Krypto-Steuern in Montenegro: was für Ihre Gesellschaft tatsächlich im Gesetzestext steht

Krypto in der montenegrinischen Gesellschaft: Gewinnsteuer 9–15 %, Quellensteuer, VASP-Register nach Art. 40a–40e. Mit Fundstellen, Stand 02.09.2026.

Rohat Kahraman· 1. September 2026Aktualisiert · 1. September 2026
Krypto-Steuern in Montenegro: was für Ihre Gesellschaft tatsächlich im Gesetzestext steht

Wer als ausländischer Gesellschafter in Montenegro mit Kryptowerten arbeitet, sucht zuerst den Krypto-Steuersatz. Diesen Satz gibt es nicht. Wir haben am 02.09.2026 die drei maßgeblichen Gesetze im Volltext durchsucht – Gewinnsteuer-, angewandtes Mehrwertsteuer- und das neue Rechnungslegungsgesetz. In keinem kommt das Wort kriptoimovina oder virtuelna valuta auch nur einmal vor. Es steht an genau einer Stelle im montenegrinischen Recht: im Geldwäschegesetz. Daraus folgt alles Weitere – Ihre Steuerlast entsteht aus allgemeinen Regeln und aus Ihrer eigenen Buchführung, Ihre Registrierungspflicht aus dem Geldwäscherecht und nicht aus MiCA.

Die Bemessungsgrundlage entsteht in Ihrer Buchhaltung, nicht im Steuergesetz

Das Gewinnsteuergesetz (Zakon o porezu na dobit pravnih lica, „Sl. list RCG" 065/01 … „Sl. list CG" 088/24 vom 13.09.2024) knüpft in Art. 8 und Art. 10 an die Beträge Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung an, soweit es selbst nichts anderes anordnet. Für Krypto ordnet es nichts anderes an. Damit entscheidet die Bilanzierung, wann und in welcher Höhe überhaupt etwas versteuert wird.

Hier liegen viele ältere Ratgeber falsch, denn das Rechnungslegungsgesetz ist neu: Das Zakon o računovodstvu („Sl. list CG" 084/25 vom 31.07.2025) hat nach Art. 72 das frühere Gesetz (145/21, 152/22) aufgehoben. Wer Artikelnummern aus dem alten Text zitiert, zitiert ein aufgehobenes Gesetz. Maßgeblich sind heute zwei Vorschriften:

  • Art. 6: Buchführung, Inventur, Aufstellung und Offenlegung haben unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards zu erfolgen.
  • Art. 26 Abs. 1: Große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse stellen ihre Abschlüsse nach IAS/IFRS auf.

Achtung bei Art. 26 Abs. 2. Danach sollen Kleinst-, kleine und mittlere Gesellschaften – die Größenklasse bestimmt Art. 7 über zwei von drei Kriterien, klein etwa bis 50 Beschäftigte und 10 Mio. € Ertrag – nach dem IFRS für KMU bilanzieren. Diese Regel gilt noch nicht: Art. 71 („Odložena primjena") verschiebt Art. 26 Abs. 2 und Abs. 5 auf den 1. Januar 2027 – und der Paragraf selbst zeigt das nicht an, man sieht es nur am Gesetzesschluss. Welcher Standardrahmen für eine kleine d.o.o. im Geschäftsjahr 2026 in der Zwischenzeit exakt gilt, lässt der Wortlaut offen; eine Übergangsregel, die diese Lücke füllt, haben wir nicht gefunden. Die Pflicht aus Art. 6 besteht davon unabhängig fort.

Was bedeutet das für Coins in der Bilanz? Die Antwort steht nicht im montenegrinischen Gesetz, sondern im Standard: Das IFRS Interpretations Committee hat in seiner Agenda-Entscheidung vom Juni 2019 festgehalten, dass gehaltene Kryptowährungen entweder immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 sind oder – wenn sie im gewöhnlichen Geschäftsgang zum Verkauf gehalten werden – Vorräte nach IAS 2, für Broker-Händler nach IAS 2.3(b) zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Praktisch: Beim Anschaffungskostenmodell des IAS 38 erreicht bis zur Veräußerung oder Wertminderung nichts die Erfolgsrechnung; beim Broker-Händler-Modell schlagen Wertänderungen schon vor dem Verkauf durch – das Steuergesetz dreht das nicht zurück.

Der Satz: progressiv, nicht pauschal 9 %

Die verbreitete Aussage „Montenegro besteuert Unternehmensgewinne pauschal mit 9 Prozent" ist überholt. Art. 28 des Gewinnsteuergesetzes formuliert ausdrücklich progressive Sätze:

Steuerpflichtiger Gewinn (Art. 28 ZPDPL, geprüft 02.09.2026)Steuer
bis 100.000,00 €9 %
100.000,01 € bis 1.500.000,00 €9.000,00 € + 12 % auf den übersteigenden Teil
über 1.500.000,01 €177.000,00 € + 15 % auf den übersteigenden Teil

Kryptogewinne werden nicht getrennt besteuert, sondern erhöhen die eine Bemessungsgrundlage. Die globale Mindestbesteuerung nach dem Zakon o globalnom minimalnom porezu na dobit pravnih lica („Sl. list CG" 33/2026 vom 10.03.2026) bleibt außen vor: Sie setzt 750 Mio. € konsolidierten Konzernumsatz voraus. Wer nach Art. 3 Abs. 1 ansässig ist – gegründet in Montenegro oder mit Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Kontrolle dort –, versteuert nach Art. 4 Abs. 1 den in Montenegro und außerhalb erzielten Gewinn. Eine ausländische Börse ändert daran nichts.

Die offene Weiche: Kapitalgewinn oder laufender Gewinn

Art. 21 definiert den Kapitalgewinn über eine abschließende Aufzählung: Erträge aus Verkauf oder sonstiger Übertragung von Grundstücken, Gebäuden, Vermögensrechten (imovinska prava), Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren. Kryptowerte sind nicht genannt.

Die Folge ist erheblich, denn Art. 9a nimmt Kapitalgewinne aus genau diesen Gegenständen aus der Bemessungsgrundlage heraus. Fällt ein Coin unter „Vermögensrecht", wäre der Veräußerungsgewinn nach dem Wortlaut nicht steuerbar; fällt er nicht darunter, ist er gewöhnlicher Gewinn nach Art. 28.

Die Verlustseite spiegelt das: Kapitalverluste dürfen nach Art. 22 Abs. 5 nur mit Kapitalgewinnen desselben Jahres verrechnet und nach Abs. 6 fünf Jahre vorgetragen werden; gewöhnliche Verluste laufen über Art. 25. Beide Regime gleichzeitig – Freistellung und breite Verlustverrechnung – gibt der Text nicht her.

Eine veröffentlichte verbindliche Stellungnahme der Steuerverwaltung dazu haben wir nicht gefunden. Klären Sie die Einordnung vor der ersten größeren Veräußerung schriftlich und dokumentieren Sie die Marktwertermittlung nach Art. 22 Abs. 4 – die Behörde kann den Verkaufspreis nach Abs. 3 anpassen.

Geld aus der Gesellschaft holen

ZahlungRechtsgrundlageQuellensteuer
Dividende / Gewinnanteil an in- und ausländische juristische PersonenArt. 29 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 415 % auf den Bruttobetrag, fällig im Zeitpunkt der Zahlung
Zinsen, Lizenzen, Miete, Beratungs-, Marktforschungs- und Prüfungshonorare an nichtansässige juristische PersonenArt. 29 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 415 % brutto
LiquidationsüberschussArt. 29 Abs. 1 Ziff. 315 % brutto
Darlehen an natürliche Personen, auch zinslos, auch bei LaufzeitverlängerungArt. 28a Abs. 1 und 215 %; ausgenommen bis 5.000 € p. a. an nicht verbundene Personen

Der erhöhte Satz von 30 % nach Art. 29 Abs. 5 greift, wenn der Empfänger aus einem Steuerhoheitsgebiet stammt, das entweder eine geringere Belastung von Unternehmensgewinn und Dividende vorsieht oder keinen Informationsaustausch zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten leistet; die Liste veröffentlicht das Ministerium (Art. 29 Abs. 10).

Ein häufiger Lesefehler: Art. 29 Abs. 7 sagt nicht, dass die 30 % bei bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen entfallen. Dem Wortlaut nach wird Abs. 6 – die Zuordnungsregel, wann jemand als aus einem solchen Gebiet stammend gilt – auf Nichtansässige nicht angewandt, die zugleich in einem Abkommensstaat Montenegros ansässig sind. Außer Kraft gesetzt wird die Definitions-, nicht die Satzvorschrift.

Abkommensvorteile setzen nach Art. 29a Abs. 1 zweierlei voraus: nachgewiesene Ansässigkeit und die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer. Der Nachweis ist nach Abs. 2 eine von der zuständigen ausländischen Behörde bestätigte Urkunde, die beim Zahlenden vorliegen muss. Fehlt sie und wurde zu wenig einbehalten, zahlt nach Abs. 3 die Differenz der Zahlende – nicht der Empfänger.

Wer sich stattdessen ein Gehalt auszahlt, landet im Einkommensteuergesetz: Art. 10 wurde durch „Sl. list CG" 160/25 vom 30.12.2025 neu gefasst und gilt ab 01.01.2026 mit monatlichen Stufen von 0 % bis 700 €, 9 % von 700,01 bis 1.000 € und 15 % über 1.000,01 €. Auch hier ist „pauschal 9 %" falsch.

Ohne Betriebsstätte ist der Einbehalt die ganze Steuer

Ein Punkt, der bei grenzüberschreitenden Krypto-Strukturen regelmäßig übersehen wird, steht nicht im Quellensteuerkapitel, sondern weit davor. Član 4 Absatz 6 ZPDPL bestimmt, dass Besteuerungsgegenstand eines Nichtansässigen ohne Betriebsstätte genau die Einkünfte des Član 29 Absätze 1, 2 und 3 sind. Für eine ausländische Gesellschaft ohne festen Sitz in Montenegro ist der Einbehalt also keine Vorauszahlung auf eine spätere Veranlagung, sondern die abschließende Steuer.

Praktisch heißt das: Ob Ihre Auslandsgesellschaft in Montenegro veranlagt wird oder nur über den Einbehalt erfasst ist, entscheidet Član 4 Absatz 4 — Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Büro, Werkstatt und die weiteren dort genannten Formen; ein reiner Server oder eine Wallet-Infrastruktur ist dort nicht aufgeführt. Absatz 5 nimmt Lagerung, Auslieferung, Einkauf, Informationsbeschaffung und Tätigkeiten vorbereitender oder Hilfsart ausdrücklich aus. Wer diese Einordnung nicht klärt, kann beide Ergebnisse gleichzeitig unterstellen — und keines davon belegen.

Umsatzsteuer: keine saubere Regel, aber ein klarer Prüfpfad

Angewandt wird weiterhin das alte Mehrwertsteuergesetz („Sl. list RCG" 065/01 … „Sl. list CG" 012/26 vom 06.02.2026): allgemeiner Satz 21 % nach Art. 24, Registrierungsschwelle 30.000 € Umsatz.

Art. 27 enthält eine abschließende Befreiungsliste – Versicherung, Immobilienumsatz, Bank- und Finanzdienstleistungen, Banknoten und Münzen, die in einem Staat gesetzliches Zahlungsmittel sind, Aktien, Anteile und Wertpapiere, Glücksspiel. Kryptowerte sind nicht genannt und in Montenegro kein gesetzliches Zahlungsmittel. Das EuGH-Urteil Skatteverket/Hedqvist (C-264/14 vom 22.10.2015), das den Umtausch konventioneller Währung in Bitcoin befreit, bindet Montenegro als Nichtmitglied nicht.

Zur Quellenwahl: Montenegro hat am 17.07.2026 ein neues Mehrwertsteuergesetz veröffentlicht („Sl. list CG" 104/26). Es ist in Kraft, wird aber nach Art. 213 erst ab dem Tag des EU-Beitritts angewandt. Wer daraus Artikelnummern übernimmt, zitiert eine noch nicht anwendbare Vorschrift.

Das Register: Geldwäscherecht, nicht MiCA

Wer Kryptodienstleistungen anbietet, braucht zusätzlich eine Registrierung. Grundlage ist das Zakon o sprečavanju pranja novca i finansiranja terorizma („Sl. list CG" 110/23, 065/24, 024/25, 041/26 vom 24.03.2026 und 059/26 vom 04.05.2026). Wer nur 024/25 kennt, ist zwei Änderungsgesetze im Rückstand.

Nach Art. 40a Abs. 1 muss sich eintragen lassen, wer mit Sitz, Wohnsitz oder genehmigtem Daueraufenthalt in Montenegro Kryptodienstleistungen erbringen will – vor Aufnahme der Tätigkeit. Art. 40a Abs. 2 verlangt dasselbe von Anbietern aus EU-Mitgliedstaaten, die zu Hause zugelassen oder registriert sind. Darin liegt der belastbarste Beweis, dass MiCA in Montenegro nicht gilt: Die Verordnung (EU) 2023/1114 wirkt im EU- und EWR-Raum, eine EU-Zulassung eröffnet hier keinen Pass. Die Definitionen sind an MiCA angelehnt, das Instrument bleibt die Geldwäscheaufsicht.

Art. 40e legt fest, wann Dienstleistungen als „in Montenegro erbracht" gelten. Es genügt eines dieser Merkmale: Sitz, Ansässigkeit oder Geschäftsort in Montenegro; Werbung oder eine Marketingkampagne, die sich an dort ansässige Personen richtet; Anbieten über automatisierte Systeme in Montenegro; Vertrieb über Kanäle für dort ansässige Empfänger; Postadresse oder Telefonnummer in Montenegro oder eine „.me"-Domain. Das letzte Merkmal wird regelmäßig übersehen.

Zuständig ist nach Art. 131 Abs. 1 Ziff. 3 die Kapitalmarktkommission (Komisija za tržište kapitala Crne Gore); Kryptodienstleister sind nach Art. 4 Abs. 2 Ziff. 12 Verpflichtete des Gesetzes.

Zum Antrag gehören nach Art. 40b Identifikationsdaten, der Nachweis über die Bestellung des Geldwäschebeauftragten nach Art. 69, Leumundsnachweise nach Art. 40r für Direktor, Gesellschafter, Leitungsorgane und wirtschaftlich Berechtigte sowie ein Geschäftsplan mit Vermarktungskonzept. Für montenegrinische Staatsangehörige beschafft die Kommission die Leumundsnachweise nach Art. 40b Abs. 3 von Amts wegen; ausländische Beteiligte müssen sie selbst beibringen – in der Praxis mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Ohne Eintragung im Register der wirtschaftlich Berechtigten ist die Aufnahme nach Art. 40b Abs. 7 ausgeschlossen. Der veröffentlichte Pravilnik-Text der Kommission (154. Sitzung vom 20.11.2025, Nr. 01/9-1358/1-25) verlangt zusätzlich notariell beglaubigte Erklärungen und sieht in Art. 8 die Einreichung in Papierform vor; ob er nach der Konsultation unverändert verabschiedet wurde, konnten wir nicht verifizieren.

Zur Markteinordnung, live geprüft am 02.09.2026: Die erste Eintragung erfolgte am 31. Juli 2026 in der 195. Sitzung; das öffentliche Register weist bis heute einen einzigen Anbieter aus.

Im laufenden Betrieb greifen nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 9 die Sorgfaltspflichten bei jeder gelegentlichen Kryptoübertragung ab 1.000 €. Art. 40f setzt die Travel Rule um und verpflichtet den Anbieter des Senders, die Übertragung zu unterbinden, wenn die vorgeschriebenen Angaben fehlen. Der Bußgeldteil knüpft ausdrücklich an Art. 40f an; eine Geldbuße speziell für das Unterlassen der Eintragung nach Art. 40a haben wir dort nicht gefunden. Ein Freibrief ist das nicht: Ohne Eintragung fehlt die Grundlage für die Tätigkeit, und Art. 40d erlaubt Löschung sowie vorläufige Passivierung, während der die Leistungserbringung untersagt ist.

Ein letzter Punkt, den man leicht falsch herum liest: Art. 146a schiebt die Anwendung einiger Vorschriften auf den EU-Beitritt hinaus – der Krypto-Block der Art. 40a bis 40r gehört nicht dazu. Er gilt heute.

Fristen und Sanktionen im Überblick

PflichtFrist / HöheFundstelle
Gewinnsteuererklärung, elektronisch, mit GuV und Bilanz3 Monate nach Ende des Steuerzeitraums; Zahlung in derselben FristArt. 39, Art. 40 Abs. 3, 4 und 6 ZPDPL
Bericht über einbehaltene Quellensteuerbis Ende Februar für das VorjahrArt. 29 Abs. 11 und Art. 28a Abs. 3 ZPDPL
Bußgeld bei Quellensteuer-, Erklärungs- oder Verrechnungspreisverstößen1.000–20.000 € juristische Person; 500–2.000 € verantwortliche PersonArt. 42a ZPDPL
Bußgeld bei Verstoß gegen die Rechnungslegungspflichten, Ziff. 23 ausdrücklich zu Art. 26 Abs. 12.000–20.000 € juristische Person; 600–2.000 € natürliche PersonArt. 64 und 65 Rechnungslegungsgesetz 084/25

Was wir bewusst offengelassen haben

Drei Punkte lässt der geltende Wortlaut offen, und wir schreiben deshalb keine Zahl dazu: die Einordnung von Kryptowerten unter Art. 21 des Gewinnsteuergesetzes, die umsatzsteuerliche Behandlung des Umtauschs mangels Nennung in Art. 27 und der anzuwendende Standardrahmen für kleine Gesellschaften bis zum 01.01.2027. Wer dazu einen Prozentsatz nennt, nennt eine Auslegung, keine Norm.

Wenn Sie eine montenegrinische Gesellschaft mit Kryptobezug aufsetzen oder eine bestehende Struktur prüfen lassen möchten, beginnt die Arbeit bei der Bilanzierungsentscheidung und bei der Frage, ob Art. 40e Ihre Tätigkeit erfasst – beides vor der ersten größeren Transaktion. Einstiegspunkte: Fintech und Krypto, Firmengründung in Montenegro, internationale Steuerplanung und der Beitrag Firma gründen in Montenegro – Steuern und EU-Bezug; zur anwaltlichen Begleitung vor Ort Rechtsanwalt Montenegro.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Zahlt eine montenegrinische Gesellschaft 15 % auf Kryptogewinne?

Nein. Die 15 % stammen aus dem Einkommensteuerrecht und aus dem Quellensteuersatz. Gesellschaften rechnen nach dem Gewinnsteuergesetz ab: Art. 28 sieht progressive Sätze von 9 %, 12 % und 15 % auf den gesamten steuerpflichtigen Gewinn vor – nicht auf den Kryptogewinn isoliert.

Gilt MiCA in Montenegro?

Nein. Die Verordnung (EU) 2023/1114 gilt im EU- und EWR-Raum; Montenegro ist Beitrittskandidat, nicht Mitglied. Den Beleg liefert das montenegrinische Recht selbst: Art. 40a Abs. 2 des Geldwäschegesetzes verlangt auch von EU-zugelassenen Anbietern eine gesonderte Eintragung in Montenegro. Ein Passporting existiert also nicht.

Ist ein Kryptogewinn in Montenegro ein Kapitalgewinn?

Das ist offen. Art. 21 zählt die Gegenstände abschließend auf – Grundstücke, Gebäude, Vermögensrechte, Gesellschaftsanteile, Wertpapiere – und nennt Kryptowerte nicht. Wären sie „Vermögensrechte", nähme Art. 9a den Gewinn aus der Bemessungsgrundlage. Eine veröffentlichte verbindliche Stellungnahme der Steuerverwaltung dazu haben wir nicht gefunden.

Wann entsteht die Steuer – beim Halten oder beim Verkauf?

Das entscheidet die Bilanzierung: Nach dem Anschaffungskostenmodell des IAS 38 erreicht bis zur Veräußerung oder Wertminderung nichts die Erfolgsrechnung; bei Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 2.3(b) schlagen Wertänderungen schon vorher durch. Das Gewinnsteuergesetz korrigiert das nicht.

Muss meine Gesellschaft Mehrwertsteuer berechnen, wenn sie Krypto verkauft?

Eine eindeutige montenegrinische Regel existiert nicht. Die Befreiungsliste in Art. 27 des angewandten Gesetzes ist abschließend und nennt Kryptowerte nicht; die Befreiung für Banknoten und Münzen setzt gesetzliches Zahlungsmittel voraus. Das EuGH-Urteil Hedqvist (C-264/14) bindet Montenegro nicht. Allgemeiner Satz 21 % (Art. 24), Registrierungsschwelle 30.000 €.

Was wird einbehalten, wenn wir an die ausländische Muttergesellschaft ausschütten?

15 % auf den Bruttobetrag im Zeitpunkt der Zahlung (Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 4), in den Fällen des Abs. 5 30 %. Abkommensvorteile setzen nach Art. 29a eine von der ausländischen Behörde bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung beim Zahlenden und die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer voraus; fehlt der Nachweis, schuldet die Differenz nach Art. 29a Abs. 3 der Zahlende.

Ab wann muss ich mich ins Register eintragen lassen?

Vor Beginn der Tätigkeit (Art. 40a Abs. 1). Ob sie als „in Montenegro erbracht" gilt, richtet sich nach Art. 40e; bereits eine an dort ansässige Personen gerichtete Werbekampagne oder eine „.me"-Domain reicht. Der Katalog erfasst zehn Dienstleistungen, darunter ausdrücklich die Beratung zu Kryptowerten – reine Beratungsmodelle sind nicht ausgenommen.

Wie aktuell sind diese Fundstellen?

Geprüft am 02.09.2026: Gewinnsteuergesetz bis 088/24, Rechnungslegungsgesetz 084/25, angewandtes Mehrwertsteuergesetz bis 012/26, Geldwäschegesetz bis 059/26, Einkommensteuergesetz Art. 10 i. d. F. 160/25 (anwendbar ab 01.01.2026).