Stand: 5. September 2026. Status: In Kraft. Rechtsakt: Zakon o dopuni Zakona o koncesijama (Gesetz zur Ergänzung des Konzessionsgesetzes), „Sl. list CG" 119/2026, veröffentlicht am 11. August 2026, in Kraft seit dem 19. August 2026. Grundgesetz: 8/09, 73/19, 125/23, 82/24 und 82/25.
Wer in Montenegro über einen Liegeplatz in einer Marina, ein Hotelgrundstück auf Staatsland oder ein kleines Wasserkraftwerk verhandelt hat, kennt dasselbe Gespräch über das Konzessionsentgelt: Darf es sich mit dem Geschäft bewegen, oder muss es eine flache Jahressumme im Vertrag sein? Bis zum 19. August gab das Gesetz darauf keine Antwort. Es regelte das Entgelt, ohne dessen Aufbau zu beschreiben, und so hing die Antwort davon ab, wen man fragte und welches Modell der Konzessionsgeber zuletzt verwendet hatte. Zwei kurze Absätze haben diesen Aufbau nun ins Gesetz geschrieben.
Was der Text sagt
Das Ergänzungsgesetz hat zwei Artikel. Artikel 1 fügt in Artikel 58 des Grundgesetzes nach dessen Absatz 2 drei neue Absätze ein.
Absatz 3 bestimmt, dass das Konzessionsentgelt aus einem festen und einem variablen Teil bestehen kann. Absatz 4 beschreibt den festen Teil als Betrag, der „als im Voraus bestimmter Ertrag nach Maßgabe des Vertrages" berechnet wird — ein Betrag, den der Konzessionsgeber unabhängig vom Jahresverlauf erhält. Absatz 5 beschreibt den variablen Teil als Betrag, der „im Zusammenhang mit den Erträgen des Konzessionsnehmers oder einem anderen Geschäftsparameter nach Maßgabe des Vertrages" berechnet wird.
Artikel 2 setzt das Inkrafttreten auf den achten Tag nach der Veröffentlichung, also den 19. August 2026, was der Eintragung im Amtsblatt selbst entspricht.
| Element | Artikel | Was nun gilt |
|---|---|---|
| Zweiteiliges Entgelt zulässig | 58 Abs. 3 | Entgelt darf aus festem und variablem Teil bestehen |
| Fester Teil | 58 Abs. 4 | Im Voraus bestimmter Ertrag, vertraglich festgelegt |
| Variabler Teil | 58 Abs. 5 | An Erträge oder einen anderen Geschäftsparameter gebunden |
| Satz, Unter- und Obergrenze | — | Im Text nicht vorhanden |
| Inkrafttreten | 2 | 19. August 2026 |
Bei der Wendung „oder einem anderen Geschäftsparameter" lohnt das Innehalten. Das Gesetz zählt die Parameter nicht auf. Es verlangt nicht, dass der Umsatz die Bemessungsgrundlage ist, und beschränkt den variablen Teil nicht auf den Erlös. Eine Zahl von Liegeplätzen, eine installierte Leistung, Übernachtungszahlen oder ein Durchsatzwert können ebenso Parameter sein, wenn der Vertrag es so sagt. Das Gesetz liefert die Erlaubnis; die Ökonomie liefert die Formulierung.
Was der Text nicht sagt
Er nennt weder Prozentsatz noch Unter- oder Obergrenze. Es gibt keine Mindesthöhe des festen Bestandteils, keinen Höchstanteil des variablen und keine Formel. Ein Modell mit neunzig Prozent fest und eines mit neunzig Prozent variabel sind nach diesem Text gleichermaßen zulässig.
Zu laufenden Konzessionen schweigt er ebenfalls. Die Ergänzung enthält keine Übergangsvorschrift — nur den Artikel zum Inkrafttreten —, weshalb wir aus diesem Gesetz nicht zeigen können, ob und unter welchen Bedingungen ein bestehender Konzessionsvertrag auf ein zweiteiliges Entgelt umgestellt werden darf. Diese Frage gehört zum Vertrag und zum allgemeinen Recht seiner Änderung, und wir raten hier nicht.
Die dritte Lücke betrifft Definitionen. „Erträge" sind für diesen Zweck nicht definiert: brutto oder netto, mit oder ohne Mehrwertsteuer, auf Ebene des Konzessionsnehmers oder einer Projektgesellschaft. Bei einem Entgelt, das auf dieser Zahl schwimmt, ist die Definition das Geschäft.
Unsere Lesart
Betrachten Sie den festen Teil als den Betrag, der ein schlechtes Jahr überlebt. Der Text beschreibt ihn als im Voraus bestimmten Ertrag des Konzessionsgebers, und das heißt: Er wird fällig, gleich ob sich die Marina füllt und ob das Resort pünktlich öffnet. In einem Projekt, dessen erste drei Jahre Bauzeit sind, wird ein auf ein reifes Betriebsjahr bemessener fester Anteil zum Finanzierungsproblem, und gelöst wird er über den Zahlungsplan, nicht über den Satz.
Dem Investor hilft tatsächlich der variable Teil. Zuvor hatte ein Konzessionsgeber mit Appetit auf Teilhabe am Erfolg im Gesetz eine schwächere Grundlage, und die sichere Antwort war ein höheres pauschales Entgelt. Nun lässt sich die Oberseite dort bepreisen, wo sie entsteht, was das Absenken des festen Sockels erleichtern sollte. Wie wir Investitionsvorhaben begleiten, steht auf unserer Seite zum Investieren in Montenegro.
Was sich nicht ändert
Der übrige Artikel 58 bleibt bestehen, ebenso das Konzessionsregime um ihn herum: Gegenstand der Konzession, Vergabeverfahren und Befugnisse des Konzessionsgebers werden von dieser Ergänzung nicht berührt. Das Gesetz bepreist eine Konzession weiterhin nicht; es beschreibt jetzt, wie ein Preis aufgebaut werden darf. Bestehende Verträge werden durch die Ergänzung nicht umgeschrieben, und keiner der beiden Artikel begründet eine Pflicht zur Neuverhandlung. Die Amtsblattkette des Grundgesetzes — 8/09, 73/19, 125/23, 82/24 und 82/25 — bleibt bis auf die drei neuen Absätze unverändert.
So prüfen Sie
Der Regierungsentwurf mit vollem Text und Begründung liegt in der Parlamentsakte EPA 891 XXVIII: zakoni.skupstina.me/zakoni/web/app.php/akt/4061. Öffnen Sie das erste Dokument der Liste — die Zuleitung der Regierung vom 25. Februar 2026 — und lesen Sie Artikel 1, der mit „U Zakonu o koncesijama" beginnt. Die drei eingefügten Absätze sind dort vollständig zitiert, und die anschließende Begründung verortet die verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 16 Absatz 1 Nummer 5.
Die Akte beantwortet auch die Frage, die man jedem beschlossenen Text stellen sollte: Ein Änderungsantrag liegt darin nicht, das beschlossene Gesetz ist also der von der Regierung eingebrachte Text. Der Amtsblatteintrag nennt die Veröffentlichung am 11. August 2026 und das Inkrafttreten am 19. August 2026 — genau der achte Tag, den der Schlussartikel verlangt. Wir verfolgen das Thema unter Rechtsentwicklungen.

