Rechtsentwicklungen

Gewinne von Gesellschaften aus Geldmarktfonds in der Türkei tragen seit 5. September 2026 10% Quellensteuer

Beschluss 11734 gilt seit 5. September 2026: 10% Quellensteuer auf Geldmarktfonds-Gewinne von Gesellschaften; Altbestände werden zeitanteilig geteilt.

Rohat Kahraman· 5. September 2026· 5 Min. LesezeitAktualisiert · 5. September 2026
10% Quellensteuer auf Geldmarktfonds-Gewinne von Gesellschaften in der Türkei — Beschluss 11734

Stand: 5. September 2026. Status: In Kraft. Instrument: Beschluss des Präsidenten über die Quellensteuersätze des vorläufigen Artikels 67 des Einkommensteuergesetzes Nr. 193 (Beschluss Nr. 11734), Amtsblatt „Resmî Gazete" vom 5. September 2026, Ausgabe 33361. Geändert wird der Beschluss in der Anlage zum Ministerratsbeschluss Nr. 2006/10731 vom 22. Juli 2006.

Wenn Ihre türkische Gesellschaft freie Mittel bis zur nächsten Zahlung in einem Fonds hält, war dieser Posten quellensteuerlich bisher unauffällig. Seit Samstag ist er es nicht mehr. Nachstehend zuerst der Wortlaut des geänderten Unterpunkts, dann die Frage, die seine Fassung offenlässt, und zuletzt die Lesart, mit der wir heute arbeiten.

Was der Text sagt

Der Beschluss ändert eine einzige Vorschrift: den Unterpunkt (2) des Buchstabens (a) im ersten Absatz des Artikels 1 des Beschlusses in der Anlage zu 2006/10731. Die Neufassung teilt diesen Unterpunkt in zwei Zeilen.

Zeile (i) nennt zwei Gruppen gemeinsam: Steuerpflichtige im Sinne des ersten Absatzes von Artikel 2 des Körperschaftsteuergesetzes Nr. 5520 sowie jene Steuerpflichtigen, die ausschließlich Erträge und Wertsteigerungen aus Wertpapieren und anderen Kapitalmarktinstrumenten erzielen und die das Ministerium für Schatzwesen und Finanzen als wesensgleich mit den nach dem Kapitalmarktgesetz Nr. 6362 errichteten Investmentfonds und Investmentgesellschaften bestimmt hat. Für diese Gruppe beträgt der Satz auf Gewinne aus Anteilen an Geldmarktfonds sowie an Hedgefonds, die die Wörter „para piyasası" im Namen führen, 10 Prozent. Auf ihre übrigen Gewinne beträgt er null.

Zeile (ii) erfasst alle außerhalb der Zeile (i) mit 10 Prozent, und zwar nur für Gewinne außerhalb des Unterpunkts (1).

Der eigentliche Mechanismus steht in der Inkrafttretensvorschrift. Der Beschluss gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung, dem 5. September 2026. Für die Gruppe der Zeile (i) greift er sowohl bei Anteilen, die ab diesem Tag erworben werden, als auch bei früher erworbenen Anteilen für den Teil des Gewinns, der auf den Zeitraum vom Veröffentlichungstag bis zur Veräußerung entfällt. Ein Altbestand bleibt also nicht verschont; der Gewinn wird an der Linie des 5. September 2026 geschnitten, und nur der rechte Teil fällt unter die 10 Prozent.

WerWelcher GewinnSatzGrundlage
Steuerpflichtige nach Artikel 2/1 Körperschaftsteuergesetz und vom Ministerium bestimmte fondsähnliche SteuerpflichtigeAnteile an Geldmarktfonds und an Hedgefonds mit para piyasası im Namen10%Unterpunkt (2), Zeile (i)
Dieselbe GruppeAlle übrigen Gewinne0%Unterpunkt (2), Zeile (i)
Alle außerhalb der Zeile (i)Gewinne außerhalb des Unterpunkts (1)10%Unterpunkt (2), Zeile (ii)
Anteile an Investmentfonds allgemeinFonds außer aktienintensiven Fonds sowie Wagniskapital- und Immobilienfonds bei über zweijähriger Haltedauer17,5%Unterpunkt (1), Zeile (ii), Beschluss 11107

Was der Text nicht sagt

Zeile (ii) zieht eine ausdrückliche Grenze: Sie reicht nur an Gewinne außerhalb des Unterpunkts (1). Zeile (i) trägt diese Grenze nicht. Sie setzt für die dort genannten Steuerpflichtigen 10 Prozent auf Geldmarktfondsgewinne und null auf die übrigen Gewinne, und sie verweist an keiner Stelle auf den Unterpunkt (1).

Daraus folgen zwei Lesarten. Nach der ersten ist Zeile (i) für diese Steuerpflichtigen abschließend: Der Satz von 17,5 Prozent, den Unterpunkt (1) für Investmentfondsanteile vorsieht, erreicht ein Unternehmensdepot nicht, weil dessen Satz hier eigens bestimmt ist. Nach der zweiten geht der niedriger nummerierte Unterpunkt vor, die Fondszeilen des Unterpunkts (1) gelten auch für Gesellschaften, und Zeile (i) fängt nur den Rest auf.

Welche Lesart die Verwaltung anwendet, können wir heute aus keiner schriftlichen Quelle zeigen. Im Beschluss selbst haben wir keinen Satz gefunden, der die Frage klärt. Erscheint ein Erlass oder eine Auskunft, aktualisieren wir diese Seite mit Datumsvermerk.

Auch das Ungelesene gehört hierher. Den Wortlaut dieses Unterpunkts unmittelbar vor der Änderung konnten wir in diesem Durchgang nicht öffnen: Der konsolidierte Text des Beschlusses 2006/10731 wird im türkischen Rechtsinformationssystem nicht geführt, und der Ursprungstext von 2006 kennt die heutige Unterpunktstruktur nicht. Einen Satz der Form „der Satz stieg von X auf Y" schreiben wir deshalb nicht.

Unsere Lesart

Die Inkrafttretensregel weist die Richtung. Einen Altbestandsgewinn nach Datum zu schneiden wäre sinnlos, wenn dafür ohnehin schon 10 Prozent gälten; eine solche Aufteilung gehört zu einer Erhöhung. Auf dieser Grundlage sollte ein Konzern-Treasury, das Lira-Guthaben in einem Geldmarktfonds hält, die Nachsteuerrendite für alles neu rechnen, was nach dem 5. September 2026 verdient wird.

Praktisch folgen daraus zwei Punkte. Bei Anteilen aus der Zeit vor dem 5. September 2026 brauchen Sie zur Veräußerung einen Nachweis, welcher Teil des Gewinns rechts dieser Linie liegt, und dieser Nachweis liegt sicherer in Ihrer eigenen Akte als allein bei der Vertriebsplattform. Zweitens trägt die Fondsauswahl nun auch eine Steuerfrage: Zeile (i) benennt Geldmarktfonds und Hedgefonds mit „para piyasası" im Namen, die Grenze verläuft also über Fondstyp und eingetragene Bezeichnung.

Was sich nicht ändert

Der vorläufige Artikel 67 selbst bleibt unberührt; dies ist ein Satzbeschluss. Buchstabe (d), der die Quellensteuer auf Einlagenzinsen und Gewinnanteile aus Partizipationskonten regelt, wird von diesem Beschluss nicht erfasst. Das mit Beschluss 11444 bis zum 31. Dezember 2026 verlängerte Fenster für Staatsanleihen, Schatzwechsel und Mietzertifikate von Asset-Leasing-Gesellschaften bleibt bestehen. Die Zeilen mit 17,5 Prozent und null für Investmentfondsanteile bleiben so, wie Beschluss 11107 sie im März 2026 gefasst hat. Der geänderte Unterpunkt zieht seine Grenze nach der Art des Steuerpflichtigen, nicht nach der Ansässigkeit.

So prüfen Sie

Der vollständige Text steht im Amtsblatt vom 5. September 2026: resmigazete.gov.tr/eskiler/2026/09/20260905-12.pdf. Die gesuchte Stelle ist der in Anführungszeichen beginnende Satz des Artikels 1, „2) (1) numaralı fıkrada yer alan oran;", mit den anschließenden Zeilen (i) und (ii). Die Aufteilungsregel finden Sie in Artikel 2 Buchstabe (a) in der Wendung „yayımı tarihinden katılma paylarının elden çıkarıldığı tarihe kadar geçen süreye isabet eden kısmına". Die benachbarten Sätze liegen im selben Archiv: Beschluss 11107 vom 27. März 2026 und Beschluss 11444 vom 20. Juni 2026.

Wer über eine Gesellschaft oder einen Fonds in die Türkei investiert, liest diese Seite sinnvoll nach unserem Beitrag zur Fernidentifizierung mit Reisepass: dort geht es um die Kontoeröffnung, hier um die Besteuerung dessen, was auf dem Konto liegt. Ihre eigene Struktur können wir über unsere Seite zur Fintech- und Kryptolizenzierung in der Türkei mit Ihnen durchgehen; weitere Entwicklungen zu diesem Punkt sammeln wir unter Rechtsentwicklungen.

Häufig gestellte Fragen

Bleiben Anteile außen vor, die meine Gesellschaft vor dem 5. September 2026 erworben hat?

Nein. Artikel 2 Buchstabe (a) erfasst auch sie, und zwar mit dem Teil des Gewinns, der auf die Zeit vom Veröffentlichungstag bis zur Veräußerung entfällt. Außen vor bleibt nur der Anteil, der auf die Zeit vor dem 5. September 2026 fällt.

Betrifft der Satz auch Privatanleger?

Zeile (i) nennt Steuerpflichtige nach Artikel 2/1 des Körperschaftsteuergesetzes und die vom Ministerium bestimmten fondsähnlichen Steuerpflichtigen. Für alle außerhalb dieser Definition knüpft Zeile (ii) die 10 Prozent nur an Gewinne außerhalb des Unterpunkts (1); der Satz für Investmentfondsanteile steht im Unterpunkt (1).

Sind alle Hedgefonds erfasst?

Der Text erfasst Hedgefonds nicht als Klasse. Zeile (i) benennt jene, die die Wörter „para piyasası" im Namen führen. Prüfen Sie Bezeichnung und Fondstyp anhand des Prospekts.

Welche Steuerpflichtigen gelten als wesensgleich?

Diese Bestimmung trifft das Ministerium für Schatzwesen und Finanzen; der Beschluss enthält die Bestimmung selbst nicht. Ob Ihre Struktur darunterfällt, ist anhand des Ministeriumsakts zu prüfen.

Wo steht der Satz von 17,5 Prozent für andere Fondsanteile?

Im Unterpunkt (1), Zeile (ii), in der Fassung des Beschlusses 11107 vom 27. März 2026. Dieselbe Zeile setzt null Prozent für aktienintensive Fonds sowie für Wagniskapital- und Immobilienfonds bei einer Haltedauer von über zwei Jahren, wobei Anteile an nicht über TEFAS gehandelten Hedgefonds ausgenommen sind.