Rechtsentwicklungen

Türkei verdoppelt die Geldwäsche-Schwellen: Identifizierung ab 370.000 Lira, Überweisungen ab 30.000 Lira

Seit 7. Oktober 2026 identifizieren türkische Banken Einmalkunden ab 370.000 Lira, Absender von Überweisungen ab 30.000 Lira. Konto: stets mit Pass.

Rohat Kahraman· 7. Oktober 2026· 5 Min. LesezeitAktualisiert · 8. Oktober 2026
Türkei: Identifizierungsschwelle nach Geldwäscherecht auf 370.000 Lira, Überweisungen auf 30.000 Lira angehoben — Amtsblatt 33393

Stand: 7. Oktober 2026. Status: In Kraft. Rechtsakt: Verordnung zur Änderung der Verordnung über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Suç Gelirlerinin Aklanmasının ve Terörün Finansmanının Önlenmesine Dair Tedbirler Hakkında Yönetmelikte Değişiklik Yapılmasına Dair Yönetmelik), Präsidialbeschluss Nr. 11845, türkisches Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 7. Oktober 2026, Nr. 33393. Nach ihrem Artikel 6 gilt sie ab dem Tag der Veröffentlichung, also seit heute.

Wer aus Deutschland Geld an die Familie in der Türkei schickt oder dort eine Wohnung finanziert, fragt uns oft dasselbe: Warum will die türkische Bank Reisepass, Wohnanschrift und Herkunft des Geldes sehen, obwohl der Betrag überschaubar ist? Die Maßnahmenverordnung kennt Beträge, unterhalb derer das volle Verfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, und diese Beträge haben sich heute verdoppelt. Wer aber schon ein Konto bei der Bank hat, merkt davon weniger, als die Zahl vermuten lässt.

Was der Text sagt

Artikel 5 der Verordnung zählt auf, wann Banken, Zahlungsinstitute, Wechselstuben, Krypto-Dienstleister und die übrigen Verpflichteten aus Artikel 4 ihre Kunden identifizieren müssen. Artikel 1 der heutigen Änderung ändert zwei dieser Fälle. Unter Buchstabe (b) steigt die Schwelle für eine einzelne Transaktion oder mehrere zusammenhängende Transaktionen von 185.000 auf 370.000 Lira, für Krypto-Dienstleister von 15.000 auf 30.000 Lira. Unter Buchstabe (c) gilt für Überweisungen und Kryptotransfers jetzt 30.000 Lira statt 15.000.

Dieselbe Zahl bestimmt, was in einer Überweisungsnachricht stehen muss. Artikel 24 verlangt bei jeder inländischen und grenzüberschreitenden Überweisung ab 30.000 Lira Name und Kontonummer des Absenders sowie mindestens eine weitere Angabe, etwa Anschrift, Geburtsort und -datum oder Passnummer, und deren Überprüfung. Darunter genügen Name und Kontonummer, eine Überprüfung ist nicht vorgeschrieben. Artikel 24/A regelt dasselbe für Kryptotransfers, ebenfalls ab 30.000 Lira.

VorschriftBis 7. Oktober 2026Ab 7. Oktober 2026
Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Einzeltransaktion185.000 Lira370.000 Lira
Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Krypto-Dienstleister15.000 Lira30.000 Lira
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Überweisungen und Kryptotransfers15.000 Lira30.000 Lira
Art. 24 und 24/A, geprüfte Absenderangaben in der Nachricht15.000 Lira30.000 Lira

Daneben gibt es zwei kleinere Änderungen. Artikel 2 ergänzt Artikel 16: Bei Folgegeschäften eines bereits identifizierten Kunden darf ein Finanzinstitut auf die Unterschriftsprobe verzichten, wenn es den Kunden über Online- oder Mobile-Banking geprüft hat oder über einen Einmalcode per SMS an eine bei ihm registrierte und bereits bestätigte Mobilnummer. Die Prüfung muss dem Risiko des Geschäfts entsprechen und vor Handlungen Unbefugter im Namen des Kunden schützen. Artikel 5 der Änderung ergänzt Artikel 38: Bei Verpflichteten außerhalb des Finanzsektors endet eine Prüfung künftig mit einem einzigen Bericht statt zweien.

Was der Text offenlässt

Wann Transaktionen „zusammenhängen", definiert die Änderung nicht. Wer 370.000 Lira am selben Tag in drei Teilbeträgen zahlt, bleibt nicht unter der Schwelle, denn Buchstabe (b) rechnet zusammen. Über welchen Zeitraum, sagt der Text nicht.

Die SMS-Möglichkeit steht in dem Absatz von Artikel 16, der Folgegeschäfte bei persönlicher Anwesenheit regelt. Danach kann eine Filiale den Code am Schalter statt der Unterschrift akzeptieren; nach einer zweiten Lesart betrifft das nur Fernkanäle. Der Wortlaut spricht eher für die erste. Wie die Banken das umsetzen, haben wir noch nicht gesehen.

Ebenso wenig verbietet der Text einer Bank, unterhalb der Schwelle mehr zu verlangen. Die Verordnung setzt ein gesetzliches Minimum. Ob eine Bank ihre interne Praxis ab heute ändert, können wir nicht belegen.

Unsere Lesart

Haben Sie bereits ein Konto bei einer türkischen Bank, ändert sich für Sie bei der Identifizierung wenig. Die Kontoeröffnung ist nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a eine „dauerhafte Geschäftsbeziehung", bei der unabhängig vom Betrag identifiziert wird; dieser Buchstabe ist unverändert. Spürbar wird es an zwei Stellen: Überweisungen unter 30.000 Lira brauchen keine geprüften Zusatzangaben mehr in der Nachricht, und falls Ihre Bank es einführt, kann ein SMS-Code in der Filiale Ihre Unterschrift ersetzen.

Ohne Konto sieht es anders aus. Ein einmaliger Geldwechsel in der Wechselstube, ein Goldkauf beim Juwelier oder eine Zahlung an ein Immobilienbüro verlangen jetzt erst ab 370.000 Lira eine Identifizierung. Ein Kaufpreis für eine Wohnung liegt meist darüber, beim Grundbuchtermin rechnen wir deshalb mit keiner praktischen Änderung. Bei einer türkischen Kryptoplattform liegt die Schwelle bei 30.000 Lira. Die Regeln für die Kontoeröffnung aus der Ferne mit Reisepass stehen in einem eigenen Kommuniqué und sind heute nicht geändert worden; wir haben sie im Beitrag zur Fernidentifizierung mit Reisepass Artikel für Artikel gelesen.

Was sich nicht ändert

Identifiziert wird weiterhin unabhängig vom Betrag bei Kontoeröffnung, wenn eine Verdachtsmeldung erforderlich ist und wenn Zweifel an früheren Identitätsdaten bestehen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, d, e), und zwar vor der Transaktion (Art. 5 Abs. 2). Für Ausländer bleiben Reisepass, Aufenthaltstitel oder ein vom Ministerium anerkanntes Dokument maßgeblich (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b). Kartenzahlungen mit Kartennummer fallen weiterhin nicht unter Artikel 24 Abs. 1.

Eine Zahl wird damit häufig verwechselt. Die Grenze von 185.000 Lira Bargeld bei der Ausreise ohne Anmeldung stammt aus Artikel 3 des Kommuniqués 2008-32/34 zum Beschluss Nr. 32 über die Devisenkontrolle. Die heutige Verordnung ändert sie nicht; dass beide Zahlen seit März 2025 gleich lauteten, ist Zufall.

So prüfen Sie

Der Änderungstext steht auf Seite 2 von resmigazete.gov.tr/eskiler/2026/10/20261007-9.pdf. Die konsolidierte Verordnung finden Sie in der staatlichen Rechtsdatenbank unter der Nummer 2007/13012; suchen Sie in Artikel 5 nach „üçyüzyetmişbin TL" und in Artikel 16 nach „SMS OTP". Die bisherige Zahl stammte aus dem Präsidialbeschluss Nr. 6702, Amtsblatt Nr. 32073 vom 14. Januar 2023.

Wenn Sie in der Türkei eine Kryptoplattform, ein Zahlungsinstitut oder eine Wechselstube aufbauen und Ihre Pflichten an die neuen Zahlen anpassen wollen, erreichen Sie uns über die Seite Fintech- und Krypto-Lizenzierung in der Türkei. Veröffentlicht MASAK, die türkische Finanzermittlungsbehörde, Hinweise zur Änderung, folgt die Aktualisierung unter Rechtsentwicklungen.

Rechtsgrundlagen

  • Suç Gelirlerinin Aklanmasının ve Terörün Finansmanının Önlenmesine Dair Tedbirler Hakkında Yönetmelikte Değişiklik Yapılmasına Dair Yönetmelik (CK 11845) — MADDE 1 (m.5/1-b, c), MADDE 2 (m.16/1), MADDE 3 (m.24), MADDE 4 (m.24/A), MADDE 5 (m.38/3), MADDE 6Resmî Gazete 7.10.2026, Sayı 33393Amtlicher Text
  • Suç Gelirlerinin Aklanmasının ve Terörün Finansmanının Önlenmesine Dair Tedbirler Hakkında Yönetmelik (konsolide, 2007/13012) — m.5, m.16, m.24, m.24/A, m.38Resmî Gazete 9.1.2008, Sayı 26751 (değişiklikleriyle)Amtlicher Text

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Identifizierungsschwelle nach türkischem Geldwäscherecht jetzt?

Seit 7. Oktober 2026 liegt sie bei 370.000 Lira für Einzeltransaktionen und bei 30.000 Lira für Überweisungen und Kryptotransfers, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b und c der Maßnahmenverordnung.

Brauche ich für ein Konto unter 370.000 Lira trotzdem meinen Pass?

Ja. Die Kontoeröffnung ist eine dauerhafte Geschäftsbeziehung, und Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a verlangt die Identifizierung unabhängig vom Betrag. Die Schwellen gelten nur für Einzelgeschäfte außerhalb eines Kontos.

Ich überweise 25.000 Lira aus Deutschland. Was ändert sich?

Nach Artikel 24 Abs. 2 genügen bei einer Überweisung unter 30.000 Lira Name und Kontonummer des Absenders, ohne geprüfte Zusatzangaben. Die Bank darf nach eigener Praxis dennoch mehr verlangen.

Kann ich eine Zahlung aufteilen, um unter der Schwelle zu bleiben?

Nein. Buchstabe (b) und (c) stellen auf die Summe zusammenhängender Transaktionen ab. Eine Aufteilung zur Umgehung kann selbst Anlass für eine Verdachtsmeldung sein, und dann wird unabhängig vom Betrag identifiziert.

Hat sich die Bargeldgrenze von 185.000 Lira bei der Ausreise auch geändert?

Nein. Sie folgt aus dem Devisenrecht, Artikel 3 des Kommuniqués 2008-32/34, und wird von der heutigen Verordnung nicht berührt.