
Lesen Sie die ersten beiden Zeilen zusammen: eine Bestrafung beendet die Genehmigungen, die Sie bereits haben; erst mehr als zwei verschließen den Weg zu neuen. Wer den ersten Bußgeldbescheid als isolierten Kostenpunkt verbucht, verkennt, dass die bereits eingesetzte Belegschaft die eigentliche Exposition ist. Hinzu kommt: Nach Art. 83 Abs. 4 ist der Arbeitgeber ausdrücklich mitverpflichtet, dem Ministerium das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Abs. 1 Ziff. 2 bis 6 zu melden — Sie sind meldepflichtige Partei in der Akte Ihres eigenen Mitarbeiters.
Die Bußgeldrahmen stehen in Art. 210 Abs. 1 und gelten unter anderem für den Einsatz auf nicht genehmigten Arbeitsplätzen (Art. 66 Abs. 4), das Fehlen der Genehmigungskopie am Arbeitsort (Art. 66 Abs. 5), die versäumte 8-Tage-Meldung (Art. 66 Abs. 6), die Beschäftigung einer sich unrechtmäßig aufhaltenden Person (Art. 66 Abs. 7) und die versäumte 24-Stunden-Frist: juristische Person 1.000 bis 10.000 EUR, verantwortliche Person 300 bis 2.000 EUR, Unternehmer 300 bis 6.000 EUR, dazu nach Art. 210 Abs. 4 eine Schutzmaßnahme des Tätigkeitsverbots bis zu sechs Monaten. Der Text enthält keinen Multiplikator pro Arbeitnehmer; Angaben, die den Rahmen mit der Kopfzahl multiplizieren, finden im Gesetz keine Grundlage. Die Ziffern 12 bis 14 des Art. 210 Abs. 1 (Blaue Karte EU) sind nach Art. 221 bis zum EU-Beitritt aufgeschoben.
Die 30-Tage-Regel und die Verlängerungsakte
Zwei Vorschriften bringen sonst saubere Personalplanungen zu Fall.
Erstens: Die Genehmigung erlischt, wenn sich die Person während ihrer Laufzeit länger als 30 Tage außerhalb Montenegros aufhält (Art. 83 Abs. 1 Ziff. 6). Bis zu 90 Tage sind unschädlich, wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt und die Person die Polizei vorab über Abreise und Gründe unterrichtet (Art. 83 Abs. 2). Für bestimmte Gruppen des Art. 78 Abs. 1 — darunter Berufssportler, registrierte Direktoren und Unternehmer, Leitungskräfte mit Hochschulabschluss, den IT-Sektor und Tagespendler — gilt das Erlöschen ohnehin nicht (Art. 83 Abs. 3). Wer eine Fachkraft für sechs Wochen nach Hause schickt, ohne diese Vorabmeldung, holt sie unter einer erloschenen Genehmigung zurück.
Zweitens: Zum Verlängerungsantrag gehört nach Art. 82 Abs. 2 neben einem frischen schriftlichen Stellenangebot und dem Nachweis gesicherter Unterkunft der Nachweis erfüllter Steuer- und Beitragspflichten für die Laufzeit der Genehmigung. Ein Zahlungsrückstand ist damit nicht nur ein Steuerthema, sondern eine Akte, die Sie nicht vervollständigen können. Bei Verlängerung wird eine neue Laufzeit von bis zu einem Jahr erteilt (Art. 82 Abs. 5).
Für Eigentümer gilt zusätzlich Art. 70 Abs. 4: Bei Unternehmern und geschäftsführenden Direktoren, die Alleineigentümer sind oder mehr als 51 % halten, ist die Verlängerung an den Nachweis erfüllter Steuern und Beiträge von mindestens 5.000 EUR jährlich geknüpft. Art. 70 Abs. 8 nimmt davon Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz und deren Familienangehörige aus — eine der wenigen Stellen, an der Ihre Staatsangehörigkeit heute schon zu Ihren Gunsten wirkt.
Wenn bereits Genehmigungen auf dem Stellenangebot Ihrer Gesellschaft beruhen, entscheidet über Ihre Exposition die Akte, die Sie vor einer Prüfung zusammenstellen können: das Stellenangebot und seine Deckung mit der tatsächlich zugewiesenen Tätigkeit, der innerhalb von 24 Stunden geschlossene Vertrag, die Sozialversicherungsanmeldung, die Kopie am Arbeitsort und die auf der 8-Tage-Uhr abgesetzten Meldungen.
Wo RoNa Legal steht: Wir sind eingetragener Arbeitsvermittler (NACE 78.10) und Rechtsberater — keine Personalleasing-Agentur und kein Employer of Record. Wir stellen Ihnen keine Arbeitnehmer zur Verfügung; wir prüfen Ihre Genehmigungsakte am Gesetzestext und koordinieren mit lizenzierten Agenturen, wo das erforderlich ist. Zum Leistungsumfang: Arbeitserlaubnis und Anwerbung in Montenegro und Rechtsanwalt in Montenegro. Steht die Gesellschaft noch nicht, beginnt der Weg bei der Firmengründung in Montenegro; was eine DOO laufend an Pflichten erzeugt, steht in Firma gründen in Montenegro, und wer den Schritt persönlich mitgeht, findet die Aufenthaltsfragen in Auswandern nach Montenegro.

