Rechtsentwicklungen

Sicheres Zahlungssystem beim Immobilienkauf in der Türkei: heute kein Start, Pflicht erst ab 1. Dezember 2026

Das sichere Zahlungssystem für Immobilienkäufe in der Türkei sollte am 1. Oktober 2026 Pflicht werden. Amtsblatt 33387 verschiebt es auf 1. Dezember 2026.

Rohat Kahraman· 1. Oktober 2026· 5 Min. LesezeitAktualisiert · 1. Oktober 2026
Sicheres Zahlungssystem beim Immobilienkauf in der Türkei: Pflicht erst ab 1. Dezember 2026 — Amtsblatt 33387

Stand: 1. Oktober 2026. Status: In Kraft. Rechtsakt: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Immobilienhandel (Taşınmaz Ticareti Hakkında Yönetmelikte Değişiklik Yapılmasına Dair Yönetmelik), türkisches Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 1. Oktober 2026, Nr. 33387, Handelsministerium. Die Änderung gilt seit heute; die Pflicht, das Zahlungssystem zu nutzen, greift für Verkäufe vor dem 1. Dezember 2026 nicht.

Wer als Deutschtürke die Wohnung der Eltern in Izmir verkauft oder an der Ägäis eine Ferienwohnung kauft und den Grundbuchtermin für diesen Herbst plant, hat vermutlich gehört: Ab 1. Oktober läuft jeder Kaufpreis über einen staatlichen Treuhandkanal. So hatte es das Ministerium am 26. Juni 2026 angekündigt. Am Morgen des Stichtags hat das Amtsblatt die Frist um zwei Monate verschoben. Ein Verkauf, der heute beim Grundbuchamt (tapu) beurkundet wird, muss das System nicht nutzen.

Was der Text sagt

Die Pflicht steht in Zusatzartikel 1 (ek madde 1), eingefügt durch Amtsblatt Nr. 33238 vom 29. April 2026. Nach Absatz 1 gilt: Wird der Kaufpreis ganz oder teilweise bar, per Überweisung, per elektronischem Geldtransfer oder auf einem anderen vom Ministerium bestimmten Weg bezahlt, läuft er über ein Zahlungssystem, bei dem Eigentum und Kaufpreis gleichzeitig den Besitzer wechseln. Erfasst sind Immobilienunternehmen und „andere natürliche oder juristische Personen“, also auch der Privatverkauf ohne Makler.

Absatz 2 nimmt Kreditgeld aus: Finanziert eine Bank oder Finanzierungsgesellschaft einen Teil, läuft nur der Rest über das System. Absatz 3 sieht für jede Transaktion ein Nutzungsentgelt vor, das vom an den Verkäufer ausgezahlten Betrag abgezogen wird.

Die heutige Änderung bewirkt zweierlei. In Absatz 10 des Übergangsartikels 1 wird „1/7/2026“ durch „1/12/2026“ ersetzt; für Verkäufe bis zum 1. Dezember 2026 ist das System „nicht verpflichtend“, und das Ministerium darf diesen Termin erneut um bis zu drei Monate verschieben. Außerdem wird Absatz 5 des Zusatzartikels 1 neu gefasst: Das Ministerium beauftragt einen Integrator; ausgenommene Verkäufe, eine Pilotphase, die Höhe des Entgelts und seine Aufteilung regelt ein Protokoll zwischen Handelsministerium, Umwelt- und Städtebauministerium und Integrator.

DatumDokumentPflicht ab
29. April 2026Amtsblatt 33238, Übergangsart. 1 Abs. 10 eingefügt1. Juli 2026
26. Juni 2026Erklärung des Handelsministeriums, Verlängerungsrecht genutzt1. Oktober 2026
1. Oktober 2026Amtsblatt 33387, Abs. 10 geändert1. Dezember 2026
OffenNeues Verlängerungsrecht um drei Monatespätestens 1. März 2027

Was der Text offenlässt

Welcher Zeitpunkt ist der „Verkauf“? Wer im Oktober beim Notar einen Kaufversprechensvertrag (satış vaadi sözleşmesi) unterschreibt und im Dezember im Grundbuchamt umschreibt, kann die Regel in beide Richtungen lesen. Der Text entscheidet das nicht.

Gehört der 1. Dezember 2026 selbst dazu? Das türkische „bis zum“ lässt beides zu. Die Pressemitteilung des Ministeriums vom 28. September 2026 nennt den 1. Dezember 2026 den „Beginn der verpflichtenden Anwendung“.

Die größte Lücke ist das Protokoll. Der alte Absatz 5 sah eine Veröffentlichung der Verfahrensregeln auf der Website des Ministeriums vor; der neue Absatz 5 enthält diesen Satz nicht mehr. Entgelthöhe, Ausnahmen und Pilotphase stehen im Protokoll. Bis heute haben wir den Protokolltext nicht gesehen und keinen Hinweis auf eine Veröffentlichung gefunden.

Unsere Lesart

Maßgeblich ist für uns das Datum der Umschreibung beim Grundbuchamt. Das System knüpft an den gleichzeitigen Übergang von Eigentum und Geld an, und Eigentum an türkischen Immobilien geht durch amtliche Urkunde beim Grundbuchamt über (türkisches ZGB Art. 706, Grundbuchgesetz Art. 26). Kann die Umschreibung auf den 1. Dezember 2026 oder später fallen, empfehlen wir, den Zahlungsplan schon jetzt auf das System auszurichten, auch wenn der Vorvertrag im Oktober unterschrieben wurde. Den 1. Dezember selbst rechnen wir zur Pflichtphase.

Kommt das Geld von einem deutschen Konto, heißt das praktisch: Planen Sie keine Vorabüberweisung des vollen Kaufpreises direkt an den Verkäufer, wenn der Termin in den Dezember rutschen kann. Verkaufen Sie, rechnen Sie damit, dass das Nutzungsentgelt von Ihrem Erlös abgezogen wird (Zusatzart. 1 Abs. 3).

Was sich nicht ändert

Die Absätze 1 bis 4 des Zusatzartikels 1 bleiben unverändert: Zahlungswege, Kreditausnahme, Entgeltabzug beim Verkäufer und die gemeinsame Kommission beider Ministerien. Die Regeln zum Immobilienerwerb durch Ausländer in Artikel 35 des Grundbuchgesetzes, das Wertgutachten und die Schwelle von 400.000 USD für die Staatsbürgerschaft durch Investition berührt die Änderung nicht. Sie trat mit Veröffentlichung am 1. Oktober 2026 in Kraft (Art. 3).

So prüfen Sie

Heutige Änderung: resmigazete.gov.tr/eskiler/2026/10/20261001-1-1.htm. Grundregel im Amtsblatt vom 29. April 2026: resmigazete.gov.tr/eskiler/2026/04/20260429-4.htm, Überschrift „EK MADDE 1“. Die konsolidierte Fassung steht in der amtlichen Gesetzesdatenbank unter Nr. 24645; suchen Sie in Übergangsartikel 1 Absatz 10 nach „1/12/2026“.

Wie ausländische Käufer ein türkisches Konto per Reisepass eröffnen, beschreiben wir in unserem Beitrag zur Fernidentifizierung mit Reisepass. Den Zeitplan Ihres Grundbuchtermins können Sie über unsere Seite Immobilienrecht Türkei mit uns abstimmen; sobald das Protokoll erscheint, steht die Aktualisierung unter Rechtsentwicklungen.

Rechtsgrundlagen

  • Taşınmaz Ticareti Hakkında Yönetmelikte Değişiklik Yapılmasına Dair Yönetmelik — MADDE 1 (ek m.1/5), MADDE 2 (geçici m.1/10), MADDE 3Resmî Gazete 1.10.2026, Sayı 33387Amtlicher Text
  • Taşınmaz Ticareti Hakkında Yönetmelikte Değişiklik Yapılmasına Dair Yönetmelik — MADDE 5 (ek m.1), MADDE 6 (geçici m.1/10)Resmî Gazete 29.4.2026, Sayı 33238Amtlicher Text
  • Taşınmaz Ticareti Hakkında Yönetmelik (konsolide, no 24645) — ek m.1, geçici m.1/10Resmî Gazete 5.6.2018, Sayı 30442 (değişiklikleriyle)Amtlicher Text

Häufig gestellte Fragen

Ist das sichere Zahlungssystem beim Immobilienkauf in der Türkei heute Pflicht?

Nein. Seit der Änderung vom 1. Oktober 2026 sagt Übergangsartikel 1 Absatz 10, dass das System für Verkäufe bis zum 1. Dezember 2026 nicht verpflichtend ist.

Warum steht überall der 1. Oktober 2026?

Das Ministerium hatte am 26. Juni 2026 sein Verlängerungsrecht genutzt und den 1. Oktober festgelegt. Dieses Datum stand nie im Verordnungstext; die Änderung vom 1. Oktober 2026 ersetzt „1/7/2026“ direkt durch „1/12/2026“.

Kann sich der Termin erneut verschieben?

Ja, um bis zu drei Monate, also spätestens auf den 1. März 2027. Darüber hinaus wäre eine neue Verordnungsänderung nötig.

Was kostet das System, und wer zahlt?

Nach Zusatzartikel 1 Absatz 3 wird das Nutzungsentgelt vom Betrag abgezogen, den der Verkäufer erhält. Höhe und Aufteilung legt das Protokoll fest, das wir nicht gesehen haben; eine Zahl nennen wir deshalb nicht.

Gilt das auch beim Privatverkauf ohne Makler?

Ja. Zusatzartikel 1 Absatz 1 nennt neben Immobilienunternehmen ausdrücklich „andere natürliche oder juristische Personen“.