Stand: 27. August 2026. Alle Artikelangaben stammen aus dem geltenden montenegrinischen Zakon o izvršenju i obezbjeđenju (Gesetz über Vollstreckung und Sicherung) in der Fassung „Službeni list CG" Nr. 036/11, 028/14, 020/15, 022/17, 076/17, 025/19 und 070/26 vom 20.05.2026 sowie aus dem Statustabellen-Eintrag der Haager Konferenz. Artikelnummern stehen hier, damit Sie nachprüfen können — sie ersetzen keine Prüfung Ihrer Akte.
Die meisten deutschen Gläubiger stellen zuerst die falsche Frage. Sie fragen: „Wird mein deutscher Titel in Montenegro anerkannt?" Das ist die schwierigste Frage — und in vielen Fällen die überflüssigste. Denn wenn Ihre Forderung aus einer unbezahlten Rechnung mit Lieferschein stammt, sieht das montenegrinische Vollstreckungsrecht ein eigenes Verfahren vor, das ohne jedes Anerkennungsverfahren auskommt.
Der Satz, auf den es ankommt: die Rechnung ist selbst ein Vollstreckungsgrund
Artikel 25 des Vollstreckungsgesetzes zählt auf, was als vjerodostojna isprava — als „glaubwürdige Urkunde" — die Vollstreckung wegen einer Geldforderung eröffnet. Die Liste ist abschließend, und Position 3 ist die für den Lieferanten entscheidende:
- Wechsel und Scheck;
- Schuldverschreibungen und andere in Serie ausgegebene Wertpapiere, die dem Inhaber die Zahlung des Nennwerts geben;
- die Rechnung (faktura) nebst Lieferschein (otpremnica) oder einem anderen schriftlichen Nachweis, dass der Schuldner über die entstandene Verbindlichkeit informiert wurde;
- Auszüge aus den Geschäftsbüchern für erbrachte kommunale Leistungen, Strom-, Telefon- und ähnliche Dienstleistungen;
- Bankgarantie;
- Akkreditiv;
- beglaubigte Erklärung des Schuldners, mit der er die Bank ermächtigt, von seinem Konto auf das Konto des Gläubigers zu überweisen;
- Zinsberechnung nebst Nachweisen zu Fälligkeitsgrund und Höhe der Forderung;
- beglaubigte Zwischen- oder Schlussaufstellung über ausgeführte Bauleistungen;
- Saldenbestätigung offener Posten, unterschrieben und beglaubigt von Gläubiger und Schuldner.
Zwei Voraussetzungen stehen im selben Artikel: Die Urkunde muss Gläubiger, Schuldner, Gegenstand, Art, Umfang und Erfüllungsfrist ausweisen. Und wenn die Fälligkeit aus der Urkunde selbst nicht hervorgeht, muss der Gläubiger einen schriftlichen Nachweis vorlegen, dass er den Schuldner zur Erfüllung aufgefordert hat.
Für die Praxis heißt das: Der saubere Aktenordner — Rechnung, Lieferschein, Mahnung — ist in Montenegro nicht nur Beweismaterial, sondern der Vollstreckungsgrund selbst.
Wie das Verfahren tatsächlich abläuft
Wer entscheidet. Nach Artikel 3 liegt die Zuständigkeit beim javni izvršitelj, dem öffentlichen Gerichtsvollzieher, soweit nicht das Gesetz das Gericht vorsieht. Für die Vollstreckung aus einer glaubwürdigen Urkunde ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Schuldner keinen Wohnsitz oder Sitz in Montenegro, ist ausnahmsweise der Gerichtsvollzieher am Sitz des Gläubigers zuständig.
Wie schnell entschieden wird. Artikel 40 verpflichtet Gericht bzw. Gerichtsvollzieher, über den Vollstreckungsantrag innerhalb von fünf Tagen ab Antragstellung zu entscheiden. Das ist eine gesetzliche Frist, keine Erfahrungsschätzung.
Was der Beschluss anordnet. Nach Artikel 41 verpflichtet der Beschluss über die Vollstreckung aus einer glaubwürdigen Urkunde den Schuldner, binnen acht Tagen zu zahlen.
Was der Widerspruch bewirkt — und was nicht. Nach Artikel 49 Absatz 3 hemmt der Widerspruch (prigovor) die Vollziehung des Beschlusses grundsätzlich nicht. Das ist der Punkt, an dem sich das montenegrinische Verfahren vom deutschen Mahnverfahren spürbar unterscheidet: Der Widerspruch schiebt die Sache nicht automatisch in ein streitiges Verfahren zurück und stoppt sie nicht.
Wie eng der Widerspruch ist. Für die Vollstreckung aus einer glaubwürdigen Urkunde nennt Artikel 58 fünf — und nur fünf — Gründe: die Urkunde ist nach dem Gesetz nicht glaubwürdig; die Forderung ist nicht entstanden; in die Urkunde wurde ein unwahrer Inhalt aufgenommen; die Verbindlichkeit ist nicht fällig; die Verbindlichkeit ist erfüllt oder auf andere Weise erloschen. Der Schuldner muss alle Gründe im Widerspruch vortragen und alle Beweise beifügen; versäumt er das, verliert er das Recht, später Tatsachen nachzuschieben.
Artikel 59 verschärft das weiter: Wer die Unwahrheit der Urkunde behauptet, muss eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen Auszug der Zentralen Verwahrstelle vorlegen; wer Erfüllung behauptet, den Zahlungsauftrag, auf dessen Grundlage überwiesen wurde. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht. Nach Artikel 59a stellt der Gerichtsvollzieher den Widerspruch dem Gläubiger zu, der binnen fünf Tagen erwidern kann.
Wenn Sie bereits einen deutschen Titel haben: die Lage hat sich am 1. März 2026 geändert
Hier beginnt der zweite, völlig andere Weg — und hier steht die aktuellste Information dieses Textes.
Es gibt keinen bilateralen deutsch-montenegrinischen Anerkennungsvertrag. Das lässt sich an der deutschen Rechtsquelle selbst ablesen: § 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) zählt die bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge auf, die Deutschland ausführt — Norwegen (1977), Israel (1977), Spanien (1983) — neben den europäischen Übereinkommen. Montenegro, Jugoslawien oder ein Rechtsnachfolgestaat kommen dort nicht vor.
Aber seit dem 1. März 2026 gibt es einen multilateralen Weg. Das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist für Montenegro in Kraft: Unterzeichnung am 21. April 2023, Ratifikation am 21. Februar 2025, Inkrafttreten am 1. März 2026 (Statustabelle der Haager Konferenz). Für die Europäische Union — und damit für Deutschland — gilt das Übereinkommen bereits seit dem 1. September 2023; § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AVAG führt genau dieses Übereinkommen als von Deutschland durchgeführtes Abkommen auf.
Zwei Vorbehalte, die man dazu sagen muss:
- Artikel 29 des Übereinkommens: Es entfaltet zwischen zwei Vertragsstaaten nur dann Wirkung, wenn keiner von beiden dem Verwahrer eine entsprechende Notifikation hinsichtlich des anderen übermittelt hat. In der Statustabelle war zum Stand dieses Textes für das Verhältnis EU–Montenegro keine solche Notifikation eingetragen. Prüfen Sie die Statustabelle zum Zeitpunkt, zu dem Sie handeln — sie ist die maßgebliche Quelle, nicht dieser Text.
- Die Übergangsregel steht Ihrem alten Titel im Weg (siehe nächster Abschnitt).
Die Falle, die die meisten Bestandsforderungen trifft: Artikel 16
Artikel 16 des Übereinkommens lautet sinngemäß: Das Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, wenn das Übereinkommen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren im Ursprungsstaat eingeleitet wurde, zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat Wirkung entfaltete.
Übersetzt in Ihre Akte: Maßgeblich ist nicht das Datum Ihres Urteils und nicht das Datum, an dem Sie vollstrecken wollen, sondern der Tag, an dem Sie in Deutschland Klage erhoben bzw. das Verfahren eingeleitet haben. Liegt dieser Tag vor dem 1. März 2026, hilft Ihnen das Übereinkommen für diese Forderung nicht — auch wenn das Urteil danach ergangen ist.
Was dann bleibt, ist der allgemeine Weg: Artikel 12 des Vollstreckungsgesetzes bestimmt, dass die Vollstreckung aus einer ausländischen Vollstreckungsurkunde nach diesem Gesetz angeordnet und durchgeführt wird, wenn die ausländische Urkunde die gesetzlich oder völkervertraglich vorgeschriebenen Voraussetzungen für Anerkennung und Vollstreckung erfüllt und zuvor vom zuständigen Gericht anerkannt worden ist. Es braucht also ein vorgeschaltetes Anerkennungsverfahren vor einem montenegrinischen Gericht.
⚠ Was wir hier bewusst nicht schreiben: die einzelnen Voraussetzungen dieses allgemeinen Anerkennungsverfahrens nach montenegrinischem internationalen Privatrecht. Wir konnten den geltenden Gesetzestext am Tag dieser Veröffentlichung nicht aus einer Primärquelle bestätigen, und wir geben keine Artikelnummer wieder, die wir nicht selbst gelesen haben. Das ist die Frage, die in Ihrer Akte zuerst geprüft gehört.
| Ihre Ausgangslage | Weg | Rechtsgrundlage | Was zuerst zu klären ist |
|---|---|---|---|
| Offene Rechnung mit Lieferschein, kein Titel | Vollstreckung aus glaubwürdiger Urkunde, ohne Anerkennungsverfahren | Vollstreckungsgesetz Art. 25 Abs. 1 Nr. 3, Art. 40, Art. 41 | Sind Gläubiger, Schuldner, Gegenstand, Umfang und Frist aus der Urkunde ersichtlich; liegt die Zahlungsaufforderung schriftlich vor |
| Deutscher Titel, Verfahren nach dem 1. März 2026 eingeleitet | Anerkennung über das Haager Übereinkommen 2019 | Haager Übereinkommen 2019 Art. 16; für Montenegro in Kraft seit 1. März 2026 | Datum der Verfahrenseinleitung; ob eine Notifikation nach Art. 29 eingetragen ist |
| Deutscher Titel, Verfahren vor dem 1. März 2026 eingeleitet | Allgemeines Anerkennungsverfahren vor montenegrinischem Gericht | Vollstreckungsgesetz Art. 12 | Ob die allgemeinen gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind |
| Urteil über Rechte an einer Immobilie in Montenegro | Kein Weg über ein deutsches Urteil | Haager Übereinkommen 2019 Art. 6 | Ob der Streit überhaupt dingliche Rechte betrifft |
| Notarielle Urkunde aus dem Ausland | Kann Vollstreckungstitel sein | Vollstreckungsgesetz Art. 18 Nr. 4 | Ob sie im Ursprungsstaat als Vollstreckungstitel gilt und alle Vollstreckungselemente enthält |
Wo es nie funktioniert: Immobilien
Wenn Ihr Streit dingliche Rechte an einer in Montenegro belegenen Immobilie betrifft, endet der Weg über ein deutsches Urteil, bevor er beginnt. Artikel 6 des Haager Übereinkommens macht die Anerkennung für Entscheidungen über dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen ausschließlich davon abhängig, dass die Immobilie im Ursprungsstaat belegen ist — für eine montenegrinische Immobilie kann das ein deutsches Gericht nie erfüllen. Dasselbe Ergebnis folgt aus der montenegrinischen Seite: Für Klagen über dingliche Rechte an Immobilien und für Katasterstreitigkeiten ist das montenegrinische Gericht ausschließlich zuständig, mit der Folge, dass eine ausländische Gerichtsstandsvereinbarung leerläuft und eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt wird.
Praktisch heißt das: Eine durch eine Immobilie besicherte Forderung wird nicht über das Urteil aus Deutschland, sondern über das montenegrinische Sicherungsrecht durchgesetzt — und Artikel 18 Nr. 3 des Vollstreckungsgesetzes nennt den Hypothekenvertrag bzw. die Pfandrechtserklärung ausdrücklich als Vollstreckungstitel.
Bevor Sie irgendetwas einleiten: den Schuldner prüfen
Der teuerste Fehler im grenzüberschreitenden Forderungseinzug ist, ein Verfahren gegen eine leere Hülle zu führen. Montenegro hat dafür mehrere öffentlich zugängliche Schichten, und sie kosten weniger als jeder Verfahrensschritt:
- Kontosperren. Nach dem Zahlungsverkehrsgesetz veröffentlicht die Zentralbank monatlich die Liste blockierter Konten mit Name, Registernummer und — das ist die eigentlich aussagekräftige Zahl — der ununterbrochenen Dauer der Blockade in Tagen. Lesen Sie nicht den Betrag, lesen Sie die Anzahl aufeinanderfolgender Tage. Ein Schuldner, dessen Konto seit Monaten durchgehend blockiert ist, wird auch nach einem perfekten Beschluss nicht zahlen.
- Jahresabschlüsse. Das Rechnungslegungsgesetz verpflichtet die Steuerverwaltung, die Abschlüsse juristischer Personen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Fehlen zwei Jahre in Folge, ist das kein Verwaltungsversehen, sondern steht neben dem statutarischen Ausgang aus dem Markt.
- Registerlage. Das Unternehmensregister zeigt Status, Vertretung und Anteilsverhältnisse; das Pfandregister ist nach dem Namen des Verpfänders indexiert — dort sehen Sie, ob die Maschinen, die den Betrieb tragen, bereits jemand anderem haften.
- Gerichtliche Lage. Über das Justizportal lassen sich veröffentlichte Entscheidungen und Terminlisten durchsuchen. Seien Sie bei der Auslegung ehrlich: Veröffentlicht wird die Entscheidung, nicht das laufende Verfahren. Ein leeres Suchergebnis bedeutet „in zwei öffentlichen Quellen nicht gefunden" — nicht „es gibt keine Verfahren".
- Insolvenz. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, erscheint die Bekanntmachung im Anzeigenteil des Amtsblatts und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen binnen 30 Tagen ab Veröffentlichung anzumelden. Diese Frist läuft, ob Sie sie bemerken oder nicht.
Was in diesem Text bewusst fehlt
Keine Gebühren, keine Kostenschätzung, keine Verfahrensdauer. Die Kosten der Vollstreckung richten sich nach Tarifen, die sich ändern, und die Dauer hängt an Ihrem Sachverhalt; beides gehört in die Akte, nicht in einen Ratgeber. Ebenfalls nicht enthalten: die Voraussetzungen des allgemeinen Anerkennungsverfahrens (siehe oben) und jede Aussage darüber, ob eine bestimmte deutsche Entscheidung anerkennungsfähig ist — das entscheidet sich am konkreten Titel.
Schicken Sie uns die Akte, bevor Sie mahnen
Wenn Sie eine offene Forderung gegen einen Schuldner in Montenegro haben, ist die erste sinnvolle Handlung nicht die nächste Mahnung, sondern eine Einordnung: Haben Sie bereits einen Vollstreckungsgrund in der Hand, ohne es zu wissen? Und: Wann wurde Ihr Verfahren in Deutschland eingeleitet? Diese beiden Antworten entscheiden über den gesamten weiteren Weg.
Senden Sie uns, was Sie haben — Rechnung, Lieferschein, Mahnung, gegebenenfalls Titel nebst Datum der Verfahrenseinleitung — bevor Sie Kosten auslösen. Wir arbeiten als unabhängige Kanzlei in Montenegro: Wir sind kein Inkassounternehmen, wir kaufen keine Forderungen an, und unsere Einschätzung ändert sich nicht mit der Gegenseite. Zum weiteren Zusammenhang: Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht, Anwalt in Montenegro, Firma gründen in Montenegro sowie — auf Englisch und mit dem Blick auf die Gesellschaft als Schuldnerin — enforcement against a Montenegrin company und investor legal due diligence.


