Stand: 10. September 2026. Status: In Kraft. Rechtsakt: Zakon o izmjenama Zakona o porezu na promet nepokretnosti, „Službeni list Crne Gore" Nr. 132/2026 vom 9. September 2026, Registernummer 2263. Die Fundstellenkette des geänderten Gesetzes, so wie Artikel 1 sie selbst aufzählt: 36/13, 3/23, 28/23 und 33/26.
Der Anlass liegt in einer Eigenheit des montenegrinischen Systems, die deutschsprachige Eigentümer regelmäßig auf die falsche Fährte setzt. Eine eigene Erbschaft- und Schenkungsteuer kennt das Land nicht: Wer erbt oder beschenkt wird, zahlt keine eigene Erbschaftsteuer — beides läuft über die Grunderwerbsteuer, und die Befreiungen stehen in Artikel 14. Artikel 4 Absatz 3 zählt nasljeđivanje und poklon dort ausdrücklich auf. Wer also nach der Erbschaftsteuer sucht, muss Artikel 14 lesen. Diesen Artikel haben wir bisher mit „Erben erster Ordnung, Ehegatte und Eltern" zusammengefasst. Das dreiartikelige Gesetz vom 9. September hat dieser Aufzählung den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner hinzugefügt. Im Folgenden steht, was der Text ändert, weshalb die Änderung kleiner ist als sie aussieht, und welche Tür für ein ausländisches Paar offen bleibt.
Was der Text sagt
Artikel 1 fasst Artikel 12 Absatz 2 des Steuergesetzes neu. Dieser Absatz definiert den Haushalt, und die Haushaltsdefinition bestimmt den Umfang der Befreiung für die erste Wohnung: Artikel 12 Absatz 1 Nummer 4 befreit denjenigen, der erstmals eine Wohnung erwirbt, für eine Fläche von bis zu 20 m² je Haushaltsmitglied. In der neuen Fassung steht neben dem Ehegatten des Erwerbers der životni partner lica istog pola, und dieselbe Ergänzung wiederholt sich für Kinder, Adoptierte, Eltern und Adoptierende des Partners. Die Voraussetzung bleibt: Ein Haushaltsmitglied muss dieselbe Wohnanschrift wie der Erwerber haben.
Artikel 2 ersetzt zwei Nummern in Artikel 14 Absatz 1. Nummer 1 lautet nunmehr: Erbe erster Ordnung, Ehegatte, Lebenspartner und Eltern des Erblassers; bei der Schenkung der Beschenkte erster Ordnung und der Ehegatte oder Lebenspartner des Schenkers. Nummer 4 stellt neben die Ehescheidung die Beendigung der Partnerschaft: frühere Ehegatten oder frühere gleichgeschlechtliche Lebenspartner zahlen nichts, wenn sie gemeinschaftliches Vermögen wegen Scheidung oder wegen Auflösung der Partnerschaft teilen.
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten und verwendet nicht die in Montenegro übliche Achttagefrist: Das Gesetz tritt „am Tag nach der Veröffentlichung" in Kraft. Veröffentlicht wurde es am 9. September 2026, in Kraft ist es damit seit dem 10. September 2026 — seit heute. Ein aufgeschobenes Anwendungsdatum, eine Übergangsvorschrift und eine Aufhebungsvorschrift fehlen; das Gesetz umfasst drei Artikel.
| Sachverhalt | Im Steuergesetz bis 9. September 2026 | Ab 10. September 2026 |
|---|---|---|
| Erbschaft vom Partner | In Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht genannt | Befreit, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 |
| Schenkung vom Partner | In Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht genannt | Befreit, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 |
| Teilung des gemeinsamen Vermögens nach Auflösung | Nr. 4 erfasste nur die Scheidung | Befreit, Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 |
| Zählung der Haushaltsmitglieder für die erste Wohnung | Art. 12 Abs. 2 nannte den Partner nicht | Partner und dessen Angehörige zählen, Art. 12 Abs. 2 |
| Steuersätze | 3% / 4.500 € + 5% / 22.000 € + 6% | Unverändert, Art. 11 nicht berührt |
Die Befreiung ist fünf Jahre alt
Der wichtigste Befund lautet: Inhaltlich ist heute nichts entstanden. Das Zakon o životnom partnerstvu lica istog pola („Službeni list Crne Gore" Nr. 067/20 vom 7. Juli 2020) gewährte die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bereits in seinem Artikel 67, und zwar in drei Fällen: Übertragung zwischen den Partnern während des Bestehens der Partnerschaft, Erbfall vom Partner, mit dem der Überlebende bis zum Zeitpunkt des Todes in der Partnerschaft lebte, sowie Vermögen, das dem Beschenkten im Nachlassverfahren überlassen wird. Artikel 66 desselben Gesetzes stellt den Partner erbrechtlich dem Ehegatten gleich. Nach Artikel 76 trat das Gesetz am achten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und wird ein Jahr danach angewendet, also ab dem 15. Juli 2021.
Was leistet 132/2026 dann? Zweierlei. Erstens verlagert es die Befreiung in jenes Gesetz, das die Finanzbehörde liest. Solange die Norm in Artikel 67 eines familienrechtlichen Gesetzes stand, musste die Verbindung im Einzelfall dargelegt werden. Zweitens schließt es zwei tatsächliche Lücken: Artikel 67 erfasste die Teilung des gemeinsamen Vermögens nach Beendigung der Partnerschaft nie, und zur Haushaltszählung bei der Erstwohnungsbefreiung sagte er nichts. Genau diese beiden Stellen füllen die neue Nummer 4 des Artikels 14 und der neue Absatz 2 des Artikels 12.
Eine Einzelheit verdient noch Beachtung. Artikel 67 ist nicht aufgehoben — 132/2026 hebt nichts auf. Zwei Grundlagen stehen jetzt nebeneinander, und sie sind nicht deckungsgleich: Artikel 67 verlangt, dass die Partner bis zum Todeszeitpunkt in der Partnerschaft lebten, die neue Nummer 1 des Artikels 14 stellt diese Bedingung nicht auf.
Was der Text nicht sagt
Für ein ausländisches Paar hängt alles an einer Frage: Welche Partnerschaft wird anerkannt? Das Steuergesetz definiert den Begriff životni partner lica istog pola nicht und verweist auch nicht ausdrücklich auf das Partnerschaftsgesetz. Artikel 32 jenes Gesetzes zieht die Grenze des Registers: Eingetragen werden Partnerschaften montenegrinischer Staatsangehöriger, geschlossen in Montenegro oder in einem anderen Staat, sowie Partnerschaften von Ausländern, die in Montenegro geschlossen wurden. Daraus folgt die für unsere Leser wichtigste Tür: Zwei Ausländer kommen in das Register, wenn sie die Partnerschaft in Montenegro schließen. Eine im Ausland geschlossene Partnerschaft oder Ehe zweier Ausländer liegt außerhalb dieser Grenze. Wie die Finanzbehörde in diesem Fall verfährt, können wir heute aus keiner schriftlichen Quelle belegen.
Offen ist auch die Erklärungspflicht des Befreiten. Artikel 16 Absatz 1 verlangt vom Steuerpflichtigen eine poreska prijava binnen 15 Tagen ab Entstehung der Steuerschuld, Absatz 4 verknüpft die Zahlung mit der Abgabe der Erklärung. Ob der Befreite dennoch erklärt, steht nicht im Text; Artikel 12 Absatz 3 sagt, dass die Behörde ein Verzeichnis der Verträge führt, für die eine Befreiung festgestellt wurde, regelt das Verfahren aber nicht. Artikel 12 Absatz 2 fordert zur Staatsangehörigkeit des Haushaltsmitglieds ebenfalls nichts — nur dieselbe Wohnanschrift.
Unsere Lesart
Ist die Partnerschaft im montenegrinischen Register eingetragen, empfehlen wir ab dem 10. September, sich nicht auf eine Grundlage zu stützen, sondern beide zu benennen: die betreffende Nummer des Artikels 14 und Artikel 67 des Partnerschaftsgesetzes in derselben Erklärung. Artikel 67 gilt weiter und ist stellenweise weiter gefasst, während die neue Nummer verwaltungsmäßig leichter zu belegen ist, weil sie im Steuergesetz selbst steht.
Wurde die Partnerschaft im Ausland geschlossen, überlassen Sie die Sache nicht der Erklärungsphase. Die Befreiung nach Artikel 12 und 14 knüpft an den Erwerbszeitpunkt an, die Registereintragung wirkt dagegen für die Zukunft. Eine schriftliche Anfrage vor dem Übertragungsvertrag — wie die Partnerschaft in Montenegro erfasst wird und mit welcher Urkunde sie sich nachweisen lässt, wenn eine Eintragung nicht möglich ist — kostet weniger als ein späterer Rechtsbehelf. Für die Vermögensordnung zwischen Partnern verlangt Artikel 63 den ugovor o imovini partnera schriftlich und notariell beglaubigt, bei Grundstücksbezug mit Eintragung im Kataster; Artikel 59 trägt gemeinsames Vermögen auf beide Namen ein und behandelt eine Eintragung auf einen Namen als Eintragung auf beide, sofern zwischen den Partnern kein schriftlicher Vertrag besteht.
Was sich nicht ändert
Die Sätze bleiben. Artikel 11 sieht 3% bis 150.000,00 Euro vor, danach 4.500,00 Euro zuzüglich 5% auf den Betrag über 150.000,01 Euro und 22.000,00 Euro zuzüglich 6% auf den Betrag über 500.000,01 Euro; dieses Gesetz berührt Artikel 11 nicht. Unverändert sind auch die Voraussetzungen der Erstwohnungsbefreiung: Artikel 12 Absatz 1 Nummer 4 verlangt weiterhin einen volljährigen montenegrinischen Staatsangehörigen mit prebivalište in Montenegro, der erstmals eine Wohnung erwirbt und in Montenegro keine Wohnung im Eigentum hat. Die Erweiterung in Absatz 2 öffnet diese Befreiung Ausländern daher nicht: Der ausländische Partner vergrößert als Haushaltsmitglied die befreite Fläche, Erwerber muss aber weiterhin ein montenegrinischer Staatsangehöriger sein. Bei Erbschaft und Schenkung dagegen enthält Artikel 14 überhaupt keine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung. Steuerpflichtiger bleibt der Erwerber nach Artikel 7; die Schuld entsteht nach Artikel 15 am Tag des Vertragsschlusses; Artikel 13 hält Grundstücke, die als Gründungseinlage eingebracht werden, sowie Verschmelzung, Aufnahme und Spaltung außerhalb der Besteuerung.
So prüfen Sie
Der Änderungstext liegt auf der eigenen Seite des Gesetzblatts: sluzbenilist.me/propisi/397969. Der Rechtsakt hat zwei Seiten — auf der ersten stehen die Verkündungsurkunde (Nr. 01-009/26-1561/2 vom 8. September 2026) sowie die Artikel 1 und 2, auf der zweiten Artikel 3 und die Parlamentsnummer EPA 1120 XXVIII zur Aktennummer 16-2/26-5/4. Zu suchen ist die Wendung životni partner lica istog pola. Die vollständige Ausgabe finden Sie auf der Seite der Ausgabe 132/2026. Artikel 67 des Partnerschaftsgesetzes lesen Sie auf gov.me: wapi.gov.me/download/2d43bdbe-04bb-45a8-b5ef-d41a647e3796.
Dieselbe Richtung auf der Seite von Staatsangehörigkeit und Notariat haben wir im Beitrag zu 119/2026 dargestellt. Weitere Schritte zu diesem Thema veröffentlichen wir unter Rechtsentwicklungen — dort erscheint auch der Eintrag, sobald die Finanzverwaltung ein Verfahren für im Ausland geschlossene Partnerschaften bekannt gibt.


